Immobilienverkauf und Ehevertrag für Bank?

Ausgangssituation:
Paar verheiratet. Sie hoch verschuldet, hat die E.V. abgegeben. Ehemann will mit Bekannten zusammen ein Haus kaufen.

Die Ehefrau will nicht mit ins Grundbuch eingetragen werden, und wird auch nicht als Darlehnsnehmer aufgeführt.

Kann die Bank verlangen das dieses Ehepaar einen Gütertrennungsvertrag macht? MUSS die Frau mit ins Grundbuch (hier aussage von bank wenn kein Ehevertrag vorliegt). Der Ehemann möchte eigentlich keinen Vertrag machen, oder kann man diesen dann nach dem Kauf auch wieder auflöösen (sofern nicht beim AG eingetragen)?
Ist Frau dann gleichzeitig vom Erbe ausgeschlossen?

Kann die Bank verlangen das dieses Ehepaar einen
Gütertrennungsvertrag macht?

Jurístisch wohl kaum, aber sie kann Bedingungen für die Darlehensgewährung stellen.

MUSS die Frau mit ins Grundbuch
(hier aussage von bank wenn kein Ehevertrag vorliegt). Der

Nein, muß sie nicht.

Ist Frau dann gleichzeitig vom Erbe ausgeschlossen?

Nein, Gütertrennung und Erbverzicht sind zwei verschiedene Dinge.

Hallo erstmal,

Kann die Bank verlangen das dieses Ehepaar einen
Gütertrennungsvertrag macht? MUSS die Frau mit ins Grundbuch
(hier aussage von bank wenn kein Ehevertrag vorliegt). Der
Ehemann möchte eigentlich keinen Vertrag machen, oder kann man
diesen dann nach dem Kauf auch wieder auflöösen (sofern nicht
beim AG eingetragen)?
Ist Frau dann gleichzeitig vom Erbe ausgeschlossen?

Hier geht ganz viel durcheinander.

  1. Wie schon geschrieben, kann niemand juristisch von niemandem gezwungen werden einen Ehevertrag abzuschließen oder einen bestimmten Güterstand zu wählen. Allerdings kann auch niemand eine Bank zwingen jemand einen Kredit zu gewähren. D.h. es ist hier wie so oft im Leben so, dass der wirtschaftlich stärkere seine Position abseits von allen rechtlichen Fragen nutzt, um seine Bedingungen durchzusetzen.

  2. Es ist absoluter Unfug, dass die Bank aus einer Gütertrennung vorliegend irgendwelchen Vorteil hätte. Es handelt sich hier mal wieder um das typische juristische Halbwissen von Bänkern die irgendwann mal irgendwas aufgeschnappt haben, oder denen man in irgendwelchen Formularen/Verfahrensanweisungen spinnerte Vorschriften macht, die diese dann einfach ungefragt abarbeiten.

  3. Macht heute eigentlich niemand mehr einen Ehevertrag mit klassischer Gütertrennung, da diese im Erbfall den Ehegatten unerwünschterweise schlechter stellt. Daher ist das heutige Mittel der Wahl eine modifizierte Zugewinngemeinschaft, die den Zugewinn für den Fall der Scheidung ausschließt, aber im Fall des Todes gewährt.

  4. Eheverträge kosten Geld, da sie vor dem Notar geschlossen werden müssen, und es ist daher wenig sinnig, diese im Sechswochen-Turnus wieder zu ändern (was aber möglich wäre)

  5. Sollte sich das Ehepaar mal an einen netten Anwaltskollegen wenden, der mit dem Bänker mal ein freundliches Gespräch über den Sinn und Unsinn solcher Vorgaben führt. Wie der Unterzeichner aus eigener Erfahrung weiß, führt dies hin und wieder dann doch dazu, dass aufgrund der dann eintretenden Klarheit Dinge plötzlich anders gesehen werden (es geht hier nicht zufällig um Postbank/BHW?)

Gruß vom Wiz

Niemand ist dazu verpflicht, jemandem ein Darlehen zu gewähren, auch Banken nicht, schon gar nicht gesetzlich. Daß sie es dennoch tun, liegt an ihrer Gewinnerzielungsabsicht, die durch mangelnde Absicherung wiederum gemindert würde.

Banken neigen - m.E. durchaus verständlicherweise - dazu, sich so weitreichend wie irgend möglich abzusichern. Das bedeutet, sie gewähren Darlehen nur dann, wenn sich der potentielle Darlehensnehmer dazu verpflichtet, ihre Konditionen anzunehmen. Banken verlangen üblicherweise, daß sich Ehegatten mitverpflichten. Wenn nun die Bank den Abschluß eines Ehevertrages oder sonst etwas verlangt, können Sie diese Bedingungen selbstverstsändlich ablehnen, bekommen dann jedoch naturgemäß auch kein Geld, weil überhaupt kein Darlehensvertrag zustande kommen wird. Sie haben schließlich die Möglichkeit, sich andere Darlehensgeber zu suchen, die keinen Abschluß eines Ehevertrages o.ä. verlangen, die jedoch mitunter in anderer Hinsicht noch schlechtere Konditionen (höhere Darlehenszinsen o.ä.) anbieten.

Hinsichtlich der Frage nach der Möglichkeit, den Ehevertrag nach dem Kauf des Grundstücks (Häuser lassen sich normalerweise nicht kaufen, sie sind meistens fest mit dem Grundstück verbunden, so daß sie automatisch immer dem Grundstückseigentümer gehören) wieder aufzulösen, befürchte ich, daß die Bedingung der Bank nicht etwa lautet, daß ein solcher Ehevertrag im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages, sondern während der gesamten Laufzeit des Darlehens zu bestehen hat.

Die Frage nach der Eintragung der Ehefrau ins Grundbuch verstehe ich dahingehend, daß verlangt wird, sie als Miteigentümerin eintragen zu lassen, mit der Folge, daß sämtliche Gläubiger, auch die aus der Vergangenheit, über den Miteigentumsanteil der Ehefrau befriedigt werden können. Den auf Ihre Ehefrau entfallenden Kaufpreisanteil müßte sie entweder über das Darlehen der Bank finanzieren oder von Ihnen oder sonst jemandem geschenkt bekommen oder sonst wie auftreiben. Im Falle einer Schenkung durch Sie würde praktisch die Vererbung nach Ihrem Tod vorweggenommen, es fände also jetzt eine Schenkung (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge) anstelle einer späteren Vererbung statt, so daß Ihre Ehefrau und/oder sonstige Erben nach Ihrem Tod lediglich noch den um diese Schenkung geminderten Rest erben könnten.

Den ihr selbst gehörenden Miteigentumsanteil an dem Grundstück kann die Ehefrau also später nicht mehr erben, er gehört ihr ja bereits vor Eintritt des Erbfalls, falls die Frage nach dem Erbe dahingehend gemeint gewesen sein sollte.

In der Hoffnung, Ihnen hiermit geholfen zu haben, verbleibe ich

m.f.G.
Gudrun

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Korrektur/Ergänzung:
… Im Falle einer Schenkung … praktisch diesbezüglich die Vererbung … nach … könnten, ohne hier nun noch näher in das Erbrecht einzusteigen (Materielles läßt sich nicht erben oder vererben, sondern eine Rechtsposition).

Im Falle einer Schenkung durch Sie würde praktisch
die Vererbung nach Ihrem Tod vorweggenommen, es fände also
jetzt eine Schenkung (im Wege der vorweggenommenen Erbfolge)
anstelle einer späteren Vererbung statt, so daß Ihre Ehefrau
und/oder sonstige Erben nach Ihrem Tod lediglich noch den um
diese Schenkung geminderten Rest erben könnten.

Ist Frau dann gleichzeitig vom Erbe ausgeschlossen?