Immunität und Kontrolle

Hallo,

daß die Immunität von politischen Personen zurückblickend schon häufig zur Deckung von Straftaten ausgenutzt und benutzt wurde, sowie Strafverfolgung fast unmöglich machte, dürfte jedem bekannt sein. Was so alles im Gepäck von manchen Diplomaten untergebracht ist, darf man der Fantasie überlassen.
Meine Frage ist folgende: darf ein Diplomat am Airport/Zoll von einem Zollbeamten kontrolliert werden, wenn ein Schnüffelhund bei einem Koffer - der zufällig an seiner Nase vorbeigezogen wird - anschlägt? Danke für die Antwort.

Grüsse fuerte

daß die Immunität von politischen Personen zurückblickend
schon häufig zur Deckung von Straftaten ausgenutzt und benutzt
wurde, sowie Strafverfolgung fast unmöglich machte, dürfte
jedem bekannt sein.

Ja, zB Ursula von der Leyen, die führenden Verantwortlichen der Telekommunikationsbranche Kinderpornos vorgeführt hat und auf USB Sticks verteilte in der Hoffnung, dass diese freiwillig Websperren einführen.
Besitz, Vorführung und Verbreitung

Was so alles im Gepäck von manchen
Diplomaten untergebracht ist, darf man der Fantasie
überlassen.

So verdorben kann unsere Phantasie gar nicht sein.

Meine Frage ist folgende: darf ein Diplomat am Airport/Zoll
von einem Zollbeamten kontrolliert werden, wenn ein
Schnüffelhund bei einem Koffer - der zufällig an seiner Nase
vorbeigezogen wird - anschlägt?

Nein

Hi,

Artikel 36 des Wiener Übereinkommes über diplomatische Beziehungen sagt:

"(1) Nach Maßgabe seiner geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften gestattet der Empfangsstaat die Einfuhr der nachstehend genannten Gegenstände und befreit sie von allen Zöllen, Steuern und ähnlichen Abgaben mit Ausnahme von Gebühren für Einlage-rung, Beförderung und ähnliche Dienstleistungen:

a) Gegenstände für den amtlichen Gebrauch der Mission;

b) Gegenstände für den persönlichen Gebrauch des Diplomaten oder eines zu seinem Haushalt gehörenden Familienmitglieds, einschließlich der für seine Einrichtung vorgesehenen Gegenstände.

(2) Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vor-liegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. In solchen Fällen darf die Kontrolle nur in Anwesenheit des Diplomaten oder seines ermächtigten Vertreters stattfinden." http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_wu…

Gerade gestern lief in TV eine Doku über Zöllner am Frankfurter Flughafen die mehrere Männer im Rahmen einer Stichprobe bei der Einreise kontrollieren wollten. Diese zogen sofort ihre Diplomatenpässe. Der Zöllner „…von daher dürfen wir die nicht kontrollieren“. Wenn ein Hund anschlägt ist eine Durchsuchung m.E. aber durch o.g. Artikel gerechtfertigt. Siehe dazu auch http://papers.ssrn.com/sol3/papers.cfm?abstract_id=1… („Download this paper“).

Gruss
K

Hallo,

Nun,wenn man wie Snowden gerne den Rest seiner Laufbahn auf dem Abstellgleis verbringt…:smile:

Natürlich kann ein Zöllner rein rechtlich gesehen auch einen Diplomaten kontrollieren bei einem konkreten Verdacht.

Nur wird das bis ganz oben krachen und Schäuble wird garantiert nicht erbaut sein,wenn ihm Angie einen Einlauf verpasst…*g*

Und je nach Herkunftsland des Diplomaten werden dann auch deutsche Touristen das zu spüren bekommen…

Und der kleine Zollbeamte wird schon deswegen was auf den Deckel bekommen,weil bei der ganzen Aktion nämlich selten hohe Zolleinahmen anfallen.

Denn entgegen so mancher landläufigen Vorstellung gibt es keineswegs soviele Diplomaten ,also Personen mit diplomatischer Immunität.

Zweitens sind diese gerade in Ländern wie der BRD zum B. sehr bestrebt,nicht ausgewiesen zu werden.
Schließlich gibt es auf der Welt genügend Länder,wo es sagen wir es mal so…
man nicht freiwillig hingehen würde…als Diplomat aber hin muss.

Wenn ein Hund anschlägt ist eine Durchsuchung m.E. aber durch o.g. Artikel gerechtfertigt.

Kaum, die Hunde die an deutschen Flughäfen im Einsatz sind, dürften Sprengstoff oder Drogenspürhunde sein. Weder für Sprengstoff, noch für Drogen gibt es in Deutschland ein Einführverbot - nur extrem hohe Auflagen für das Einführen, aber die Interessieren einen Diplomaten nicht. Letztlich steht aber auch das Fingerspitzengefühl wohl in 99,99% möglicher Verdachtskontrollen vor einer eben solchen. Und nicht zuletzt muss auch ein Zöllner abwägen, ob ihm diplomatische/politische Verwicklungen wegen einer Kontrolle nicht später auf die Füße fallen könnten.

Gruß Andreas

Hi,

Kaum, die Hunde die an deutschen Flughäfen im Einsatz sind, dürften Sprengstoff oder Drogenspürhunde sein. Weder für Sprengstoff, noch für Drogen gibt es in Deutschland ein Einführverbot

Das sieht der deutsche Zoll bei Drogen etwas anders… http://www.zoll.de/DE/Der-Zoll/Zollmuseum/Ausstellun…

Sprengstoff kann, im Gegesatz zu Drogen, im Frachtverkehr ganz normal importiert werden, das ist korrekt. Nicht jedoch im persönlichen Gepäck, das würden die Airlines nicht mitmachen, auch nicht bei Diplomaten. Auch hier würden Detektoren und Hunde anspringen. Und nochmal Artikel 37 des Wiener Übereinkommes:

„Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vor-liegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.“

Gruss
K

Hallo

abgesehen von deinem restlichen Beitrag, der sich selbst disqualifiziert:

Natürlich kann ein Zöllner rein rechtlich gesehen auch einen
Diplomaten kontrollieren bei einem konkreten Verdacht.

Wenn es sich um einen akkreditierten Diplomaten handelt: Nein.

Man sollte bei den „Diplomaten“ sehr fein unterscheiden. Ein Diplomat ist erst dann ein richtiger Diplomat (in Deutschland), wenn er in D. akkreditiert ist. Erst dann bekommt er die „Immunität“, die ihn vor polizeilichen- und oder strafrechtlichen Maßnahmen schützt, sie kann der Diplomat durch den vom AA ausgestellten Ausweis nachweisen.Allerdings gibt es auch bei der Immunität Maßnahmen, die gegen den Immunen möglich wären, wie z.B. Identitätsfeststellung, Platzverweis oder Notwehrhandlungen.

Der vom Entsendestaat ausgestellte Diplomatenpass bedeutet nicht, dass der Inhaber Immunität für sich in Anspruch nehmen kann.

Nicht alle in der Botschaft/in einem Konsulat tätigen ausländischen Personen genießen Immunität, viele haben nur eingeschränkte Befreiungen, wie z.B. die Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis.

Gruss

P.

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Re^3: Nun,wenn man wie Snowden gerne den Rest seiner Laufbahn auf dem Abstellgleis verbringt…:smile:
Hi,

Wenn es sich um einen akkreditierten Diplomaten handelt: Nein.

Und wieder der Verweis auf Art. 36 des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen:

" Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die Vermutung vor-liegen, dass es Gegenstände enthält, für welche die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. "

Ein Diplomat ist erst dann ein richtiger Diplomat (in Deutschland), wenn er in D. akkreditiert ist. Erst dann bekommt er die „Immunität“, die ihn vor polizeilichen- und oder strafrechtlichen Maßnahmen schützt, sie kann der Diplomat durch den vom AA ausgestellten Ausweis nachweisen.

Korrekt, aber eine Ausnahme: Diplomaten im Transit, also z.B. der nigerianische Botschafter in Kopenhagen der durch Frankfurt fliegt. Der ist zwar in D nicht akkreditiert, geniesst aber „in Ausübung seines Amtes“ (hier also das Erreichen seines Dienstsitzes) auch in Deutschland Immunität. „Einfach so“ dürfte auch er nicht in FRA durchsucht werden, wohl aber wenn ein Hund anschlägt. Der deutsche Botschafter in Kanada der zum Urlaub in die USA reist geniesst aber dort (offiziell zumindest) keine Immunität.

Strafrechtliche Konsequenzen hätte ein Diplomat eh nicht zu fürchten wenn wirklich was gefunden wird. Nur Artikel 9 des Abkommens und evtl. Konsequenzen im Heimatland:

„Der Empfangsstaat kann dem Entsendestaat jederzeit ohne Angabe von Gründen notifizieren, dass der Missionschef oder ein Mit-glied des diplomatischen Personals der Mission persona non grata oder dass ein anderes Mitglied des Personals der Mission ihm nicht genehm ist. In diesen Fällen hat der Entsendestaat die betreffende Person entweder abzuberufen oder ihre Tätigkeit bei der Mission zu beenden. Eine Person kann als non grata oder nicht genehm erklärt werden, bevor sie im Hoheitsgebiet des Empfangsstaats eintrifft.“ http://www.datenbanken.justiz.nrw.de/ir_htm/frame_wu…

Gruss
K

Kaum, die Hunde die an deutschen Flughäfen im Einsatz sind, dürften Sprengstoff oder Drogenspürhunde sein. Weder für Sprengstoff, noch für Drogen gibt es in Deutschland ein Einführverbot

Das sieht der deutsche Zoll bei Drogen etwas anders…

Nein, tut er nicht! Du verstehst unter Drogen offenbar nur illegal eingeführte, gehandelte und besessene Drogen. Es gibt aber eben eine klare Gesetzeslage zu Betäubungsmitteln und Medikamenten und deren Ein- und Ausfuhr und selbstverständlich ist das alles legal möglich. Oder wie meinst du kommen Pharmafirmen an ihre Opiate und Co.? Und ein Diplomat ist definitiv dem Zoll gegenüber nicht auskunftspflichtig wofür er welchen „Stoff“ braucht.

Sprengstoff kann, im Gegesatz zu Drogen, im Frachtverkehr ganz
normal importiert werden, das ist korrekt. Nicht jedoch im
persönlichen Gepäck, das würden die Airlines nicht mitmachen,
auch nicht bei Diplomaten. Auch hier würden Detektoren und
Hunde anspringen.

Was private Unternehmen - hier Airlines - mitmachen oder nicht hat aber nichts mit zwischenstaatlichen Vereinbarungen zu tun die - oh Wunder - nur zwischen Staaten gelten. Aber beim Szenarion „Diplomat steigt aus Flieger und der Hund des deutschen Zolls schlägt beim Einreiseversuch des Diplomaten nach Deutschland an“ ist auch keine Airline mehr relevant.

Und nochmal Artikel 37 des Wiener
Übereinkommes:

„Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines
persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die
Vermutung vor-liegen, dass es Gegenstände enthält, für welche
die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren
Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten
oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist.“

Schön, aber warum?
„Triftige Gründe“ für eine „Vermutung“ das Befreiungen nicht gelten. Ganz schön schwammig und damit nicht praktikabel, Exekutivkräfte brauchen klare Regelungen, die sie umsetzen können. Dieser Teil des Artikels fällt nicht darunter.
Und für Drogen, als auch Sprengstoff gibt es kein Ein- und Ausfuhrverbot (eben „nur“ Handelsbeschränkungen) in Deutschland und auch keine Quarantänevorschriften.

Gruß Andreas

Hallo Kasi,

Und wieder der Verweis auf Art. 36 des Wiener Übereinkommens
über diplomatische Beziehungen:

" Der Diplomat genießt Befreiung von der Kontrolle seines
persönlichen Gepäcks, sofern nicht triftige Gründe für die
Vermutung vor-liegen, dass es Gegenstände enthält, für welche
die in Absatz 1 erwähnten Befreiungen nicht gelten oder deren
Ein- oder Ausfuhr nach dem Recht des Empfangsstaats verboten
oder durch Quarantänevorschriften geregelt ist. "

Dazu verweise ich auf die Ausführungen von der-weiss-vielleicht-was vom 15.1.2014 17:34, er hat genau und richtig erkannt und dargelegt, was der Zöllner darf - nämlich nichts.

Gruss

P.

Hallo,

dann lies mal Art. 46 Abs. 2 GG…:smile:

(2) Wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung darf ein Abgeordneter nur mit
Genehmigung des Bundestages zur Verantwortung gezogen oder verhaftet werden, es sei
denn, daß er bei Begehung der Tat oder im Laufe des folgenden Tages festgenommen
wird.

Das gleiche gilt analog auch für Diplomaten…

Hallo,

dann lies mal Art. 46 Abs. 2 GG…:smile:

Das gleiche gilt analog auch für Diplomaten…

Sorry, aber das ist Quatsch.

Gruss

P.

Sorry, aber das ist Quatsch.

Kennst du Frank Müller noch nicht? ;D