ich habe eine Gutachten einer Immobilie die zur Zwangsversteigerung steht. In der Wertermittlung wird die Heizung, Öfen und Solarpanels berücksichtigt(Küche nicht). Sind diese somit auch Inhalt der Versteigerung?
Oder kann der Schulder hierfür zusätzlich Geld verlangen?
Normalerweise gehören alle Dinge welche fest mit dem Haus verbunden sind auch zum Haus und werden mit versteigert.
Dinge welche man quasi hinaustragen kann ohne großartig zu montieren gehören nicht zum Haus.
Es ist umstritten und wird regional unterschiedlich gehandhabt, ob Einbauküchen wesentlicher Bestandteil des Gebäudes gem. § 94 BGB, Zubehör gem. § 97 BGB oder bewegliches Vermögen sind. Nur wenn die Einbauküche als wesentlicher Bestandteil oder als Zubehör anzusehen ist, ist das Eigentum an der Einbauküche im Rahmen der Zwangsversteigerung auf den Ersteigerer übergegangen.
Antwort:
Heizung etc. ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, daher Bestandteil des Hauses, fest mit Grund und Boden verbunden. Ist in der Versteigerung mit inbegriffen.
Die EBK ist immer wieder Streitpunkt, meist nicht innerhalb der ZV betroffen.
Wenn die EBK aber fest und individuell mit dem Haus verbunden ist, ist diese Zubehör und separat bewertet, wird aber zum VWT addiert und wird mitversteigert.
Darüber urteilt der Sachverständige.
Einfache EBK sind kein Zubehör, daher auch nicht Gegenstand der ZV.
Nachfragen, Gutachten lesen.
Beim Rechtspfleger am Amts-/Vollstreckungsgericht nachfragen, ob die EBK Gegenstand der Versteigerung ist oder nicht.
Mit Versteigerung wird der Ersteigerer der Eigentümer über alles, was in dem Haus steht, selbst wenn Geräte nicht dem Schuldner gehören und trotzdem in dem Haus untergebracht werden.
Dann müsste der eigentliche Eigentümer der Sache über den Privatweg die Herausgabe der Sache verlangen.
Die Küche hatte viell. keinen hohen Wert mehr und somit wurde Sie nicht extra erwähnt.