Hallo,
das Thema Impressumpflicht bei Webseiten kam hier wohl schon öfters, was wohl daran liegt, dass der Gesetzgeber es nicht auf die Reihe kriegt, das mal eindeutig zu definieren. Meine Frage dazu:
Muss eine Selbsthilfegruppe ein Impressum angeben
a) wenn auf der Seite nur steht: „Es gibt diese Gruppe und wir treffen uns immer am Tag X am Ort Y“?
b) wenn auf der Seite auch Informationen geboten werden, z.B. mit Kritik am Gesundheitssystem (also Meinungsbeitrag)?
Auf http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/pri… heisst es:
"Impressum für Private?
Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Frage scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten."
Dabei ist eine Selbsthilfegruppe noch nicht mal ein Verein.
Aber die Rechtslage scheint mir doch nicht so eindeutig zu sein, wenn ich das hier lese: http://www.telemedien-und-recht.de/#a12
Und ausserdem heisst es auf erstgenannter Website noch:
„Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früheren Paragraphen 10 Abs. 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige Online-Angebote mit meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein periodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.“
Könnten evtl. auch Texte auf der Seite einer Selbsthilfegruppe als redaktioneller Beitrag gewertet werden?
Im Falle eines Falles: wer würde der SHG Ärger machen? Die berüchtigten Abmahnanwälte?
Noch eine Anmerkung:
Das Beispiel SHG (für gewünschte Anonymität) dürfte wohl auch denen einleuchten, die hier sonst schreiben, wer etwas ins Netz stellt, soll auch öffentlich dazu stehen.
, dann vielleicht bei einem Fachanwalt.