Immobilienverkauf in Spanien/deutsches Finanzamt

Hallo zusammen,

angenommen, eine Frau war vor vielen Jahren mit einem Spanier verheiratet und die beiden (damals) glücklichen haben zusammen eine ETW gekauft. Im Grundbiúch sind sie als Eheleute beide eingtragen.

Das Glück währte nicht lange und die Frau zog nach DE zurück, ohne noch irgendeinen Gedanken an die spanische Wohnung zu verschwenden.

Nun kommt der Ex nach vielen Jahren und möchte seinen und den Anteil seiner ehemaligen Frau (die beiden sind lange geschieden) an den gemeinsamen Sohn in einer Schenkung übergben.
Für die liebe Mutter ist das auch kein Problem, aber … was mach das deutsche Finanzamt daraus?
Wird es überhaupt über die Schenkung informiert?

Viele Grüße
Peter

Servus,

wenn der Wert des steuerpflichtigen Erwerbs (d.h. die Hälfte im Eigentum der Ehegattin oder das ganze Objekt, je nachdem, ob der Sohn Inländer ist oder nicht) 400.000 € übersteigt, ist ErbSt festzusetzen.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank für die Nachricht.

Es geht der (Ex)Ehefrau eher darum, ob das deutsche Finanzamt durch die spanischen Behörden über diese Schenkung eine Info erhält.
Nicht, weil sie da etwas vertuschen will, sondern ob da evtl. auch noch Forderungen (Steuern) aus evtl. Mieteinnahmen aus dieser Immobilie auf sie zukommen könnten. Das ganze ist fast 30 Jahre her und da käme ja janz schön was zusammen.

Gruß
Peter

Servus,

das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus Vermietung einer in Spanien belegenen Immobilie im Eigentum eines Deutschen liegt bei Spanien.

Wie die Festsetzungsverjährung in Spanien geregelt ist, weiß ich nicht; ich vermute, daß sie ähnlich gestrickt ist wie in D: Allgemeine Verjährungsfrist, die bei Steuerhinterziehung verlängert ist. Ob im gegebenen Fall das Unterlassen des Erklärens der Einkünfte beim Spanischen Fiskus nach spanischem Recht als Straftat zu werten ist, hängt vom Einzelfall ab.

Für die spanische Erbschaft- und Schenkungsteuer gibt es ein ganz interessantes Detail: Die Festsetzungsfrist fängt erst an zu laufen, wenn der spanische Fiskus Kenntnis von dem Vorgang erhält. Meines Wissens ist da die Pflicht der Notare, Immobilienübertragungen u.a. auch dem Fiskus mitzuteilen, weniger detailliert formuliert als in Deutschland, aber das macht nichts, weil der Fiskus auf diese Weise alle Zeit der Welt hat: Dem spanischen Fiskus kommt in diesem Zusammenhang keiner aus.

Eine Pflicht zur Mitteilung an den deutschen Fiskus besteht für spanische Notare nicht, da diese spanischem nationalem Recht unterliegen und sich daher nicht um die deutsche Abgabenordnung scheren müssen. Von den spanischen Behörden wird aber die EU-Amtshilferichtlinie ziemlich großzügig umgesetzt: Wenn in irgendeinem Zusammenhang z.B. bei einem deutschen Steuerpflichtigen eine Bankverbindung bei einer spanischen Bank oder Geldbewegungen nach/aus Spanien auffallen, ist es für den deutschen Fiskus ziemlich einfach, Grundbuchauszüge aus Spanien zu erhalten, weil die dortigen Grundbuchämter nicht groß mit „konkreten Verdachtsmomenten“ oder sowas herumkaspern, sondern den deutschen Kollegen die angeforderten Auszüge zur Verfügung stellen. Ob in so einem Zusammenhang die entsprechende Maschinerie in Gang gesetzt wird, wird u.a. davon abhängen, ob Bank und Immobilie in einem typischen „Ausländergebiet“ z.B. irgendwo an der Küste liegen, oder z.B. in Cáceres oder Jaén, wohin sich bis heute nicht gar so viele Deutschen verirren.

Wie auch immer: Das Risiko, hier dem spanischen Fiskus ins Schleppnetz zu gehen, dürfte sehr viel größer sein, als vom deutschen Fiskus herausgefischt zu werden. Auch deswegen, weil es für den spanischen Fiskus betreffend Besteuerung der Mieteinnahmen um viel mehr Geld geht, während der deutsche bloß den Progressionsvorbehalt auf zehn Jahre (falls denn Hinterziehung nachweisbar ist) neu berechnen kann: Ein Betrag, der je nach Sachverhalt kaum den Verwaltungsaufwand decken wird.

In einer fremden Amtssprache mit fremdem Steuerrecht zu navigieren, ist nicht immer vergnüglich - so daß in so einem Fall der erste sinnvolle Schritt der zu einem steuerlichen Berater vor Ort in Spanien sein dürfte.

Moral: Auslandsimmobilieninvestitionen besser in Italia bei einer Gesellschaft aus dem Berlusconi-Trust tätigen. Da gibts im Zweifelsfall von heute auf morgen ein Sondergesetz, das jederzeit alles legalisiert, was mit dem Trust zu tun hat.

Schöne Grüße

MM

Hallo MM,

vielen Dank für die detaillierten Ausführungen.

Das scheint ja nicht so ganz einfachzu sein und ich denke mal, das die liebe (Ex)Ehefrau sich einen entsprechenden Anwalt suchen sollte. Lt. dem (Ex)Ehemann wäre das alles ‚ganz Problemlos‘. Aber von dem kam noch nie etwas gutes, er ist, wie man in Spanien so schön sagt ‚muy listo‘.

Einen schönen Sonntag und nochmals vielen Dank.
Peter

PS. Würden wir alle in Italien leben… alles wäre viel einfacher!