Antwort:
Heizung etc. ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, daher Bestandteil des Hauses, fest mit Grund und Boden verbunden. Ist in der Versteigerung mit inbegriffen.
Die EBK ist immer wieder Streitpunkt, meist nicht innerhalb der ZV betroffen.
Wenn die EBK aber fest und individuell mit dem Haus verbunden ist, ist diese Zubehör und separat bewertet, wird aber zum VWT addiert und wird mitversteigert.
Darüber urteilt der Sachverständige.
Einfache EBK sind kein Zubehör, daher auch nicht Gegenstand der ZV.
Nachfragen, Gutachten lesen.
Beim Rechtspfleger am Amts-/Vollstreckungsgericht nachfragen, ob die EBK Gegenstand der Versteigerung ist oder nicht.
Grüsse
Bracco