Impfzwang bei Arbeitsaufnahme?

Folgende Situation:
Ich habe mit meinem Dienstvertrag einen verpflichtenden Termin zur Einstellungsuntersuchung. Hierzu soll der Impfausweis mitgenommen werden.
Den habe ich leider nicht mehr. Außerdem wäre ich nicht bereit mich gegen irgendetwas impfen zu lassen oder etwas aufzufrischen.
Der Arbeitgeber ist die Diakonie und ich arbeite im pädagogischen Bereich, keine Pflege!

Meine Frage: Kann der Arbeitgeber eine Impfung als Vorraussetzung zur Einstellung verpflichtend machen? Hierzu hätte ich gerne die gesetzliche Grundlage.

Danke im Vorraus!

Oh je, ich hoffe du bist demnächst nicht immer so voreilig deinem Arbeitgeber gegenüber!!!

Dein Arbeitgeber hat ggf. sogar die PFLICHT dich über „notwendige“ Impfungen und deren Vorteile aufzuklären. Unterstell ihm also doch bitte nicht direkt irgendwelche Absichten. Er kommt im Zweifel erstmal seinen gesetzlichen Pflichten nach - mal davon abgesehen, dass es garantiert fair ggü. den Kindergartenkindern o. ä. Personen, die du demnächst Betreust ist sich zumindest mal informieren zu lassen.

Aber zu deiner konkreten Frage: Nein, ein Impfzwang kann nach dem BTagsBeschluss vom 14.12.2006 ( Petition 3-15-15-2002-037190) nicht bestehen.

Viele Grüße

Vielen Dank für deine Antwort.

Mein Misstrauen kommt ja nicht von irgendwo her, sondern kenn ich jem. der von diesem Verein unter Druck gesetzt wurde, die Ausbildung nicht zu bekommen, ohne die Impfung. Derartiges habe ich auch schon mehrmals gelesen und gehört.
Ich habe mich schon über Impfungen informiert.
Hoffe du hast Recht und meine Vermutungen sind unbegründet.

Grüße

Hallo, nachdem die Personen, die ich fragen wollte, in Urlaub sind, will ich Ihre Frage nach dem Beurteilen, was die allgemeinen Kriterien bei Arbeitsverträgen sind.

  1. Der Arbeitgeber kann als Vorbedingung für den Abschluss eines Arabeitsvertrags eine gesundheitliche Untersuchung machen. Man hat da nur zwei Möglichkeiten: Auf den Arbeitsplatz verzichten oder zur Untersuchung gehen. Die Untersuchung führt aus Sicht des Mediziners nur zur Aussage: Diensttauglich oder Nicht diensttauglich.
  2. Es gehört zu den Nebenpflichten des zukünftigen Arbeitnehmers, bei der Untersuchung das Impfbuch vorzulegen, wenn dies vom Arbeitgeber gefordert wird. Dies nicht zu tun, z. B. weil man das Buch verlegt usw. hat, dürfte allerdings nicht als zu grobe Pflichtverletzung aufgfasst werden, die den Abschluss des Arbeitsvertrags gefährden würde.
  3. Es gehört zu den Fürsorgepflichten des Arbeitsgebers, dass sein Arbeitnehmer einen gewissen gesundheitlich Schutz hat. Imfpung gegen Röteln (soweit keine Allergie vorliegt) oder Wundstarrkrampf oder Kinderlähmung gehört zur Vorsorge, inbesondere wenn man im Bereich mit jungen Menschen arbeiten will.
  4. Der Arbeitgeber kann Sie sicherlich nicht zwingen, dass Sie die Impfungen auffrischen lassen. Er kann dies meiner Ansicht aber als Kriterium ansehen, die über „Diensttauglichkeit in seinem Sinne“ oder Dienstuntauglichkeit entscheidet.
  5. Wenn ich Arbeitgeber wäre, würde ich einen zukünftigen Mitarbeiter nicht einstellen, wenn sich dieser bereits im Vorfeld weigern würde, Gesundheitsvorsorge gegen Kinderläumung usw. durchzuführen.
  6. Ergebnis.: Der Dienstgeber kann Sie nicht zwingen, braucht Sie aber auch dann nicht anstellen.

Gruss Siegfried

Danke für die Antwort. Mir gab auch eine ander Person eine Antwort, die für mich günstiger wäre:

„Nein, ein Impfzwang kann nach dem BTagsBeschluss vom 14.12.2006 ( Petition 3-15-15-2002-037190) nicht bestehen.“

Daraus geht hervor, das der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt, ja der Schweigepflicht unterliegt. Würde ich ihm sagen, dass ich mich nicht impfen lasse, dürfte er dies ohnehin nicht weitergeben.
Werde mit diesem Beschluss gewappnet dort aufkreuzen.
Hoffe mal das es so ist.

LG

Zur Aussage

„Nein, ein Impfzwang kann nach dem BTagsBeschluss vom 14.12.2006
( Petition 3-15-15-2002-037190) nicht bestehen.“

Stimmt absolut, aber sie wollen ja einen Arbeits-Vertrag abschließen. Wenn der zukünftige Arbeitnehmer für den Abschluss dieses Vertrages Bedingungen hat, können Sie diese akzeptieren oder nicht. Es ist Ihre Entscheidung.
Letzteres hat dann allerdings zur Folge, der Vertrag nicht zustande kommt.

Interessanter ist allerdings die Frage, warum Sie sinnvolle und arbeitsmedizinisch empfohlene, in dem Fall ja wohl sinnvollerweise eingeforderte, Vorsorgemaßnahmen nicht durchführen lassen wollen.
Immerhin gibt es ja Situationen, in denen Arbeitnehmer eine Infektionsquelle für Andere sein können. Das will dieser Arbeitgeber eben verhindern - und sie selbst sind dann auch noch geschützt.

MfG
A. Kaunzner
Arzt

=====
Aus rechtlichen Gründen ist eine konkrete Rechtsberatung bei wer-weiss-was nicht erlaubt. Entsprechende Anfragen werden von unseren Moderatoren gelöscht.

Erlaubt ist die Behandlung abstrakter Fragen.
Bitte stelle deshalb keine Fragen zu persönlichen Fällen (in ich-Form).

Ausführliche Informationen unter http://www.wer-weiss-was.de/app/faqs/classic?entries…

von einem Trägerverband habe ich folgende Antwort erhalten:

gemäß der Verordnung zur Arbeitsmedizinischen Vorsorge hat der Träger von Tageseinrichtungen für Kinder Pflichtuntersuchungen für Beschäftigte zu veranlassen, die in der vorschulischen Kinderbetreuung eingesetzt sind. Diese Pflichtuntersuchungen sind als Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und in der Folge als Nachuntersuchungen in regelmäßigen Abständen durchzuführen. Bei relevanten impfpräventablen biologischen Arbeitsstoffen, die namentlich in der AVV für den Bereich der vorschulischen Betreuung aufgeführt sind, ist vom Arbeitgeber ein Impfangebot zu unterbreiten. Eine Ablehnung des Impfangebotes ist allein kein Grund, gesundheitliche Bedenken gegen die Ausübung der Tätigkeit auszusprechen.

In Deutschland sind Impfungen freiwillig, da es sich hierbei um einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit handelt. Eine neue Rechtsvorschrift für Pflichtimpfungen ist uns nicht bekannt. Sie könnten hierzu jedoch noch einmal bei den betriebsärztlichen Diensten nachfragen.

Bei meiner Antwort ging es mir auch darum, wie ein Arbeitgeber überlegen könnte. Ich kenne einen Fall, wo eine Frau schwanger wurde und gegen eine besondere Art von Röteln nicht geimpft gewesen ist. (Es waren wohl „Ringel-Röteln“ o,. ä.). Diese Frau wurde für die Zeit der Schwangerschaft freigestellt, weil eine Infektion des heranwachsenden Kindes nicht ausgeschlossen werden konnte. Ich als Arbeitgeber würde mir also schon überlegen, welche Kosten ggf. auf mich zukommen können.

Gruss Siegfried