Hallo Freunde, das Landgericht Mannheim hat den Wettermoderator Jörg Kachelmann heute morgen vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen. Im Zweifel für den Angeklagten - die Beweise gegen den TV-Moderator reichten nicht aus, um ihn zu einer Gefängnisstrafe zu verurteilen. Das Urteil ist somit ein „Freispruch zweiter Klasse“, da im Prozess Aussage gegen Aussage stand, es gibt keine Indizien, die die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zweifelsfrei belegen. Kachelmann hatte stets seine Unschuld beteuert; die Staatsanwaltschaft kündigte bereits vor Urteilsverkündigung an, im Falle eines Freispruchs höchstwahrscheinlich Revision einzulegen. Wie bewertet ihr das Urteil? Ist der ungeschriebene Rechtssatz „im Zweifel für den Angeklagten“ eine gute Basis für Rechtsurteile?
Die entscheidende Frage scheint für mich: Was wäre die Alternative? Im Zweifel gegen den Angeklagten? Eine derartige Rechtsprechung spräche eher für ein totalitäres System und nicht für unsere Demokratie. Meiner Auffassung nach, wiegt ein Fehlurteil schwerer, als ein freigesprochener „Schuldiger“. Alle Debatten zu diesem Thema sind immer polarisierend und grenzwertig, denn man kann alles aus mehreren Blickwinkeln beleuchten.
Was das Urteil im Fall Kachelmann angeht, so habe ich mit diesem Urteil gerechnet, da es war für das Gericht schlicht nicht auszumachen war, wer von den beiden ein wenig mehr lügt. Ich vermute die Wahrheit liegt wohl in der Mitte und das Urteil geht meiner Meinung nach insgesamt so in Ordnung.
Das Urteil ist rechtmäßig. Der Grundsatz in dubio pro reo ein Muß. Wäre das Medieninteresse nicht so groß gewesen, wäre JK m. E. verurteilt worden. Wenn ein Staatsanwalt aufgrund von Vorermittlungen einen Prozess anstrengt, steht er damit schon unter Erfolgszwang.
Hallo,
das Urteil kann nicht abschließend bewertet werden, da die Gründe des Urteils dem Verfasser nicht bekannt sind.
Die Frage des „in dubio pro reo“ ist nicht nur eine gute Grundlage für Urteile, sondern für die gesamte Rechtsordnung. Voraussetzung für eine strafrechtliche Veruteilung ist, dass der erkennende Richter von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist. Er ist überzeugt, wenn vernünftige Zweifel nicht mehr bestehen. Nach den bisherigen Kenntnissen über das Verfahren, gab es erhebliche Zweifel an der Aussage der Zeugin. Zudem kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen nicht nur von der vorgeworfenen Handlung hervorgerufen worden sein können, sondern auch andere Handlungen (wie etwa Selbstbeifügung) nicht ausgeschlossen werden können.
Besteht daher der Anlass an der Schuld zu zweifeln, so ist es vollkommen richtig den Angeklagten freizusprechen. Gäbe es diesen Grundsatz nicht, wären Willkürurteile ala „Es gibt zwar gute Grunde an ihrer Schuld zu zweifeln, aber mir passt ihre Nase nicht.“ Tür und Tor geöffnet. Es ist gerade dieser Grundsatz, der uns zu einem RECHTSSTAAT macht. Alle Unkenrufe ala „die Großen werden nie bestraft“ sind daher als Stammtischparolen zwar zur Kenntniss zu nehmen, aber kein Anlass diese große Errungenschaft der Jurisprudenz in Frage zu stellen, will man nicht die Rechtsprechungsgewohnheiten des Dritten Reiches wieder einführen.
Hallo,
in Betracht dessen,das ich keine Fachfrau( Rechtsanwältin ) bin, kann ich darauf nur als Laie antworten. Ich denke schon , das „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Berechtigung hat. Wenn man sich nur mal anschaut, wie oft Menschen zu Unrecht beschuldigt werden, ist es gut , wenn man ihn bei begründeten! Zweifeln freisprechen kann. Natürlich bleibt es dann nicht aus , das ein Straftäter , dann evtl. doch frei kommt. In solchen Fällen gibt es die Möglichkeit der Revision und damit einhergehend, evtl. neue Beweise vorzulegen um zu einem gerechten Urteil zu kommen.
Ich denke das Problem ist eher Moralischer Natur und immer von der Straftat mit abhängig und wie die Gesellschaft die Schwere derer bewertet.Je „schlimmer“ die Straftat, um so weniger wird „im Zweifel für den Angeklagten“ erwartet bzw. gewünscht.
Viele Grüße