Hallo,
folgender Fall sei angenommen: A (kinderlos), besitzt ein Einfamilienhaus, das B (Vetter II. Grades von A) nach dem Ableben von A gern übernehmen würde. Natürlich steuerlich so günstig wie möglich.
A soll nicht schlechter gestellt werden, B möchte steuerlich möglichst „+/- Null“ aus dieser Sache herausgehen.
Als Möglichkeiten kämen m. E. in Betracht:
-
Schenkung (Schenkungssteuer wäre mit derzeit 23 % relativ hoch, und ab 2008 noch höher!)
-
Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt (wirkt sich der Nießbrauch überhaupt wertmindernd auf das Haus aus?)
-
Verkauf des EFH an B zu € 1,- (akzeptiert das FA das i. H. a. Schenkungs- bzw. Grunderwerbssteuer?)
-
wie 3., aber mit Einräumung eines o. g. Nießbrauchs
-
Wäre in diesem Fall Wohnrecht besser als Nießbrauch?
Wem dazu etwas einfällt: immer her damit! 
Gruß,
Sascha
- Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt (wirkt sich der
Nießbrauch überhaupt wertmindernd auf das Haus aus?)
Auf den Verkehrswert in jedem Fall, auf den Einheitswert zur Besteuerung eher nicht.
- Verkauf des EFH an B zu € 1,- (akzeptiert das FA das i. H.
a. Schenkungs- bzw. Grunderwerbssteuer?)
Wenn man das halbe Jahr erwischt, wo die Mitarbeiter des Finanzamtes total besoffen an ihren Arbeitsplätzen sitzen, könnte es vielleicht klappen. Sonst nicht.
- Wäre in diesem Fall Wohnrecht besser als Nießbrauch?
Ich würde es wahrscheinlich mit einem Wohnrecht regeln.
Wem dazu etwas einfällt: immer her damit! 
Wie gesagt, ein Wohnrecht für A auf Lebenszeit, den Wert des Hauses unter Berücksichtigung des Wohnrechts ermitteln lassen und an B verkaufen.
Ob das FA aber diese Wertminderung hinnimmt, würde ich vorsichtig mit „Nein“ beantworten.
Warten wir mal auf die Steuerberater.
Am günstigsten wärs wenn A den B adoptiert.
Hallo,
folgender Fall sei angenommen: A (kinderlos), besitzt ein
Einfamilienhaus, das B (Vetter II. Grades von A) nach dem
Ableben von A gern übernehmen würde. Natürlich steuerlich so
günstig wie möglich.
A soll nicht schlechter gestellt werden, B möchte steuerlich
möglichst „+/- Null“ aus dieser Sache herausgehen.
Als Möglichkeiten kämen m. E. in Betracht:
- Schenkung (Schenkungssteuer wäre mit derzeit 23 % relativ
hoch, und ab 2008 noch höher!)
Oder auch nicht, sollte zu eigenen Wohnzwecken genutztes Vermögen begünstigt werden.
- Schenkung gegen Nießbrauchsvorbehalt (wirkt sich der
Nießbrauch überhaupt wertmindernd auf das Haus aus?)
Nein, nur die Schenkungsteuer wird z.T. gestundet bis der Nießbrauchsvorbehalt wegfällt.
- Verkauf des EFH an B zu € 1,- (akzeptiert das FA das i. H.
a. Schenkungs- bzw. Grunderwerbssteuer?)
Gemischte Schenkung: 1/Verkehrswert gilt als Erworben, der Rest 99/Verkehrswert als geschenkt. Wohl keine ernstliche Auswirkung auf die Schenkungsteuer.
Grunderwerbsteuerlich geht das ganze wohl klar.
- wie 3., aber mit Einräumung eines o. g. Nießbrauchs
Hier müsste meines Erachtens der Wert des Nießbrauchs als zusätzliche Gegenleistung angésehen werdem, der in die Bmnessungsgrundlage für die Grundserwerbsteuer einzubeziehen ist.
- Wäre in diesem Fall Wohnrecht besser als Nießbrauch?
Wohl kein Unterschied.
Grüße
Chris