Ganz ehrlich, und bitte um Entschuldigung aber ich blicke da
nicht mehr durch. Gehe ich nun Richtig in der Annahme, daß die
Einkünfte durch den Immobilienverkauf (Verkaufsbetrag) nach
der Tabelle (Link) versteuert werden.
Nein, vorsicht. Ich hatte dort versucht Dir zu erklären, was man unter dem Progressionsvorbehalt zu verstehen hat.
Ganz allgemein: Steuern sind auf sog. Bemessungsgrundlagen zu entrichten. Wenn man z.B. angestellt ist und sonst keine Einkünfte hat, dann ist das Gehalt (ganz vereinfacht ausgedrückt und unter bestimmten Umständen) die Bemessungsgrundlage. Je nachdem wie hoch die Bemessungsgrundlage nun ist, fällt ein sog. Steuertarif (Steuersatz) an. Multipliziert mit der Bemessungsgrundlage kommt man dann zu der Steuerlast (auch wieder etwas vereinfacht). Der Steuersatz ergibt sich also aus der Bemessungsgrundlage.
Wenn es nun so wäre, dass bestimmte Vorgänge in Deutschland die Bemessungsgrundlage NICHT erhöhen, etwa weil Abkommen mit anderen Staaten dies bei sog. „grenzüberschreitenden Steuersachverhalten“ nicht zulassen, dann würde sich aufgrund dessen auch der Steuersatz (siehe oben) vermindern. Dieser verminderte Steuersatz würde aber auch alle (!) anderen Einkünfte (die nur in Deutschland erzielt werden) begünstigend „besteuern“.
Daher geht der Gesetzgeber hin und sagt, „okay, die Bemessungsgrundlage ist niedriger als sie eigentlich sein sollte, bzw. sein würde; wir lassen den Steuersatz aber nicht auch noch sinken.“
In Deinem Fall muss in der Tat erst einmal geklärt werden, wie der Fall behandelt würde, wenn sich dieses Haus bzw. dieser Vorgang in Deutschland abspielen würde.
Beispiel:
Opa O hat ein schöne Einfamilienhaus das er selber bewohnt. Er bewohnt dies schon seit mehr als 30 Jahren. Er hat es schon zu vor einigen Jahren an seine Tochter verschenkt.
Diese will es nun verkaufen. Damit würde es zu einem sog. privaten Veräußerungsgeschäft kommen.
Hier greift der § 23 EStG. Dort heisst es in Absatz 1 Nr. 1:
Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2) sind Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht), bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
Die Tochter wird als sog. Rechtsnachfolgerin des Opas gesehen und bekommt bei der Übertragung des Hauses auch die 10 jährige Frist (in dem für sie vorteilhaften Sinne) übertragen. Dem Opa gehörte das Haus
ja schon über 10 Jahre.
Fazit: Auf diese Veräußerung muss sie keine Steuern bezahlen.
Um diese Frage geht es nun auch in Deinem Fall. Wird auch dort die 10 Jahresfrist gewahrt, ergeben sich keine weiteren Fragen/Probleme. Wenn nicht, greift dasd DBA. Hier wäre der Verkauf zwar nicht zur deutschen Bemessungsgrundlage hinzuzufügen, würde aber unter den Progressionsvorbehalt fallen.
VG
Sebastian