Moin,
also nochmal. Sonst stürzen sich die Experten immer geradezu auf Impressumsfragen bei Websites. Aber bei meinen Fragen klappt das irgendwie nicht.
Diesmal also kurz und knapp:
EuGH (C - 298/07) sagt in bezug auf das Kontaktformular, das alternativ zur Angabe einer Telefonnummer erlaubt ist:
kann insoweit auch durch eine elektronische Anfragemaske (etwa: Kontaktformular) eröffnet sein, wenn der Diensteanbieter auf Nutzeranfragen mittels dieser innerhalb einer angemessenen Frist (hier: 30 bis 60 Minuten) antwortet.
Wie ernst sind die 30-60 Minuten gemeint? In vielen Fällen lässt sich das doch gar nicht machen.
Was passiert, wenn man max. 1x am Tag die Kontaktanfragen checkt?
Was passiert, wenn der für die Website zuständige 4 Wochen im Urlaub ist und gar nicht antwortet?
Danke für Expertenantworten,
-Efchen