Hallo,
es geht hier darum, ob besagte Person nach der mdl. Prüfung
noch als Azubi im Betrieb arbeiten muss, bis die drei Jahre
abgelaufen sind. Scheint ein Betrieb so zu sehen, halte ich
aber für nicht korrekt.
Auch Hallo,
es war mir klar, worum es geht. Da aber bereits der entsprechende Paragraf von Xolophos zitiert wurde, bin ich nur noch auf die dort aufgeführte Frage eingegangen.
Aber ich kann gerne auch noch was zur Ursprungsfrage sagen…
Zu dem Zeitpunkt, wenn die Ausbildungsverträge geschlossen werden, stehen die exakten Prüfungstermine ja noch lange nicht fest. Daher stehen im Vertrag quasi „ungefähre Termine“. Es sollte im Ausbildungsvertrag aber auch eine entsprechende Passage geben, die genau das, was im Berufsbildungsgesetz drin steht, nochmal wiedergibt.
Falls dem nicht so ist, hat aber das Gesetz dennoch Vorrang, denn niemand darf schlechter gestellt sein, als es ein Gesetz vorsieht. Wer also seine Ausbildung erfolgreich beendet hat, dürfte nicht mehr weiterhin als Azubi beschäftigt werden. Dann kommt nur noch eine weitere Anstellung als ausgebildete Fachkraft in Frage.
Daher würde ich an deiner Stelle den Ausbildungsvertrag nochmal rausholen und die entsprechende Passage raussuchen. Steht nichts derartiges drin, würde ich aber für alle Fälle den Arbeitgeber nochmal drauf ansprechen. Er kann zwar keine weitere Beschäftigung als Azubi durchsetzen, aber ich würde es schon einfach deshalb machen, weil es ggf. unnötig für Streitereien sorgen würde, wenn der Azubi plötzlich nicht mehr auftaucht, der AG aber gar nicht dran denkt, dass der Azubi nicht mehr kommen muss. Es kann auch je nach Firma sein, dass man den Azubi irgendwo zeitlich eingeplant hat (z.B. im Verkauf gibt es manchmal so was wie Schichtdienst). Da ist es doch ganz nett, wenn man einfach nur drauf hingewiesen wird im Sinne von „sie denken doch dran, dass ich ab dann und dann voraussichtlich nicht mehr da bin, wenn ich die Prüfung erfolgreich bestehe?!“
Und falls es mit der Prüfung schief gehen sollte, hat der AG die Pflicht, den Azubi noch ein weiteres halbes Jahr - also bis zur nächsten Prüfung weiterzubeschäftigen. Fällt man ein zweites Mal durch, gibt es keine Pflicht zur weiteren Beschäftigung.
Viele Grüße
Merlinchen