Ein Gewerbetreibender besitzt eine Homepage (www.gaertner-sepp.de) , auf der lediglich folgendes zu finden ist:
sein Vorname („Sepp“)
sein Beruf („Gärtner“)
ein Foto von ihm (Sepp im Garten)
eine Handynummer
ein Kontakformular
Darüber hinaus enthält die Seite keine weiteren Inhalte.
Besteht die Pflicht zu einem vollständigen Impressum?
Der Ursprung der Frage ist ein Gewerbetreibender, der seine Domain nur noch als Maildomian nutzen will - und da tauchte die Frage auf, ab welcher Form von Inhalt die Impressumspflicht beginnt. Ein schlichtes „Hier befindet sich nichts“ auf der Seite wäre ja wohl nicht Impressumspflichtig. Aber wie sieht es mit „Hier ist die Maildomain von Gärtner Sepp. Sie können mich auch Telefonisch erreichen: XXXXX“ aus?
Bitte keine Diskussion über Sinn oder Unsinn der Konstellation, es geht rein um die abstrakte Rechtsfrage.
die zusätzliche Frage, die es zu beantworten gilt: verdient Sepp mit dem Gärtnern sein Geld?
Falls ja, ist der Internetauftritt - so klein er auch ist - ein gewerbliches Angebot. Dann gilt für ihn und seine Anbieterkennzeichnung §5 TMG.
Ist er „nur“ ein Hobbygärtner und er hat die Seite so genannt, weil ihn alle als „Gärtner Sepp“ kennen, braucht er keine Anbieterkennzeichnung. Er sollte dann aber den privaten Charakter der Seite auch klar stellen. Irgendwann kommt sonst mal ein gelangweilter Anwalt mit seiner Abmahnung daher…
Ich habe inzwischen auch mal selbst etwas recheriert und bin über verschiedene Urteile zu „Baustellenseiten“ gestoßen, bei denen die Impressumspflicht bereits bei minimalsten werbenden Inhalten bejaht wird. Das wäre in meinem Beispiel definitiv gegeben.
Ja (da Du ja selbst schon recherchiert hast wirst Du das Stichwort „Gewerbe“ herbei ja entdeckt haben).
Vorname, Name, Adresse,( Telefon oder Fax) , UStID. So wie Du das beschrieben hast wäre das Impressum so schonmal „Abmahnungswillig“.
Magst Du Deine Sicht auch erläutern, statt einfach nur einen Link zu setzen?
Auch der Dr. Ott zeigt die Unterscheidung zwischen privaten und geschäftlichen Internetseiten auf. Da der Sepp seine Seite offenbar betreibt, um darüber Kontakt zu seinen Kunden aufzunehmen muss er seine Daten um die zustellfähige Adresse ergänzen.