eine imobilie wird verkauft, es stellt sich danach heraus das der alte warmwasseraufbereiter defekt ist, der verkäufer kauft einen neuen gebrauchten 1 jahr alt und will ihn fachmännisch einbauen lassen, die neuen besitzer, lehnen dies ab, und verlangen einen werksneuen mit garantie, wie ist da die rechtslage?
eine imobilie wird verkauft, es stellt sich danach heraus das der alte warmwasseraufbereiter defekt ist,
Immobilien werden üblicherweise gekauft „wie besehen“, falls der Kaufvertrag nichts anderes vorsieht.
verlangen einen werksneuen mit garantie, wie ist da die rechtslage?
Ohne die Einzelheiten zu kennen, bin ich der meinugn der Verkäufer müßte gar nicth für Ersatz sorgen. Mit dem gebrauchten und funktionstüchtigen Gerät hat er merh getan, als er müßte.
Hallo Nordlicht,
Ohne die Einzelheiten zu kennen, bin ich der meinugn der Verkäufer müßte gar nicth für Ersatz sorgen. Mit dem gebrauchten und funktionstüchtigen Gerät hat er merh getan, als er müßte.
Ich vermute mal dass es schwer nachvollziehbar ist, dass der Verkäufer nicht bemerkt haben soll wenn die Warmwasseraufbereitung nicht funktioniert. Also wäre es in diesem Fall wahrscheinlich ein verschwiegener Mangel wenn dem Verkäufer dieser Defekt bekannt war, er aber dem Käufer nicht genannt wurde.
Von daher dürfte der Verkäufer wahrscheinlich doch verpflichtet sein diesen verschwiegenen Mangel zu beseitigen. Die Frage ist dann nur, in welcher Form die Mangelbeseitigung zu erfolgen hat.
Hallo Yaniklas,
ich bin kein Experte in Sachen „Rechtsfragen“. Aber selbst ohne Experte zu sein hört sich dieses Problem nicht sehr schwierig an.
Die neuen Besitzer haben wahrscheinlich die Immobilie mit einem „nicht neuen“ Warmwasseraufbereiter gekauft. Warum sollten sie dann das Recht haben einen neuen zu bekommen. Ein funktionierender nur 1 Jahr alter Warmwasseraufbereiter sollte meiner Meinung nach vollkommen ausreichen, solange dieser mindestens die gleiche Leistung hat wie der alte (vom neuen Besitzer) gekaufte.
Theoretisch hätte es auch ausgereicht wenn der Verkäufer den alten Warmwasseraufbereiter hätte reparieren lassen. Dann hätte der neue Besitzer auch keinen neuen Warmwasseraufbereiter gehabt.
Aber wie gesagt, ich bin kein Jurist, und das ist nur meine ganz persönliche Meinung. Die hier mitlesenden Juristen können dir bestimmt mitteilen ob meine Meinung zutreffend ist oder nicht.
Gruß
N.N
Hi,
Ich vermute mal dass es schwer nachvollziehbar ist, dass der
Verkäufer nicht bemerkt haben soll wenn die
Warmwasseraufbereitung nicht funktioniert. Also wäre es in
diesem Fall wahrscheinlich ein verschwiegener Mangel wenn dem
Verkäufer dieser Defekt bekannt war, er aber dem Käufer nicht
genannt wurde.
man müsste dann aber beweisen, daß
a. Der Mangel bereits vor dem Verkauf bestand und
b. Dem Verkäufer dieser Mangel auch bekannt war.
Außerdem müsste man die genauen Formulierungen im Vertrag kennen, wann gingen Rechte und Pflichten auf den Käufer über etc.
Gruß
Tina
Von daher dürfte der Verkäufer wahrscheinlich doch
verpflichtet sein diesen verschwiegenen Mangel zu beseitigen.
Die Frage ist dann nur, in welcher Form die Mangelbeseitigung
zu erfolgen hat.
Ganz Deiner Meinung. Allerdings sollte es mit dem Gebrauchtgerät getan sein. M.E. (ich bi auch kein Jurist) hat der Käudfer keinen anspruch auf ein Neugerät.