Hallo,
folgender fiktiver Fall.
An hat berechtigte Forderung an ehemaligen AG.
Die Sache ist klar. Auch der Richter lässt anklingen, das der Fall eindeutig ist. Es geht hier nicht um den Fall selber, sondern um die Frage, wie oft kann AG gegen Vergleiche und Urteile Widerspruch einlegen?
Offensichtlich ist, das AG um die Zahlung nicht herumkommt, dies aber solange wie möglich hinauszögern will.
Wieweit könnte es gehen und was ware die letzte Instanz, bei der ein Widerspruch oder ein Verzögern nicht mehr möglich ist?
Ich hoffe die Frage ist deutlich und zu verstehen.
Danke und Gruß
Rocco
Hallo,
allzu gut ist es nicht zu verstehen, da ein paar konkrete Angaben mehr nötig wären.
Aus deiner Schilderung, daß ein Richter sich bereits geäußert hat, könnte man schließen, daß es bereits einen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht in der Sache gegeben hat. Ist das so ?
&Tschüß
Wolfgang
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Hallo,
Aus deiner Schilderung, daß ein Richter sich bereits geäußert
hat, könnte man schließen, daß es bereits einen Gütetermin vor
dem Arbeitsgericht in der Sache gegeben hat. Ist das so ?
in dem fiktiven Fall ist es so.
Es gab einen Gütetermin mit Vergleich.
AG lehnt ab.
Es kam zur Verhandlung mit weiterem Vergleich.
AG lehnt ab.
Weiterer Gerichtstermin. Anwesenheit der Parteien war nicht nötig.
Urteil steht aus, aber es steht so gut wie fest, das AG in Berufung geht.
Wielange könnte es sich noch hinziehen?
Danke und Gruß
Rocco
Hallo Rocco,
Was war denn der „weitere Gerichtstermin“?
Es wäre schön, wenn Du den Fall etwas exakter formulieren würdest.
Gibt es ein erstinstanzliches Urteil, ist dieses evtl. gem. § 62 ArbGG vorläufig vollstreckbar, auch wenn Berufung bzw. Einspruch eingelegt wird.
Berufung ist auch nicht in jedem Fall möglich bzw. zulässig (§ 64 Abs. 2ff ArbGG)
Insgesamt ist die Arbeitsgerichtsbarkeit idR der schnellste aller Rechtswege.
Geht die Sache bis zum BAG, kann es trotzdem in ca. 2 1/2 Jahren erledigt sein.
&Tschüß
Wolfgang
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Hallo Rocco,
Was war denn der „weitere Gerichtstermin“?
Es wäre schön, wenn Du den Fall etwas exakter formulieren
würdest.
Gibt es ein erstinstanzliches Urteil, ist dieses evtl. gem. §
62 ArbGG vorläufig vollstreckbar, auch wenn Berufung bzw.
Einspruch eingelegt wird.
Berufung ist auch nicht in jedem Fall möglich bzw. zulässig (§
64 Abs. 2ff ArbGG)
Insgesamt ist die Arbeitsgerichtsbarkeit idR der schnellste
aller Rechtswege.
Geht die Sache bis zum BAG, kann es trotzdem in ca. 2 1/2
Jahren erledigt sein.
Hallo Wolfgang,
es gab einen Gütetermin.
Der vorgeschlagene Vergleich wurde in der vorgeschriebenen Frist vom ehemaligen AG abgelehnt.
Darauf kam es zum Gerichtstermin.
AG bietet wieder Vergleich an und lehnt diesen abermals in der vorgeschriebenen Frist ab. Paradox, ist aber so. Wie gesagt handelt es sich um reine Verzögerungstaktik, da er zahlen muss , dies aber so lange wie möglich hinauszögern will.
Darauf kam ein Schreiben vom Gericht, das ein erneuter Termin anberaumt wird, aber bei diesem keine Partei anwesend sein muss.
Mein Anwalt interpretiert das als „klarer Fall für mich“.
Bei diesem Termin wurde ein Urteil gefällt, welches mir aber noch nicht zugegangen ist.
Höchstwahrscheinlich wird AG berufung einlegen. Dies steht so gut wie fest, wie gesagt Verzögerung der Zahlung so lange wie möglich.
Danke für dein Interesse.
Gruß
Rocco