Niemand ist dazu verpflicht, jemandem ein Darlehen zu gewähren, auch Banken nicht, schon gar nicht gesetzlich. Daß sie es dennoch tun, liegt an ihrer Gewinnerzielungsabsicht, die durch mangelnde Absicherung wiederum gemindert würde.
Banken neigen - m.E. durchaus verständlicherweise - dazu, sich so weitreichend wie irgend möglich abzusichern. Das bedeutet, sie gewähren Darlehen nur dann, wenn sich der potentielle Darlehensnehmer dazu verpflichtet, ihre Konditionen anzunehmen. Banken verlangen üblicherweise, daß sich Ehegatten mitverpflichten. Wenn nun die Bank den Abschluß eines Ehevertrages oder sonst etwas verlangt, können Sie diese Bedingungen selbstverstsändlich ablehnen, bekommen dann jedoch naturgemäß auch kein Geld, weil überhaupt kein Darlehensvertrag zustande kommen wird. Sie haben schließlich die Möglichkeit, sich andere Darlehensgeber zu suchen, die keinen Abschluß eines Ehevertrages o.ä. verlangen, die jedoch mitunter in anderer Hinsicht noch schlechtere Konditionen (höhere Darlehenszinsen o.ä.) anbieten.
Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit, den Ehevertrag nach dem Kauf des Grundstücks (Häuser lassen sich normalerweise nicht kaufen, sie sind meistens fest mit dem Grundstück verbunden, so daß sie automatisch immer dem Grundstückseigentümer gehören) wieder aufzulösen, befürchte ich, daß die Bedingung der Bank nicht etwa lautet, daß ein solcher Ehevertrag im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, sondern während der gesamten Laufzeit des Darlehens zu bestehen hat.
Die Frage nach der Eintragung der Ehefrau ins Grundbuch verstehe ich dahingehend, daß verlangt wird, sie als Miteigentümerin eintragen zu lassen, mit der Folge, daß sämtliche Gläubiger, auch die aus der Vergangenheit, über den Miteigentumsanteil der Ehefrau befriedigt werden können. Den auf Ihre Ehefrau entfallenden Kaufpreisanteil müßte sie entweder über das Darlehen der Bank finanzieren oder von Ihnen oder sonst jemandem geschenkt bekommen oder sonst wie auftreiben. Im Falle einer Schenkung durch Sie würde praktisch die Vererbung nach Ihrem Tod vorweggenommen, es fände also jetzt eine Schenkung (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) anstelle einer späteren Vererbung statt, so daß Ihre Ehefrau und/oder sonstige Erben nach Ihrem Tod lediglich noch den um diese Schenkung geminderten Rest erben könnten.
Den ihr selbst gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück kann die Ehefrau also später nicht mehr erben, er gehört ihr ja bereits vor Eintritt des Erbfalls, falls die Frage nach dem Erbe dahingehend gemeint gewesen sein sollte.
In der Hoffnung, Ihnen hiermit geholfen zu haben, verbleibe ich
m.f.G.
Gudrun
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