Homepage mit einer so genannte „Anbieterkennzeichnung“ zu veröffentlichen,
also private lt. gestz eigentlich nicht, soweit diese nicht für die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung für die Allgemeinheit im Vordergrund steht (Datendienste, zum Beispiel Verkehrs-, Wetter-, Umwelt- und Börsendaten, Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungsangebote), §2 (2)2. TDG http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm