In Dubio Pro Reo bei P2P?

Hallo, Experten,

es gibt doch die tollsten Handstände und Bemühungen, P2P möglichst anonym und unangreifbar zu machen.

Eine relativ einfache (juristische) Möglichkeit wäre doch: Person A will eine Datei anbieten. Person B ist so nett, und will helfen. Person A oder B erzeugt eine Zufallszahlenfolge, macht XOR mit der Datei und gibt entweder die Zufallszahlenfolge oder die XOR-Datei weiter.

Da nun die XOR-Datei sich genau so verhält, wie eine Zufallszahlendatei, kann mathematisch und auch juristisch nicht unterschieden werden, welche Datei nun Zufallszahlen sind, und welche die XOR-Datei ist.

Wenn nun A eine von beiden Dateien zum Upload anbietet, und B die andere, können beide behaupten, ganz harmlose Zufallszahlen anzubieten, nur gemeinsam ergeben die Zahlendateien wieder die „illegale“ Datei.

Da man nun keinem von beiden nachweisen kann, dass er etwas illegales getan hat, müssten beide (juristisch) unangreifbar sein.

Sind meine Überlegungen korrekt?

Wenn ja, warum hat auf dieser Basis noch keiner ein Filesharing-Netz aufgebaut? (Der Einzige Nachteil, den ich sehe, ist die Verdopplung des Traffic)

Gruss, Marco

Ich habe keine Ahnung, was ein XOR ist, aber für mich klingt das nach einer ganz gewöhnlichen Mittäterschaft. Demnach machen sich A und B strafbar. Ob das nachweisbar ist oder nicht, ist keine Rechtsfrage und gehört wohl eher in ein Computerbrett. Ich glaube, bei der Polizei arbeiten z.T. ganz fitte Jungs, aber ob sie deine Methode erkennen würden, weiß ich nicht. Das einzige Rechtliche, was es zu sagen gibt, ist, dass auch hier In dubio pro reo gilt.

Levay

Ich habe keine Ahnung, was ein XOR ist, aber für mich klingt
das nach einer ganz gewöhnlichen Mittäterschaft. Demnach
machen sich A und B strafbar. Ob das nachweisbar ist oder
nicht, ist keine Rechtsfrage und gehört wohl eher in ein
Computerbrett. Ich glaube, bei der Polizei arbeiten z.T. ganz
fitte Jungs, aber ob sie deine Methode erkennen würden, weiß
ich nicht. Das einzige Rechtliche, was es zu sagen gibt, ist,
dass auch hier In dubio pro reo gilt.

ok, das technische mal außen vorgelassen.

Man kann bei keinem der beiden die Behauptung wiederlegen, dass sie einfach nur ein paar Zufallszahlen anbieten. Beide wären also technisch gesehen anbieter von harmlosem Datenmüll.

Einer von beiden (A oder B) lügt, offensichtlich, aber es ist eben nicht nachweißbar, welcher von beiden.

Was passiert in diesem Fall juristisch?

Vielleicht ist die Fragestellung ähnlich: A und B waren zur Tatzeit die einzigen, die ein bestimmtes Verbrechen begehen konnten. Man kann beweisen, dass es einer von beiden getan haben muss, aber nicht welcher von beiden. Außerdem können sie es nicht gemeinschaftlich getan haben, da die Tat z.B. im Diebstahl eines nicht teilbaren und nicht verkäuflichen Wertgegenstandes bestanden hätte.

Gruss, Marco

Noch mal: Wenn ich den Fall richtig verstehe, handelt es sich um eine Mittäterschaft. Beide sind strafbar.

Levay

Noch mal: Wenn ich den Fall richtig verstehe, handelt es sich
um eine Mittäterschaft. Beide sind strafbar.

Levay

Ahm Moment…

so wie ich das verstehe, wird die Tat von einem allein begangen, der andere leistet nur Hilfe, indem er ebenfalls verschleiert. Meinen beschränkten PC Kenntnissen nach ist es aber tatsächlich nur ein Täter. Die von wem auch immer begangene Beihilfe ist mangels nachweisbarer Haupttat nicht verfolgbar.

Wir haben also den strafrechtlichen Klassiker, dass es definitiv einen Täter sicher gibt und zwei mögliche Personen in Frage kommen. Ich erinnere mich an eine solche Übungsklausur zum 2. StE und daran, dass dann in der Tat keiner von beiden verurteilt werden kann.

Solltest Du mit der Mittäterschaft Recht haben, und das ist hier einfach eine PC-technische Frage, trifft Deine Aussage natürlich zu. Allerdings habe ich den Fall nie gehabt, dass Tatbeteiligungen sozusagen „potentiell“ zugerechnet werden, auch wenn man nicht weiß, von wem zu wem. Aber das sollte möglich sein.

Gruß
Dea

Ich fürchte, dass wir den Fall nicht klären können, solange wir das technisch nicht restlos verstanden haben. Und vielleicht verstehe ich das auch einfach völlig falsch. Nun bleibt zu hoffen, dass jemand herkommt, der uns das, was der Fragesteller meint, in gaaaaanz einfachen Worten (ohne XOR und so was) erklären kann :smile:

Levay

Da man nun keinem von beiden nachweisen kann, dass er etwas
illegales getan hat, müssten beide (juristisch) unangreifbar
sein.

Die beiden Juristen, die bereits geantwortet haben, haben den strafrechtlichen Aspekt betont. Ich denke, der zivilrechtliche ist weitaus bedeutender und ggf. erheblich unangenehmer.

Fragesteller meint, in gaaaaanz einfachen Worten (ohne XOR und
so was) erklären kann :smile:

Eine logische Verknüpfung von Zahlen. Jedes Zeichen, das ein Computer verarbeitet kann als Folge von Nullen und Einsen dargestellt werden. Eine 10 ist z.B. „1010“, eine 12 „1100“. Diese Zahlenfolgen kann man jetzt mit einer anderen „logisch Verknüpfen“ (XOR ist eine von mehreren Möglichkeiten) und man erhält eine andere Ziffernfolge. Wenn man nicht weiß, wie die Verknüpfung stattgefunden hat, ist es sehr schwer bis unmöglich diesen Vorgang umzukehren und damit nicht nachweisbar, was ursprünglich für Daten vorgelegen haben.

Hallo,
ich habe es so verstanden:
A lässt die urheberrechtlich geschützte Datei von B verschlüsseln. Der Schlüssel besteht aus einer Datei, die genauso groß ist wie die geschützte. Nach dem verschlüsseln lässt sich nicht mehr unterscheiden, welches die geschützte Datei und welches der Schlüssel ist. Der Empfänger braucht beide Dateien, um das Original wieder herzustellen.
Somit ist nicht erkennbar, wer den Schlüssel und wer die verschlüsselte Originaldatei anbietet, wer also der Täter und wer der Mittäter ist. Woraus dann evt. folgen sollte, dass weder A noch B bestraft werden könnte.
Gruß
loderunner

Hi Levay,

Ich fürchte, dass wir den Fall nicht klären können, solange
wir das technisch nicht restlos verstanden haben. Und
vielleicht verstehe ich das auch einfach völlig falsch. Nun
bleibt zu hoffen, dass jemand herkommt, der uns das, was der
Fragesteller meint, in gaaaaanz einfachen Worten (ohne XOR und
so was) erklären kann :smile:

Ich versuchs mal:
Es handelt sich um eine von vielen Arten von Verschlüsselung. Die Besonderheit dabei ist, daß der Schlüssel und das Ergebnis der Verschlüsselung sich irgendwie fürchterlich ähnlich sehen, was die Entschlüsselung mehr als schwierig bis eigentlich unmöglich macht.

Für mich bleibt nur die Frage übrig: wird der Code geknackt oder nicht. Wenn nicht, dann müßte nach dem OP in dubio pro reo gelten. Also: ich weiß, daß du was verschlüsselt hast, kann dir aber nicht beweisen, was es nun genau war. Vorausgesetzt, die beiden waren so schlau und haben alle sonstigen verräterischen Spuren gelöscht.
siehe: http://www.aspheute.com/artikel/20010924.htm Absatz „Funktionsweise des Vernam Algorithmus“

So interpretiere ich das.

Gruß Ulrich

Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)

Nun
bleibt zu hoffen, dass jemand herkommt, der uns das, was der
Fragesteller meint, in gaaaaanz einfachen Worten (ohne XOR und
so was) erklären kann :smile:

Ich versuch mich mal.

Person A hat die orginale Datei. Nun verschlüsselt er diese Datei mit
einem Schlüssel der genauso lang ist wie die Datei.
Es ist allgemein anerkannt in der Verschlüsselungstheorie, das eine
Nachricht (Datei) die mit einem Schlüssel schiffriert wird der genauso
lang ist wie das Orginal, diese nicht knackbar ist.
Des weiteren behauptet der OP, da beide Dateien (Schlüssel und
Orginal) gleich lang sind und alleine keinen Sinn mehr machen, kann
noch nicht mal ermittelt werden wer eigentlich den Schlüssel
überträgt und wer die Datei.

Person A verteilt nun die schiffrierte Datei und Person B den
Schlüssel, wenn jemand beide Dateien hat so kann er die
Ursprungsdatei wieder herstellen.
Beide Personen A+B haben nur Datenmüll übermittelt der alleine nicht
nutzbar ist, lediglich beide Dateien zusammen ergeben wieder Sinn.

Konnte man das verstehen?

Gruß
Stefan

Wenn man aber doch zum Download beide Dateien benötigt und wohl auch von irgendwo die Information herbekommt, welche beiden Dateien man auf welche Weise verknüpfen muss, dann richtet sich doch bei beiden Tätern der Vorsatz auf das Gleiche und es ist recht egal, wer welche Datei anbietet, man hat gemeinschaftliche Tatbegehung aufgrund eines arbeitsteilig erstellten Gesamtplans.

Nachdem ich jetzt verschiedenen Versuche, einem Dummie wie mir das zu erklären (danke an alle, die sich die Mühe gemacht haben :smile:), gelesen habe, würde ich worldwidefab eher zustimmen und damit bei meiner ersten Meinung bleiben.

Levay

Hi,

Nachdem ich jetzt verschiedenen Versuche, einem Dummie wie mir
das zu erklären (danke an alle, die sich die Mühe gemacht
haben :smile:), …

Ich hoffe nur, daß diese Diskussion nicht dereinst bei http://www.daufaq.de/index.php4?aktuellerubrik=Leits… landet.
Deren Motto: " Juristen erklären das Internet"

*megaduck* SCNR

Gruß Ulrich

Das ist keine Lüge sondern eine sachzwangreduzierte Ehrlichkeit. (Dieter Hildebrandt)

1 „Gefällt mir“

Genau!
Und für mich juristischen Laien ist der Knackpunkt, dass man unmöglich Schlüssel (=Zufallszahlenfolge=Datenmüll=nicht illegal?) unterscheiden kann von der verschlüsselten Datei.

Beide sind statistisch absolut gleich, und keiner nun A (oder B) nachweisen, dass er eine verschlüsselte Datei überträgt.

Gruss, Marco

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Jetzt mal für mich als (bekennenden) Strafrechtslaien.

Kann ich iRd. Mittäterschaft Tatbeiträge von einem Täter dem anderen zurechnen, wenn ich gar nicht weiß, wer von beiden was getan hat?

Meine Kenntnisse gehen nur soweit, dass wenn ich definitiv weiß, dass A 1, 2 und 4 begangen hat, B hat 3 und 6 begangen, dann werden nach 25 II 1, 2 und 4 an B und 3 und 6 an A zugerechnet. Soweit so gut.

Wenn ich aber nur weiß, dass beide zusammen insgesamt 1 - 6 begangen haben, aber nicht weiß wer welchen Teil erfüllt hat, kann ich trotzdem zurechnen? Geht die Animustheorie (die ja nun wie gelernt hatte praktisch doch Elemente der Tatherrschaftslehre heranzieht) soweit, dass der reine Täterwille den Nachweis der einzelnen Tatbeiträge zu jeweils einem bestimmten Täter ersetzt?

Geht die Beweispflicht vor Gericht nicht soweit, dass ich Tatbeiträge zumindest soweit nachweisen muss, dass ich weiß, wer einen Tatbeitrag geleistet hat, bevor ich zurechne?

Gruß
Dea
(der hoffentlich kein Strafdezernat bekommt)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

daufaq ich kriege die kriese

F:
Womit bearbeitet man Homepages?

A:
Es antwortet LG Düsseldorf, Urteil vom 25.11.2000, Az. 2a O 106/00
Zur Bearbeitung von Homepages werden FTP-Programme benötigt.

http://www.daufaq.de/index.php4?aktuellerubrik=Software

kopftisch

gruß

Hi

Ich hoffe nur, daß diese Diskussion nicht dereinst bei
http://www.daufaq.de/index.php4?aktuellerubrik=Leits…
landet.
Deren Motto: " Juristen erklären das Internet"

Ich gebe zu, dass da lustige Sachen drinstehen.

Man sollte aber eines nicht vergessen: Juristen müssen sich von Berufs wegen ständig mit Dingen auseinander setzen, die sich nicht studiert haben. Ob das Informatik/Internet, Hausbau, ärztliche Behandlungen, Funktionsfähigkeit von Maschienen, etc. ist, sie könen sich nicht einfach auf Jura zurück ziehen und sagen: „Damit kenn ich mich nett aus“.

Umgekehrt müssen zB. ITler sich nicht mit zB. Jura auseinander setzen. Denn das gäbe ziemlich schnell die lustige Seite: „ITler erklären das Rechtssystem“.

Deshalb denke ich, man darf über obiges Schmunzeln, sollte aber auch die Anforerungen des Berufs beachten und vielleicht ganz froh sein, wenn man selbst nur das anwenden und beurteilen muss, was man gelernt hat.

Gruß
Dea

wenn das was da steht wenigstens richtig wäre…
aber wenn sich da ein jurist drauf verlassen würde sehe ich schwarz…

habe beim kurzem drübersehen mindestens 5 fehler entdeckt…

Gruß

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

wenn das was da steht wenigstens richtig wäre…
aber wenn sich da ein jurist drauf verlassen würde sehe ich
schwarz…

habe beim kurzem drübersehen mindestens 5 fehler entdeckt…

Das ist es doch, was ich meine. Natürlich sind da Fehler drin, da die Verfasser nun einmal Juristen und keine ITler sind. Trotzdem müssen die Gerichte sich hiermit befassen und sich dazu äußern. Und da sie nunmal keine Ausbildung hierin haben, treten Fehler auf. Da hilft auch ein Sachverständiger nicht immer weiter. Einiges muss man einfach selbst machen.

Und wie gesagt, wenn es eine Seite „ITler erklären das Rechtssystem gäbe“, würde ich da ganz sicher auch auf den ersten Blick 5 Fehler finden.

Ich denke also nicht, dass man das den Verfassern vorwerfen kann, insbesondere dann nicht, wenn man selbst nicht beruflich in der Situation ist, sich mit fremden Materien beschäftigen und hierüber Aussage und eben sogar Urteile fällen zu müssen.

Wie gesagt, man kann darüber schmunzeln, und vielen Juristen täte es mal gut, auch über sich selbst zu lachen, aber mehr auch nicht. Erstmal umgekehrt besser machen und sich mit fremden Materien ohne Fehler rumschlagen.

Gruß
Dea