Impressum bei Homepage von Selbsthilfegruppe?

Hallo,
das Thema Impressumpflicht bei Webseiten kam hier wohl schon öfters, was wohl daran liegt, dass der Gesetzgeber es nicht auf die Reihe kriegt, das mal eindeutig zu definieren. Meine Frage dazu:
Muss eine Selbsthilfegruppe ein Impressum angeben
a) wenn auf der Seite nur steht: „Es gibt diese Gruppe und wir treffen uns immer am Tag X am Ort Y“?
b) wenn auf der Seite auch Informationen geboten werden, z.B. mit Kritik am Gesundheitssystem (also Meinungsbeitrag)?

Auf http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/pri… heisst es:

"Impressum für Private?

Was in ein Impressum gehört, regeln das Telemediengesetz (TMG) und der Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien (RStV). Aufgeschreckt durch Abmahnungen fragt sich so mancher private Homepage-Betreiber, ob auch er ein Impressum vorweisen muss. Die früher umstrittene Frage scheint nunmehr geklärt. Dem maßgeblichen Paragrafen 5 des TMG ist zu entnehmen, dass eine Kennzeichnungspflicht nur für geschäftsmäßige Online-Dienste besteht, die in der Regel gegen Entgelt angeboten werden. Darunter versteht der Gesetzgeber eine wirtschaftliche Gegenleistung für die angebotene Leistung. Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten."

Dabei ist eine Selbsthilfegruppe noch nicht mal ein Verein.
Aber die Rechtslage scheint mir doch nicht so eindeutig zu sein, wenn ich das hier lese: http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

Und ausserdem heisst es auf erstgenannter Website noch:
„Etwas kniffliger ist die Regelung in Paragraph 55 Abs. 2 RStV, die inhaltlich dem früheren Paragraphen 10 Abs. 3 MDStV entspricht. Sie stellt an geschäftsmäßige Online-Angebote mit meinungsbildenden Inhalten besondere Anforderungen. Danach müssen Diensteanbieter von journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, zusätzlich zu den Pflichtangaben nach Paragraph 5 TMG einen Verantwortlichen mit Namen und Anschrift benennen. Juristen verstehen unter »journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten« Beiträge, die zu einer Meinungsbildung beitragen können. Wann aber ist ein Beitrag meinungsbildend und wann liegt ein periodisches Druckwerk vor? Beide Fragen sind in jedem Einzelfall ohne Rückgriff auf die einschlägige Rechtsprechung schwer zu beantworten.“

Könnten evtl. auch Texte auf der Seite einer Selbsthilfegruppe als redaktioneller Beitrag gewertet werden?

Im Falle eines Falles: wer würde der SHG Ärger machen? Die berüchtigten Abmahnanwälte?

Noch eine Anmerkung:
Das Beispiel SHG (für gewünschte Anonymität) dürfte wohl auch denen einleuchten, die hier sonst schreiben, wer etwas ins Netz stellt, soll auch öffentlich dazu stehen.

Moin,

das Thema Impressumpflicht bei Webseiten kam hier wohl schon
öfters, was wohl daran liegt, dass der Gesetzgeber es nicht
auf die Reihe kriegt, das mal eindeutig zu definieren.

Sehe ich nicht so. Seit der Umstellung von TDG auf TMG ist das ziemlich eindeutig geregelt.

Muss eine Selbsthilfegruppe ein Impressum angeben

Ja.

a) wenn auf der Seite nur steht: „Es gibt diese Gruppe und wir
treffen uns immer am Tag X am Ort Y“?

Ja.

b) wenn auf der Seite auch Informationen geboten werden, z.B.
mit Kritik am Gesundheitssystem (also Meinungsbeitrag)?

Ja.

"Impressum für Private?

Eine Selbsthilfegruppe ist nicht privat.

Dabei ist eine Selbsthilfegruppe noch nicht mal ein Verein.

Aber auch kein privates Vergnügen - oder sind die Leute, die sich da treffen nur aus der eigenen Familie?

http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

Mag ich mir jetzt nicht durchlesen.

Könnten evtl. auch Texte auf der Seite einer Selbsthilfegruppe
als redaktioneller Beitrag gewertet werden?

Da eine Selbsthilfegruppe kein Privatvergnügen ist und nicht nur familiären Zwecken dient, ist sie impressumspflichtig, denn sie bietet einen geschäftsmäßigen Dienst an.
Was viele verwirrt ist der Zusatz mit dem „normalerweise gegen Entgelt“. Die meisten Websites verlangen kein Entgelt für ihre Benutzung, trotzdem sind sie impressumspflichtig.

Im Falle eines Falles: wer würde der SHG Ärger machen? Die
berüchtigten Abmahnanwälte?

IMHO kann abmahnen ja nur die Konkurrenz. Das darf aber gerne ein Jurist deutlicher machen, das kann ich nicht.

Das Beispiel SHG (für gewünschte Anonymität) dürfte wohl auch
denen einleuchten, die hier sonst schreiben, wer etwas ins
Netz stellt, soll auch öffentlich dazu stehen.

Nein. Nicht wirklich. Die SHG wird von irgendwem geleitet, bzw. es muss jemanden in der SHG geben, der sich für den Webauftritt verantwortlich zeigt und der muss ins Impressum. Ich wüsste nicht, was das mit Anonymität zu tun hat. Es werden ja nicht die Besucher der SHG aufgelistet.

Liebe Grüße,
-Efchen

http://www.telemedien-und-recht.de/#a12

Mag ich mir jetzt nicht durchlesen.

Aber genau da schreibt eine Anwaltskanzlei, wie wenig eindeutig es tatsächlich geregelt ist, nämlich dass sich TMG und RfStV in die Quere kommen und dass man die Rechtsprechung abwarten müsse für Seiten, die einen kommerziellen Hintergrund haben, aber mit der Website an sich kein Geld machen.

Da eine Selbsthilfegruppe kein Privatvergnügen ist und nicht
nur familiären Zwecken dient, ist sie impressumspflichtig,
denn sie bietet einen geschäftsmäßigen Dienst an.
Was viele verwirrt ist der Zusatz mit dem „normalerweise gegen
Entgelt“. Die meisten Websites verlangen kein Entgelt für ihre
Benutzung, trotzdem sind sie impressumspflichtig.

Ja, anscheinend, aber nur nach RfStV, nicht nach TMG. Nach TMG wäre sie nicht impressumpflichtig, eben weil „i.d.R. gegen Entgelt“ nicht zutrifft. Und das ist wohl auch das, was einen verwirrt: dass die Regelung mit dem „Entgelt“ nicht die einzige ist, sondern es noch eine weitere, schärfere gibt. Wenn man nämlich das hier liest:

„Demnach sollen Homepages, die rein privaten Zwecken dienen und die nicht Dienste bereitstellen, die sonst nur gegen Entgelt verfügbar sind, von der Impressumspflicht befreit sein. Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote von Idealvereinen gelten.“

(Quelle: http://www.net-and-law.de/de/netlaw/webimpressum/pri… - immerhin mit einem Rechtsanwalt daneben abgebildet)

meint man, es sei kein Impressum für den Verein / SHG nötig.
Erst wenn man den Text noch weiterliest, erfährt man, dass es im RfStV anscheinend anders aussieht:

„Nach Paragraph 55 Abs. 1 RStV müssen die Betreiber einer Homepage, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient, keine Pflichtangaben machen. Alle anderen Anbieter müssen den Namen und die Anschrift angeben.“
Dass der Autor diese Regelung „entsprechend“ der TMG-Regelung nennt, ist m.E. unglücklich formuliert.

Das Beispiel SHG (für gewünschte Anonymität) dürfte wohl auch
denen einleuchten, die hier sonst schreiben, wer etwas ins
Netz stellt, soll auch öffentlich dazu stehen.

Nein. Nicht wirklich. Die SHG wird von irgendwem geleitet,
bzw. es muss jemanden in der SHG geben, der sich für den
Webauftritt verantwortlich zeigt und der muss ins Impressum.
Ich wüsste nicht, was das mit Anonymität zu tun hat. Es werden
ja nicht die Besucher der SHG aufgelistet.

Der Webadmin oder Leiter der Gruppe (soweit es einen Leiter gibt) ist ja auch ein Besucher und will vielleicht nicht, dass seine Krankheit bzw. sein Problem öffentlich bekannt wird. Vielleicht, weil sein Chef nichts davon wissen soll. Oder es geht um Krankheiten oder Probleme, die stigmatisiert sind, bspw. Aids oder psychische Krankheiten. Oder um Themen, wo man die Erfahrung gemacht hat, dass viele Leute Vorurteile haben.
Es gibt ja auch kleine Selbsthilfegruppen, wo es vielleicht allen Mitgliedern so geht. Das heisst, so eine Gruppe kann sich nicht im Internet bekanntmachen, wegen der strengen Impressumspflicht.

Mag ich mir jetzt nicht durchlesen.

Aber genau da schreibt eine Anwaltskanzlei

Ja und bei anderen Texten schreiben andere Anwaltskanzleien wieder was anderes. Wo der Gesetzestext versagt, muss der gesunde Menschenverstand ran.

Ja, anscheinend, aber nur nach RfStV, nicht nach TMG. Nach TMG
wäre sie nicht impressumpflichtig, eben weil „i.d.R. gegen
Entgelt“ nicht zutrifft.

„idR gegen Entgelt“ trifft sehr wohl auch auf kostenlose Telemedien zu. „in der Regel“ heißt ja nur, dass etwas meistens so ist, aber nicht immer. Letztlich trifft es also alle unabhängig vom Entgelt.

Dies soll auch für entsprechende Informationsangebote
von Idealvereinen gelten
."

Das hört sich dann wiederum so an, als wäre das auf die SHG zutreffend. Wobei ich nicht definieren könnte, was man unter „Idealverein“ versteht.

Der Webadmin oder Leiter der Gruppe (soweit es einen Leiter
gibt) ist ja auch ein Besucher und will vielleicht nicht, dass
seine Krankheit bzw. sein Problem öffentlich bekannt wird.

Das kann man dem Impressum aber nicht entnehmen.

Vielleicht, weil sein Chef nichts davon wissen soll. Oder es
geht um Krankheiten oder Probleme, die stigmatisiert sind,
bspw. Aids oder psychische Krankheiten.

Der für die Website verantwortliche muss damit ja nichts zu tun haben.

Das heisst, so eine Gruppe kann
sich nicht im Internet bekanntmachen, wegen der strengen
Impressumspflicht.

Andererseits geht es um eine für die breite Öffentlichkeit gemachte Website, also einen Teledienst, der weltweit an jeden gerichtet ist. Das ist eigentlich die klassische Voraussetzung für ein Impressum. An wen soll man sich wenden, wenn es Probleme mit der Website gibt? Auf das private Fotoalbum vom jüngsten Familienzugang trifft das nicht zu.

Aber wenn Du das SO genau wissen musst, und das Einsetzen eines anderen Verantwortlichen für die Website (der ja mit der SHG nichts zu tun haben muss) keine Möglichkeit ist, dann solltest Du Dir die Meinung eines Versierten einholen. Hier scheint ja keiner der Experten (bisher) eine definitive Antwort dazu geben zu können (deswegen würde ich auch noch nicht angemosert :smile:, dann vielleicht bei einem Fachanwalt.

Liebe Grüße,
-Efchen

„idR gegen Entgelt“ trifft sehr wohl auch auf kostenlose
Telemedien zu. „in der Regel“ heißt ja nur, dass etwas
meistens so ist, aber nicht immer. Letztlich trifft es also
alle unabhängig vom Entgelt.

Versteh ich nicht. Dass es, sagen wir mal, eine kostenlose Videoseite betreffen könnte, weil Videos „in der Regel“ etwas kosten, kann ja sein. Aber alle? Wie kommst du auf alle? Der Heimatverein oder die freiwillige Feuerwehr bieten nichts, was i.d.R. kostet, deshalb wären sie m.E. nach TMG nicht impressumpflichtig. Nur nach dem Rundfunkstaatsvertrag (falls die Abkürzung das bedeutet).

Das hört sich dann wiederum so an, als wäre das auf die SHG
zutreffend. Wobei ich nicht definieren könnte, was man unter
„Idealverein“ versteht.

Laut Wikipedia -salopp formuliert- das, was man normalerweise unter einem Verein versteht (vgl. Bsp. oben). Gegenteil ist ein Wirtschaftsverein, der aufs Wirtschaften ausgerichtet ist.

Der für die Website verantwortliche muss damit ja nichts zu
tun haben.

Auf die Idee wäre ich gar nicht gekommen. Ob ein Chef darauf käme? Und wäre das nicht auch gegen das Gesetz, wenn da jemand steht, der nix damit zu tun hat? Ein Arzt muss ja auch selber auf seiner Website stehen, und nicht der Chef von der Internetagentur, die ihm die Seite gemacht hat.

Andererseits geht es um eine für die breite Öffentlichkeit
gemachte Website, also einen Teledienst, der weltweit an jeden
gerichtet ist. Das ist eigentlich die klassische Voraussetzung
für ein Impressum. An wen soll man sich wenden, wenn es
Probleme mit der Website gibt? Auf das private Fotoalbum vom
jüngsten Familienzugang trifft das nicht zu.

Für Probleme würde die Pflicht zu einer Kontaktmöglichkeit reichen. Und wenn gegen Gesetze verstoßen wird, kann die Polizei das ja über den Provider zurückverfolgen. Bei Anzeigen in der Zeitung steht ja auch nicht immer dabei, von wem sie ist, auch wenn sie sich an die Öffentlichkeit richtet. Schon krass, dass das im Internet anscheinend strenger ist.