Hallo Sachkundige,
ich suche jetzt schon länger wegen der Impressumspflicht für private
homepages.
Es gibt viele widersprüchliche Aussagen.
Gibt es definitive Regeln / Gesetze / Urteile?
Das Teledienstegesetz wird von allen möglichen Leuten immer
unterschiedlich interpretiert.
Selbst Anwälte streiten da munter.
Gruß
Wilfried
Hallo!
ich suche jetzt schon länger wegen der Impressumspflicht für
private
homepages.
Die Regelung findet sich in § 6 Teledienstgesetz. Das Problem wird sein, sich zu fragen, ob denn nun eine Homepage, die rein privaten Zwecken dient, geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes ist. Ich würde das auf den ersten Blick verneinen, wenn es sich um eine wirklich rein private Homepage handelt, die nicht etwa auch zusätzlich noch Werbebanner o.ä. enthält. Aber das kann man vielleicht auch anders sehen. Vielleicht hilft dieser Link für den ersten Eeinstieg:
http://www.xexor.com/Impressum.pdf
Gruß,
Florian.
Hallo Florian,
danke erst einmal für die Antwort.
Genau da liegt eben die Unsicherheit. In dem genannten .pdf-File
„Geänderte Rechtsprechung zur Impressumspflicht“ wird es meiner
Ansicht nach deutlich zum Ausdruck gebracht. Auch ein privater HP-
Betreiber unterliegt der Impressumspflicht.
Einige Anwälte sehen die Interpretation „geschäftsmäßig“ genauso,
andere wiederum nicht.
„Private Gelegenheitsgeschäfte“ sind aber doch keine auf Dauer
angelegte Fotosammlung, in der eine Person mehrfach abgebildet ist.
Zumal der Eigentümer der website ein IT-Profi sein will, der als
Freiberufler Firmennetze betreut und über links auf eben dieser HP
auf seine beruflichen HPs verweist. Aus diesen befindet sich
ebenfalls kein Impressum.
Einzige Kontaktmöglichkeit wäre eine Kontaktaufnahme über eben die
website mittels browser.
Er entzieht sich damit zwar nicht dem Wettbewerb, der mir gegenüber
nicht existiert. Allerdings entzieht er sich einer gerechtfertigten
Inanspruchnahme. Ich habe leider keinen Zugriff auf eine
Postanschrift (ladefähige Anschrift) Die sollte also auch für private
HPs gelten.
Deshalb suche ich jetzt einen Rechtsanwalt, der meine Interessen
vertritt. Eben das Entfernen meiner Bilder aus dem veröffentlichtem
Fotoalbum.
Gruß
Wilfried
-
-
-
-
-
-
-
- Zitat
Damit sollte feststehen, dass der Inhalt des § 12 TDG, mit dem die
Nichteinhaltung der Impressumspflicht mit einem Bußgeld von bis zu
50.000,00 EURO belegt wird, nunmehr nicht mehr als bloße wertneutrale
Ordnungsvorschrift anzusehenist, sondern auch für das Bestehen eines
wettbewerbsbezogenen Regelungsgehaltes spricht.
…
Die Pflicht zurAnbieterkennzeichnung trifft nach §6 Satz 1 TDG alle
Anbieter „geschäftsmäßiger Teledienste“. Der Begriff „Teledienst“ ist
sehr weit gefasst, so dass im Prinzip jede Internetpräsenz ein
Teledienst im Sinne des TDG ist, sofern sie nicht als Mediendienst
imSinne des Mediendienststaatsvertrages (MDStV in der Fassung vom
01.07.2002) einzuordnen ist.
Der Gesetzgeber hat es dabei versäumt, näher zu definieren, wann ein
Teledienst als „geschäftsmäßig“ im Sinne von § 6 TDG einzuordnen ist,
um auf diese Weise den Anwendungsbereich der Pflicht zur
Anbieterkennzeichnung sinnvoll einzugrenzen. Der Gesetzgeber spricht
in der Gesetzesbegründung davon, dass jede nachhaltige Tätigkeit
mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht als geschäftsmäßig einzuordnen
ist. Lediglich private Gelegenheitsgeschäfte sollen vom
Anwendungsbereich ausgeschlossen werden. Letztlich ist jede auf Dauer
angelegte Internetseite damit nachhaltig und folglich geschäftsmäßig
einzuordnen.
-
ich suche jetzt schon länger wegen der Impressumspflicht für
private
homepages.
Die Regelung findet sich in § 6 Teledienstgesetz. Das Problem
wird sein, sich zu fragen, ob denn nun eine Homepage, die rein
privaten Zwecken dient, geschäftsmäßig im Sinne des Gesetzes
ist. Ich würde das auf den ersten Blick verneinen, wenn es
sich um eine wirklich rein private Homepage handelt, die nicht
etwa auch zusätzlich noch Werbebanner o.ä. enthält. Aber das
kann man vielleicht auch anders sehen. Vielleicht hilft dieser
Link für den ersten Eeinstieg:
http://www.xexor.com/Impressum.pdf
Gruß,
Florian.
Hallo
Da steht das bei gewerbl. Seiten eine Umsatzsteuer-Identifiktionsnummer mit im Impressum stehen muss und nicht die Steuernummer.
Angenommen Reisebüro XYZ hat keine Identifiktionsnummmer (auch nie von gehört). Ist es dann korrekt das auch keine Steuernummer im Impressum steht oder muss die dann herhalten?
Oder muss Inhaber X sich so eine Nummer besorgen?
Über Google konnte ich nur das finden:
_1. Wahlfreiheit bei Abgabe der Steuernummer
Rechnungen müssen bestimmte Pflichtangaben enthalten. Den Unternehmern ist es jedoch frei gestellt, welche Steuernummer sie auf ihren Ausgangsrechnungen angeben: die Steuernummer, die das zuständige Finanzamt vergibt, oder die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer, die das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) erteilt. Bei Rechnungen über Kleinbeträge muss keine Steuernummer angegeben werden.
Sollten Sie noch keine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer haben, können Sie diese beim
Bundeszentralamt für Steuern
Dienstsitz Saarlouis
Ahornweg 1-3
66740 Saarlouis
Tel.: +49-(0)6831-456-444
Fax: +49-(0)6831-456-120
oder online hier: https://www.formulare-bmf.de/ffw/form/display.do?$co… beantragen.
Angeben müssen Sie dabei Ihren Namen, Adresse, die Steuernummer, unter der Ihr Unternehmen umsatzsteuerlich geführt wird und Ihr zuständiges Finanzamt._
MfG
Lilly
Hallo Wilfried,
die Antwort ist ja,wenn du nicht von „gewissen“ „Abmahnpäpsten“ des Internets zur Kasse gebeten werden willst…
Begründung:
Wenn du nicht eine vollkommmen „Primitive“ Homepage betreibst
(also z.B. Nur „Heiner Weckesbach,Organist“) bräuchtest du keines…
Sobald du aber die „Gimmicks“ des Internet nutz,wie zum B. Gästebücher
(und damit zum „Pressefuzzi“ wirst…*grinz*…),must du auch ein
„Impressum“ haben…
Nur ganz nebenbei bemerkt,in Deutschland kann man dich ohnehin „Jederzeit“ dank des neuen „Teledienst-Gesetzes“ als „Betreiber“ der
Homepage ermitteln,da die Provider ja die Verbindungsdaten speichern müssen und sich somit jederzeit der „Urheber“ einer HP im Web ermitteln läßt…
mfg