Immobilienumschreibung Grundbuch auf einen Erben

Hallo !

Im Erbfall (Immobilie+Geld) wird normalerweise ein Erbschein beim Amtgericht beantragt u. dann kann eine Immobilie beim Amtsgericht kostenlos auf eine Erbengemeinschaft umgetragen werden.
Wenn aber schon zwischen den Erben einvernehmlich vereinbart wurde wer die Immobilie (u. wer insgesamt wieviel Geld) erhält, kann man dann irgendwie den Eintrag gleich auf einen Erben eintragen ? Zweck ist Notarkosten zu vermeiden (Kaufvertrag u. nochmaliger kostenpflichter Grundbucheintrag). Die Erben sind sich also in allem einig u. möchten zusätzliche unnötige Kosten vermeiden …
Vielen Dank für Eure Einschätzung !

MfG

Hallo !

Stimmt die Info überhaupt ?
Amtsgericht (gemeint Grundbuchamt)schreibt kostenlos die Erbengemeinschaft als neuen Besitzer des Grundstücks ein ?

Das ist doch auch unüblich.
Man wartet mit dem Umschreiben,bis man einen Käufer hat,dann wird umgeschrieben,gleich von Erblasser auf Neubesitzer.
Warum müssten denn die Erben zwischenzeitlich als Besitzer auftauchen.

Das sie Besitzer sind beweist der Erbschein. Der Käufer ist also gesichert,von wem er kauft.

MfG
duck313

Hallo

Der Gang zum Notar ist hier unabdingbar. Durch das Grundbuchamt erfolgt (im übrigen auch nur binnen 2 Jahren nach dem Erbfall, § 60 Abs. 4 KostO) eine Grundbuchberichtigung, d.h. die Eintragung ist die Verlautbarung eines bereits eingetretenen Rechtszustandes. Die Eintragung nur eines der Erben ist eine Erbauseinandersetzung, mithin ein Rechtsgeschäft mit schuldrechtlichen und dinglichen Erklärungen.

Möglich wäre auch die Erbteilsübertragung auf einen Miterben. Diese Eintragung wäre dann eine Grundbuchberichtigung, jedoch bedarf die Erbteilsübertragung auch der noariellen Form.

Man kann es demnach drehen und wenden wie man will, der Notar muss sein.

ml.

Hallo !

Stimmt die Info überhaupt ?
Amtsgericht (gemeint Grundbuchamt)schreibt kostenlos die
Erbengemeinschaft als neuen Besitzer des Grundstücks ein ?

siehe Abs. 4:

http://dejure.org/gesetze/KostO/60.html

Das ist doch auch unüblich.
Man wartet mit dem Umschreiben,bis man einen Käufer hat,dann
wird umgeschrieben,gleich von Erblasser auf Neubesitzer.
Warum müssten denn die Erben zwischenzeitlich als Besitzer
auftauchen.

muss nicht, siehe §§ 39, 40 GBO

Das sie Besitzer sind beweist der Erbschein. Der Käufer ist
also gesichert,von wem er kauft.

Es gibt aber in der Praxis immer wieder Notare die dennoch vorab die Eintragung der Erben verlangen, teilweise viellleicht um Gebühren zu schneiden, teilweise auch mit der irrigen Annahme, dass § 892 BGB „höherwertig“ ist als § 2366 BGB.

Gruß ml.

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