Impressum bei Vereinen

Hallo,

wir möchten einen Verein gründen, der im politischen Geschehen einzuordnen ist. Wir werden keinen gemeinnützigen Zweck erfüllen.

Es ist vorgesehen Spenden zu sammeln um den Verein und Aktionen (z.B. Kundgebungen, Infomaterial, Werbemittel) zu finanzieren, jedoch ohne auf Vermögen ausgerichtet zu sein oder sonstige wirtschaftliche Zwecke zu verfolgen.

Hierzu meine Fragen:

  1. Welche Form eines Vereins kommt hierbei in Frage?
  2. Ist es möglich, ein Impressum (legal) ohne Namen einer natürlichen Person zu verwenden, um Repressalien politischer Gegner zu vermeiden?
  3. Wenn nicht, wie hat das Impressum genau auszusehen?

Der Verein wird in Bayern gegründet und ist ausschließlich dort aktiv.

Ich danke schonmal für hilfreiche Antworten.

  1. Ist es möglich, ein Impressum (legal) ohne Namen einer
    natürlichen Person zu verwenden, um Repressalien politischer
    Gegner zu vermeiden?

Ja, das ist möglich, wenn man einen sogenannten Impressumdienst benutzt. Das sind Firmen, die beim Impressum eingetragen werden und dann natürlich auch die Verantwortung für die Seite tragen. Es ist klar, dass die Firmen dafür eine Gebühr haben möchten.

Allgemein gesagt ist es jedenfalls nicht zwingend erforderlich, dass im Impressum der Verein oder sein Vorstand eingetragen wird, sondern lediglich jemand, der die Haftung mit allen Konsequenzen für die Seite übernimmt. Dabei kann es sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.

Bist Du da sicher?

  1. Ist es möglich, ein Impressum (legal) ohne Namen einer
    natürlichen Person zu verwenden, um Repressalien politischer
    Gegner zu vermeiden?

Ja, das ist möglich, wenn man einen sogenannten
Impressumdienst benutzt. Das sind Firmen, die beim Impressum
eingetragen werden und dann natürlich auch die Verantwortung
für die Seite tragen.

§ 5 TMG schreibt ganz klar vor: "… den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind … " Damit kann hier kein „Vertreter“ gemeint sein.

Allgemein gesagt ist es jedenfalls nicht zwingend
erforderlich, dass im Impressum der Verein oder sein Vorstand
eingetragen wird, sondern lediglich jemand, der die Haftung
mit allen Konsequenzen für die Seite übernimmt. Dabei kann es
sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.

Das ist falsch! Bei Juristischen Personen muss sowohl die Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein Vertretungsberechtigter genannt werden.

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Hallo,

  1. Ist es möglich, ein Impressum (legal) ohne Namen einer
    natürlichen Person zu verwenden, um Repressalien politischer
    Gegner zu vermeiden?

Ja, das ist möglich, wenn man einen sogenannten
Impressumdienst benutzt. Das sind Firmen, die beim Impressum
eingetragen werden und dann natürlich auch die Verantwortung
für die Seite tragen.

§ 5 TMG schreibt ganz klar vor: "… den Namen und die
Anschrift, unter der sie niedergelassen sind … " Damit kann
hier kein „Vertreter“ gemeint sein.

Wo ist denn ein Verein niedergelassen sofern er keine Geschäftsräume besitzt?
Am Wohnsitz des Vorsitzenden?
Dann wäre das aber die Anschrift eines „Vertreters“.

Allgemein gesagt ist es jedenfalls nicht zwingend
erforderlich, dass im Impressum der Verein oder sein Vorstand
eingetragen wird, sondern lediglich jemand, der die Haftung
mit allen Konsequenzen für die Seite übernimmt. Dabei kann es
sich um eine natürliche oder eine juristische Person handeln.

Bei Juristischen Personen muss sowohl die
Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein
Vertretungsberechtigter genannt werden.

Die beiden Aussagen wiedersprechen sich nicht.

MfG Frank

Servus,

das würde nur dann funktionieren, wenn der Verein nicht der Anbieter des Dienstes ist. Wer den Dienst anbietet, lässt sich nicht beliebig gegen Bezahlung weiterschubsen. Bereits wenn der Verein unter seinem Namen werbend auftritt (und das soll er ja wohl, wenn ich das Konzept richtig verstanden habe), ist er selbst und nicht irgendeine Agentur der Anbieter des Dienstes.

Schöne Grüße

MM

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26 BGB
Servus,

du hast glaub ich die Sache mit dem Vertretungsberechtigten bei einem e.V. nicht verstanden: Die Vertretungsberechtigung lässt sich nicht beliebig an Dritte weitergeben.

Guck mal in § 26 BGB - dann siehst Du, dass man den Vertreter eines Vereins nicht in Gänsefüßchen setzen muss und er eindeutig definiert ist.

Schöne Grüße

MM

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Hallo,

Wo ist denn ein Verein niedergelassen sofern er keine
Geschäftsräume besitzt?
Am Wohnsitz des Vorsitzenden?
Dann wäre das aber die Anschrift eines „Vertreters“.

Dazu hat Aprilfisch schon was gesagt.

Bei Juristischen Personen muss sowohl die
Rechtsformbezeichnung sowie mindestens ein
Vertretungsberechtigter genannt werden.

Die beiden Aussagen wiedersprechen sich nicht.

Ich verstehe das schon so, dass hier nur die juristische Person stehen können dürfte, und das darf sie nicht.

Hallo,

nachdem mein untenstehender Beitrag hier auf Widerspruch bzw. Zweifel gestoßen ist, habe ich nochmal genauer recherchiert und nach einer kurzen Suche über Google einen deutschen Rechtsanwalt gefunden, der solch einen Impressumsservice anbietet: http://www.impressumservice.de/?page_id=243

Da das Gesetz aber nicht vorschreibt, dass es sich dabei um einen approbierten Rechtsanwalt handeln muß, kann auch jeder beliebige andere im Impressum eingetragen werden. Wenn es sich dabei um eine juristische Person, also beispielsweise um eine GmbH handelt, muß natürlich auch deren Geschäftsführer angegeben werden.

Aber, und das war ja die Ursprungsfrage es muß nicht zwingend ein Vereinsmitglied und schon gar nicht der Vereinsvorstand im Impressum genannt werden. Klar muß aber sein, dass derjenige, der im Impressum steht, dann natürlich auch für den Webauftritt haftet und zwar mit allen Konsequenzen.

Gruß Ebi

Die Vertretungsberechtigung lässt sich nicht beliebig an Dritte weitergeben.

Das hat doch auch niemand behauptet. Im Impressum einer Vereinshomepage kann aber ein Dritter eingetragen sein, der ansonsten mit dem Verein nichts zu tun hat.

Da das Gesetz aber nicht vorschreibt, dass es sich dabei um
einen approbierten Rechtsanwalt handeln muß,

und du kannst dir nicht vorstellen, dass es einen unterschied macht, ob es sich um einen rechtsanwalt handelt, der ein unternehmen dann auch rechtlich vertritt, oder um irgendeinen hansel, der dazu in keiner weise befugt ist?

du solltest dich dringend informieren, wozu das impressum eigentlich gedacht ist, bevor du weiterhin unsinn verbreitest, der im zweifel richtig teuer werden kann für alle die dir darin gutgläubig folgen.

Die Vertretungsberechtigung lässt sich nicht beliebig an Dritte weitergeben.

Das hat doch auch niemand behauptet.

Doch. Du. Und zwar mit diesem Satz:

„Im Impressum einer Vereinshomepage kann aber ein Dritter eingetragen sein, der ansonsten mit dem Verein nichts zu tun hat.“

Es scheint Dir da entgangen zu sein, dass hier der Vertretungsberechtigte eingetragen werden muss.

Die Frage im Ausgangspost war, ob im Impressum eines Vereins ein Vereinsmitglied oder gar der Vereinsvorstand genannt werden muß oder nicht.

Und die Antwort lautet ganz klar:
Im Impressum eines Vereins muß weder ein Vereinsmitglied noch der Vereinsvorstand genannt werden, sondern der Verein kann sich für den Impressumseintrag auch eines Dritten bedienen.

Ob der Verein dafür einen Rechtsanwalt oder „irgendeinen Hansel“ beauftragt, muß natürlich abgewogen werden. Entscheidend dafür dürfte sein, wie hoch sind die Gebühren für diesen Dienst und wie hoch ist die Gefahr einer gerichtlichen Auseinandersetzung. Dazu hat der Poster allerdings nichts gesagt und deshalb kann diese Frage hier auch niemand beantworten.

Es scheint Dir da entgangen zu sein, dass hier der
Vertretungsberechtigte eingetragen werden muss.

Und wo steht das?

In §26 BGB jedenfalls steht nur, dass ein Verein einen Vertretungsberechtigten haben muß, der für den Verein haftet und diesen eben vertritt, aber nicht, dass Im Impressum einer Vereinshompage der Vertretungsberechtigte des Vereins genannt werden muß.

Für das Impressum eines Vereins gilt das gleiche wie für jedes Impressum: Es muß jemand angegeben werden, der die Haftung für die Homepage mit allen Konsequenzen übernimmt. Es ist nirgends vorgeschrieben, wer das sein muß und schon gar nicht, dass es sich im Falle einer Vereinshomepage um den Vorstand oder Vertretungsberechtigten des Vereins handeln muß.

Und die Antwort lautet ganz klar:
Im Impressum eines Vereins muß weder ein Vereinsmitglied noch
der Vereinsvorstand genannt werden, sondern der Verein kann
sich für den Impressumseintrag auch eines Dritten bedienen.

die antwort lautet ganz klar: es MUSS ein VERTRETUNGSBERECHTIGTER sein. und das ist eben nicht irgendein dritter. und das steht ganz einfach im gesetz. lesen musst du schon selber. beim verstehen solltest du dir vielleicht hilfe holen.

was du hier erzählst ist abmahnfähiger und damit teurer UNSINN!

Ob der Verein dafür einen Rechtsanwalt oder „irgendeinen
Hansel“ beauftragt, muß natürlich abgewogen werden.

lies mal deine eigenen postings. du schriebst wörtlich: „kann auch jeder beliebige andere im Impressum eingetragen werden.“

Entscheidend dafür dürfte sein, wie hoch sind die Gebühren für
diesen Dienst und wie hoch ist die Gefahr einer gerichtlichen
Auseinandersetzung.

quatsch.

nochmal für dich zum mitmeißeln: es geht EBEN NICHT um die verantwortung für den inhalt der webseite! es geht um die verantwortung FÜR DEN VEREIN, der da beworben wird!

Es scheint Dir da entgangen zu sein, dass hier der
Vertretungsberechtigte eingetragen werden muss.

Und wo steht das?

http://dejure.org/gesetze/TMG/5.html

wenn man so gar keine ahnung hat, sollte man sich nicht so weit aus dem fenster lehnen.

Auch wenn Deine Behauptung der juristisch laienhaften Volksmeinung entspricht, ist sie ganz einfach falsch.
Im Impressum muss ein Vertretungsberechtigter angegeben werden. Es steht nirgends, dass es sich dabei um den Vertretungsberechtigten des Vereins handeln muss. Wenn Du es immer noch nicht glaubst, solltest Du einfach mal den in einem vorherigen Post von mir genannten Rechtsanwalt oder einen der vielen anderen Anwälte, die im Internet ihre Impressumsdienste anbieten, auf ihr illegales Treiben aufmerksam machen.

Daran ändert sich auch nichts, wenn Du statt sachlicher Argumente polemisch wirst.

mein letztes posting hier, du bist offensichtlich lernresistent. aber vielleicht können andere lesen:
http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwen…
zitat:
„„Vertretungsberechtigte“ sind nicht schon solche Personen, die „für den Inhalt verantwortlich“ sind, es muss sich bei juristischen Personen aber nicht um den gesetzlich Vertretungsberechtigten handeln, die Benennung eines Prokuristen oder eines anderen Bevollmächtigten genügt, siehe OLG München, Urteil vom 26.07.2001, Az 29 U 3265/01 (a.A. Lorenz, Die Anbieterkennzeichnung im Internet, S. 147 ff. m.w.N.)“

link zum genannten urteil:
http://www.jurpc.de/jurpc/show?id=20020043

wer hier immer behauptet, da irgendwen hinschreiben zu können, sollte seine meinung gut begründen können. ein mangels wissensgrundlage falsch verstandenes angebot im internet ist keine begründung.

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Servus,

lies doch mal, was der RA anbietet:

Seine Adresse.

Nicht seinen Namen.

Schöne Grüße

MM

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