Gilt für eine Homepage (mit der Endung .ch), in der es um ein Forschungszentrum geht und die Experimente erklärt werden, eine Impressumspficht?
Moin,
wenn man dem Artikel in Wikipedia glauben kann, dann gilt es, ja.
http://de.wikipedia.org/wiki/Impressumspflicht#Recht…
Liebe Grüße,
-Efchen
P.S.: In Deutschland gilt die Impressumspflicht für jede Website, die nicht nur kurz zu Testzwecken online ist.
Morgen!
P.S.: In Deutschland gilt die Impressumspflicht für jede
Website, die nicht nur kurz zu Testzwecken online ist.
Das steht wo?
Stefan
Hi.
P.S.: In Deutschland gilt die Impressumspflicht für jede Website,
die nicht nur kurz zu Testzwecken online ist.
Das ist falsch!
Gruß
Christian
Im Telemediengesetz.
Mitnichten.
Es gibt aber Rechtsverdreher, die die teilweise schwammige Formulierung gerne etwas anders auslegen.
Letztendlich gibt es keine Rechtsprechung und kein Gesetz, das explizit sagt, dass „private“ Websites, also nicht-gewerbliche, ohne Gewinnerzielungsabsicht und ohne redaktionelle Texte, nicht impressumspflichtig seien.
Sumpflicht?
Servus,
hier ist der § 6 TMG. Ganz am Anfang stehen die Einschränkungen, unter denen er gilt: Für alle gilt er nicht.
http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
Schöne Grüße
MM
Servus,
das geht von der Logik der Gesetzgebung her auch nicht.
Ein Gesetzbuch, in dem steht, was alles erlaubt ist, lässt sich objektiv nicht formulieren.
Schöne Grüße
MM
Hallo,
doch, gibt es: §55 Abs. I RStV
Dort heißt es, daß Anbieter von Telemedien (also auch Webseiten), die ausschließlich persönlicher oder familiärer Natur sind, von der Verpflichtung ausgenommen sind.
Gruß
Christian
Moin.
Da steht nicht, dass das TMG nicht für „private“ Websites gilt.
Da steht, es gilt für geschäftsmäßige Dienste, darunter versteht man Dienste, die ständig verfügbar sind und der Öffentlichkeit zugänglich. Das trifft wohl auch auf eine „private“ Website zu, wenn sie nicht durch bestimmte Zugriffsbeschränkungen nur privat zugänglich ist. Solch eine Website braucht natürlich kein Impressum.
Grüße,
-Efchen
Moin.
Frage 1: Wo steht, dass die Impressumspflicht nicht nur nach dem TMG, sondern auch nach dem RStV geregelt ist?
Frage 2: Dient eine öffentlich zugängliche Website, die jedermann auf der ganzen Welt ansehen kann „persönlichen Zwecken“? Das sehe ich nicht so. Unter „persönlichen Zwecken“ verstehe ich ein privates Fotoalbum, das ich mit einem Zugangsschutz versehe und nur den Familienmitgliedern das Passwort gebe. Dann habe ich einen überschaubaren Benutzerkreis, der mich natürlich kennt und daher kein Impressum braucht.
Aber das öffentlich zugängliche Fotoalbum, das zwischen den eigenen Fotos auch solche anderer Fotografen ohne deren Nutzungserlaubnis zeigt, muss ein Impressum haben, damit man einen Ansprechpartner hat, an den man sich wenden kann (und den man auch anzeigen kann).
Fazit: persönliche oder familiäre Zwecke sind nur solche, die nicht durch die Öffentlichkeit genutzt werden können. Impressumspflicht gilt also für alle öffentlich zugänglichen Websites und das macht auch Sinn so.
Ich bin persönlich auch kein Freund davon, dass in den heutigen Zeiten des Datenklau und Spam jeder Hinz und Kunz seine Daten in einem Impressum veröffentlichen muss (immerhin muss die Telefonnummer nicht mehr angegeben werden, auch keine Mailadresse, wenn dafür ein Kontaktformular existiert), aber es macht natürlich Sinn, dass jemand, der eine Website veröffentlicht, dafür auch geradestehen und sich zu erkennen geben muss.
Es würde keinen Sinn machen, wenn jeder, der nicht gewerblich agiert, seine Website nicht mit einem Impressum versehen muss. Selbst gedruckte Flyer brauchen ja ein Impressum.
Liebe Grüße,
-Efchen
P.S.: Das einzige was gegen die Anbringung eines Impressums spricht (hat eigentlich jemand was zu verbergen?) ist, dass Abmahnungen nur aus der gleichen Branche kommen können (mir fällt gerade das korrekte Wort dafür nciht ein), also ein Bäcker kann auch nur von einem Bäcker abgemahnt werden, nicht aber von einem Autoverkäufer. Wegen unlauterem Wettbewerb. Das trifft aber nicht für Privatpersonen zu, da gibts keinen Wettbewerb untereinander. Daher wird auch niemand abmahnen können. Aber das ist jetzt keine Aufforderung und auch nicht rechtlich fundiert.
Nachtrag: http://www.linksandlaw.info/Impressumspflicht-Notwen…
Hier wird meine Angabe bestätigt:
Wie sich aus § 55 I RStV ergibt trifft einen Anbieter keine Impressumspflicht, d.h. er kann seine Webseite völlig anonym ins World Wide Web stellen, wenn das Angebot ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dient.
…
_Webseiten werden hier nicht ausdrücklich angeführt. Diese richten sich in der Regel an die Allgemeinheit und sind über Suchmaschinen für jedermann theoretisch auffindbar sind. Auf eine großzügige Auslegung der Ausnahme sollte ein Webmaster hier besser nicht vertrauen. In Betracht kommt die Ausnahme nach meiner Ansicht nur dann, wenn:
-
Inhalte passwortgeschützt sind und das Passwort nur an Bekannte und Verwandte weitergegeben wird
-
Inhalte aus dem engsten persönlichen Lebensbereich, bei denen ein berechtigtes Interesse Dritter an der Identität des Websitebetreibers nicht existiert, betroffen sind
-
evtl., wenn der Erfassung der Webseite durch Suchmaschinen in Metatags oder in einer robots.txt-Datei widersprochen wird und der Inhalt dem persönlichen Bereich entstammt._
Es entspricht nicht dem Sinn der Impressumspflicht, dass öffentlich zugängliche Websites kein Impressum haben.
Geschäftsmäßige Telemedien
Servus,
diese Formulierung:
„für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien“
halte ich für eindeutig.
Schöne Grüße
MM
Ich nicht.
Ich lese da „für geschäftsmäßige Telemedien. In der Regel werden diese gegen Entgelt angeboten, das muss aber nicht sein.“
exhibitionistisch veranlagt
Morgen
Frage 2: Dient eine öffentlich zugängliche Website, die
jedermann auf der ganzen Welt ansehen kann „persönlichen
Zwecken“? Das sehe ich nicht so. Unter „persönlichen Zwecken“
Warum nicht? Ich kann doch stark exhibitionistisch veranlagt sein, so wie die meisten Leute, die ihr Privates im WWW in die Öffentlichkeit tragen.
Aber das öffentlich zugängliche Fotoalbum, das zwischen den
eigenen Fotos auch solche anderer Fotografen ohne deren
Nutzungserlaubnis zeigt, muss ein Impressum haben, damit man
einen Ansprechpartner hat, an den man sich wenden kann (und
den man auch anzeigen kann).
Warum?
Gruß
Falke
Ich lese da „für geschäftsmäßige Telemedien. In der Regel
werden diese gegen Entgelt angeboten, das muss aber nicht
sein.“
Hallo!
Richtig! „In der Regel“ kann zwar entfallen, aber „geschäftsmäßig“ ist hier das relevante Wort. Entweder bist du privat oder geschäftsmäßig Online. Und für zweiteres brauchst du eben ein Impressum.
Daher sollten private Websites darauf achten, keine Affiliate-Programme oder sonstigen Banner auf ihre Seiten zu packen!
Gruß
Falke
Hallo.
Selbst gedruckte Flyer brauchen ja ein Impressum.
Auch das ist wieder falsch! Flyer benötigen KEIN Impressum.
Und, sorry, der Rest deiner beiden Postings besteht ausschließlich aus deiner persönlichen Auslegung darüber, was privat bzw. persönlich ist und was nicht - und selbst in deinem Link im „Nachtrag“ sprechen zwei der drei Punkte gegen deine Aussage. (Ganz davon abgesehen, daß sich der Autor in seinem Text selbst widerspricht bzw. der Gesetzesbegründung zum RStV.)
Für mich ist dieses Thema daher erledigt. Meine privaten Webseiten und Flyer bleiben auch in Zukunft impressumfreie Zone - und ich kann trotzdem beruhigt schlafen.
Gruß
Christian
Warum?
Weil es öffentlich zugänglich ist und die Nutzer in Deutschland ein Recht darauf haben, den Anbieter zu kennen, bzw. die umgekehrte Pflicht dazu besteht, den Nutzern die erforderlichen Angaben zur Verfügung zu stellen.
Richtig! „In der Regel“ kann zwar entfallen, aber
„geschäftsmäßig“ ist hier das relevante Wort. Entweder bist du
privat oder geschäftsmäßig Online. Und für zweiteres brauchst
du eben ein Impressum.
Da verwechselst Du jetzt aber „geschäftsmäßig“ und „gewerblich“. „Geschäftsmäßig“ ist nicht zwangsläufig „gewerblich“ und auch nicht das Gegenteil von „privat“.
„Geschäftsmäßig“ ist Deine Website, sobald Du damit einen dauerhaften Dienst zur Verfügung stellst, also jede Website, die nicht bloß kurzfristig als Testseite online gestellt wird.
Das ist eines der häufigsten Missverständnisse bei dem Gesetzestext, dass „geschäftsmäßig“ als „gewerblch“ missverstanden wird. Das ist nämlich eben nicht so.
Schau mal hier: http://www.homolog.de/faq_impressm.htm#geschaeftsmae…
Auch das ist wieder falsch! Flyer benötigen KEIN Impressum.
Okay, ich dachte, dem wäre so - aber da kenn ich mich auch nicht aus. Man sieht nur immer, dass jeder popelige Flyer und jedes Infoblatt ein Impressum enthält.
Und, sorry, der Rest deiner beiden Postings besteht
ausschließlich aus deiner persönlichen Auslegung darüber
Dem ist nicht so.
Für mich ist dieses Thema daher erledigt. Meine privaten
Webseiten und Flyer bleiben auch in Zukunft impressumfreie
Zone - und ich kann trotzdem beruhigt schlafen.
Ich sagte ja, es gibt niemanden, der Dich dafür abmahnen könnte.
Impressumspflichtig bist Du trotzdem.
Die Menschen machen so viele Fehler, sie verstoßen täglich gegen geltende Gesetze und trotzdem schlafen die meisten noch gut.
Das muss jeder selbst für sich entscheiden, aber nur weil Du glaubst, nicht impressumspflichtig zu sein, ändert das ja nichts an der Gesetzteslage.
Aber gerne beenden wir den Thread, weil das ja eh zu nichts führt. Mitlesende sollen sich ihre eigene Meinung bilden.
Nachdem die Pflicht, Telefonnummer und Mailadresse anzugeben, ja inzwischen ausgehebelt wurde, wenn ein Kontaktformular existiert, ist es auch nicht mehr ganz so dramatisch, seine Daten anzugeben. Dagegen stehen halt die möglichen Strafen bis 50.000 EUR.
Das kann dann jeder für sich selbst entscheiden.
Grüße,
-Efchen