Immobilienübertragung nach Erbfall

Hallo,
folgender Fall: Zwei Geschwister erben zu gleichen Teilen die Immobilie ihrer Mutter (Wert liegt innerhalb der steuerl. Freigrenze = je € 400.000). Der Bruder soll das Objekt allein übernehmen und dort einziehen gegen anteilige Abgeltung an seine Schwester. FRAGEN:

  1. Welcher Kaufpreis ist - unabhängig vom vereinbarten Preis zw. den Geschwistern -
    mindestens anzusetzen fürs Finanzamt? Verkehrswert lt. Gutachterausschuß?

  2. Entstehen für die Geschwister aufgrund der anteiligen Übertragung irgendwelche
    steuerlichen Nachteile?

Nachtrag zum Fallbeispiel/Punkt 1:
Zur Vermeidung von Mißverständnissen: Frage weg. Fiskus-Bewertung gilt nur für den Fall, daß nach Erbeintritt KEIN notar. Kaufvertrag zw. den Geschwistern zustandekommt und vorerst nur die grundbuchl. Absicherung verbleibt.

Hallo,

Aha.

Welche „grundbuchliche Absicherung“? Was ist damit gemeint?

Gruß
Jörg Zabel

Servus,

Dem Finanzamt ist es vollkommen egal, auf welchen Wert sich die beiden einigen. Wenn er vom Verkehrswert abweicht, findet dann eben unabhängig von der Erbauseinandersetzung eine Schenkung statt, für die der Freibetrag dann 20.000 € ausmacht. Für eine noch grobere Abweichung vom Verkehrswert sind dann halt ein paar Euro Schenkungsteuer zu bezahlen, aber es kommen auch dann keine Häscher des Finanzamtes im Morgengrauen dahergesprengt, schlagen den Delinquenten in Bande und werfen ihn in einen finsteren Kerker.

Wenn die Schwester zum Verkehrswert „ihrer Hälfte“ abgefunden wird, gibt es überhaupt keinen neuen steuerlichen Fall - das ist schlicht die Auseinandersetzung des Erbes, das bereits veranlagt worden ist. Wenn sie zu einem deutlich niedrigeren oder höheren Wert abgefunden wird, kann aus dieser Schenkung ErbSt fällig werden, wenn der genannte Freibetrag überschritten wird.

Schöne Grüße

MM

Danke, aber die Ausführungen verstehe ich nicht.
Was heißt hier „Schenkung“, wenn vom „Verkehrswert“ abgewichen wird?
Beide sind Erben zu gleichen Teilen. Die Immobilie soll allein vom Bruder genutzt und grundbuchlich umgeschrieben werden gegen anteil. Abgeltung an die Schwester/Miterbin,
u. zwar ohne steuerl. Nachteile für beide (s. ausreichende ErbschSt-Freibeträge).
Ist vor grundbuchl. Umschreibung etwa erst mit dem Fiskus zu klären, welchen Verkehrswert er für angemessen hält u. auf welcher Basis der ermittelt wurde?
Und was hat überhaupt „Schenkungssteuer“ mit dem Erbfall zu tun?

Hallo!

Wenn Du deinen Hausanteil weit unter Wert an den Bruder verkaufst oder einfach nur überschreibst, dann ist das so als ob du dem Bruder Geld schenken würdest (Nämlich die Differenz zum Wert das Erbteils).
Für diese Schenkung muss man Steuer zahlen, Schenkungssteuer, die genauso hoch ist wie die Erbschaftsteuer, genauso berechnet wird.

Und bei Schenkungen/ auch Erbschaften zwischen Geschwistern gibt es nur den geringen Freibetrag von 20.000 €.

Deshalb würde man bei Verkauf unter Wert den Rest als Schenkung werten, davon den Freibetrag abziehen und für den übersteigenden Teil müsste der Bruder Steuern bezahlen.

Beispiel: Dein Erbteil ( 1/2 Hausanteil) sei 200.000 € wert nach einem Wertgutachten. Du verkaufst es dem Bruder für 150.000 €.
Dann wären 50.000 € an den Bruder verschenkt und das wäre steuerpflichtig.
Abzüglich Freibetrag = 30.000 € Schenkung , Steuersatz in Kl. II wären hierbei 15 %.
Bruder müsste also 4.500 € Schenkungssteuer ans Finanzamt zahlen.

MfG
duck313

Soweit klar bei einer deutl. Unterbewertung. Das hieße aber, die Geschwister können, wenn sie ein Schenkungssteuer-Risiko generell ausschließen wollen, keine Umschreibung auf den Bruder mit Abgeltung an die Schwester/Miterbin vornehmen, solange der vom Fiskus angesetzte Wert (Berechnungsbasis müßte der Vergleichswert sein) nicht bekannt ist. Und wenn dringliche Maßnahmen in Verbindung mit der Immoblie anstehen, hängen die Beteiligten in der Luft.
Da kommt Freude auf…

Hallo,

Wie wäre es mit einem Besuch beim Steuerberater ihres Vertrauens?
Das wird die Welt nicht kosten, gerade im Verhältnis zu den erwarteten Kosten für die „Schenkungssteuer“.

Nebenbei: Was wäre wenn im notariellen Vertrag (der muss sein) ungefähr folgendes steht:
„Die Geschwister vereinbaren einen zu zahlenden Betrag in Höhe von X Euro, sie sind sich darüber einig, dass der Verkehrswert mit Y Euro angesetzt werden muss“. Wenn der Wert Y halbwegs realistisch ist, dann wird der Fiskus wohl nichts dagegen haben …

Wieso? In diesem Fall müssen dann Beide gemeinsam entscheiden, was getan werden muss. Das sollte unter Geschwistern, die sich einig sind, kein Problem sein.

Gruß
Jörg Zabel

@anon67740076 zabel: Sorry, Ihre Hinweise zur „Schenkungssteuer“ kann ich im vorliegenden Fall nicht nachvollziehen.
Wenn die Geschwister einen notar. Kaufvertrag abschließen (Kauf des hälftigen Erbanteils der Schwester durch den Bruder), so gilt auch für den Fiskus nach mir anderweitig vorliegender Aussage AUSSCHLIESSLICH der im Kaufvertrag vereinbarte Preis - ohne irgendwelche steuerlichen Belastungen für die Schwester.
„Schenkungssteuer“ wäre nur bei UNENTGELTLICHER Übertragung relevant.

Nachtrag: Der Kaufpreis entspricht dem Verkehrswert, daher ist das Thema „Schenkungssteuer“ natürlich irrelevant.