In Ehe eingebrachtes Haus vererben

Ich bin verheiratet und habe zwei eheliche Kinder, und meine Frau brachte eins mit in die Ehe (habe ich nicht adoptiert).
Das Haus in dem wir wohnen habe ich schon vor dem Kennenlernen meiner Frau gebaut. Meine Frau ist nicht im Grundbuch eingetragen. Ich bin zwar noch im „jugendlichen Alter“ von 46 Jahren, aber mich würde trotzdem mal interessieren wie es sich bei meinem Ableben mit meinem Haus als Nachlass verhält.

Wenn kein Testament vorhanden ist, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ehefrau die Hälfte, die andere Hälfte die Kinder zu gleichen Teilen. (bei dem Haus z. B. 1/2 die Ehefrau, je 1/4 die Kinder (zusammen 1/2).
Gibt es ein Testament, sieht es natürlich anders aus. Aber hier kommt es auf das Testament an. Der Pflichtteil die Hälfte vom gesetztlichen steht jedem zu.

Beispiel Barvermögen: Gesetzl. Regtelung
Die Erbmasse beläuft sich auf 400.000 €.
Hier erbt die Ehefrau 200.000 €, die Kinder den anderen Teil (200.000 €) bei 2 Kindern jedes Kind 100.000 €.

Existiert ein Testament wo z. B. die Ehefrau als Alleinerbe eingesetzt ist, steht den Kindern immer noch der Pflichtteil zu - wären in diesem Fall bei 400.000 € je Kind 50.000 €.

Hoffe weitergeholfen zu haben.
Gruß Sylvia

Hallo,
also, wenn Sie versterben und keine Testament (völlig mit der Hand geschreiben, oder besser von einem Notar aufgesetzt und beurkundet, was gar nicht so viel kostet) gemacht haben, geht es nach gesetzlicher Erbfolge.
Ihre Ehefrau erbt dann die Hälfte und die gemeinsamen Kinder die andere Hälfte. Sind Sie von dem vorehelichen Kind auch der leibliche Vater? Dann ist dieses Kind den ehelichen Kindern gleichgestellt.

Aber, machen Sie doch ein Testament, da auch bei Ihrem Tod schnell Streitigkeiten zwischen Ehefrau und Kindern auftreten können, wenn diese nämlch sofort ihren Erbteil haben wollen. Wenn die Kinder aber Nacherben sind, hätten diese allenfalls einen Pflichtteilsanspruch und - so im Testament aufgenommen -, bei einer Geltendmachtung auch beim Tode des Letztlebenden nur einen Pflichtteilsanspruch- wobei der Pflichtteilsspruch auch bereitswillig bis zum Lebensende des Überlebenden gestundet werden kann, damit den Kindern kein Rechtsnachteil entsteht. Also alles etwas kompliziert. Dafür gibt es ja auch Notare. Geben Sie den reinen Wert der derzeitigen Nachlasses sehr niedrig (natürlich glaubbar) an. Das Testament gilt auch, wenn der Wert nicht korrekt ist.

MFG
PB

aber mich würde trotzdem mal interessieren wie es sich
bei meinem Ableben mit meinem Haus als Nachlass verhält.

Das kommt ganz darauf an, wie Sie ihre Erbfolge regeln und in welcher Güterform Sie mit Ihrer Frau leben.

**Gehen wir vom Grundfall der Zugewinngemeinschaft aus und davon, dass Sie kein Testament machen, dann passiert folgendes:

Es gilt die gesetzliche Erbfolge. Das bedeutet die Ehefrau bekommt 1/4 von der Erbmasse sowie ein weiteres Viertel aus der Zugewinngemeinschaft, insg. also 1/2 des Vermögens, in das ja auch das Haus fällt.

Ihre beiden Kinder teilen sich sodann die restliche Hälfte nach Köpfen, bekämen also je 1/4 vom Ganzen.

Bezogen auf das Haus bestünde die Erbengemeinschaft also aus 3 Köpfen. Würde einer das Haus bei der Auflösung der Erbengemeinschaft für sich beanspruchen, hätten die anderen Geldansprüche im Wert ihres Erbteils.

** Wenn Sie Ihre Erbfolge durch Verfügung von Todes wegen (Bsp. normales Testament) regeln, können Sie bestimmen, wer das Haus erhalten soll. Zu beachten sind hier lediglich Pflichtteilsansprüche (gerichtet auf Geld) von denjenigen, die Sie unterhalb der Pflichtteilsquote (= 1/2 vom gesetzlichen Erbteil) bedenken.

Bsp.: Sie sprechen das Haus (das 1/2 des Vermögens ausmacht) Kind A zu. Der Frau sprechen Sie 1/3 zu und Kind B 1/6 zu.
Dann würde A das Haus gehören, Frau F bekäme mehr als den Pflichtteil (der betrüge 1/8 -> hier geht nur das Viertel aus dem Erbrecht in die Berechnung ein, nicht jedoch das Viertel aus der Zugewinngemeinschaft) und Kind B bekäme auch mehr als den Pflichtteil (= 1/8).

Bsp. 2: Sie sprechen A das Haus (1/2) und Vermögen im Wert von 1/4 des Ganzen zu. Der Frau 1/4 und B nichts.

Dann bekäme F genau Ihren Pflichtteil, B jedoch nicht. B hätte dann einen Anspruch gegen A (und F) auf Geldzahlung in Höhe von 1/8 des Vermögens, was z.B. die Folge haben könnte, dass A das Haus verkaufen muss.

etc. pp

Ich hoffe Ihnen weitergeholfen zu haben und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Luxuria86

hallo meister willi
im normalfall erbt ihre frau alles, vorrausgesetzt, sie haben in ihrem testament nichts anderes vermerkt.
zu einem testament würde ich ihnen raten.
ihre leiblichen kinder haben nach ihrem tode einen anspruch auf den pflichtanteil, auch wenn sie sie enterbt haben. das kind ihrer frau, wird im erbfall nicht bedacht, weil sie es nicht adoptiert haben.
lg sicha

Hallo Meister Willi,

wenn Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben (gesetzlicher Güterstand ohne Ehevertrag, d. h. keine Gütertrennung), so erhält Ihre Ehefrau nach Ihrem Ableben 1/2 als gesetzliche Erbin nach Ihnen als Ehefrau und 1/4 Zugewinnanteil.

Ihre beiden Kinder würden dann sich das letzte Viertel teilen „müssen“.

Wenn Sie also wollen, dass Ihre Kinder das Haus mal alleine erben, dann würde ich das schnellstmöglich so testieren.
Da es ja aber auch eine zwischenmenschliche Sache ist, würde ich Ihnen raten, das mit Ihrer Ehefrau einmal zu besprechen, da mein Beruf die Erfahrungen gezeigt hat, dass sich Eheleute schnell hintergangen fühlren oder es sogar zum „großen Familienstreit“ kommt.
Mit 46 Jahren sind Sie noch jung, aber das Leben kann jeden Tag zu Ende sein. Unsere Testierenden bei uns im Notariat werden auch immer jünger (sofern Grundbesitz und Vermögen vorhanden ist). Das Kind Ihrer Ehefrau hat erstrangig mit Ihrem Erbe nichts zu tun. Es wird höchstens Nacherbe Ihrer Ehefrau.

Wenn noch was ist, einfach melden.

LG aus Stuttgart
Die Meli

l

herzlichen Dank des Ihre Anfrage zum Erbrecht.

Wer Ihren Nachlass erhält, bestimmt sich nach Ihrer letztwilligen Verfügung oder nach den gesetzlichen Erbfolge.
Die gesetzliche Erbfolge hängt wiederum vom gesetzlichen Güterstand ab, sowie der Zahl der Abkömmlinge.

Angenommene Sie leben mit Ihrer Frau Im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, würde in diesem in der Regel insgesamt die Hälfte Ihres Nachlasses bekommen, die andere Hälfte würde sich anteilig auf Ihre Abkömmlingen also Ihre beiden Kinder verteilen.

Nach dem Tod Ihrer Frau, würden dann allerdings auch ihre Stieftochter berücksichtigt werden.

Wenn Sie dieses Ergebnis nicht wollen, sollten Sie eine letztwillige Verfügung errichten.
Bei der Errichtung eines Testaments in den ich Ihnen gerne behilflich.

Weitere Hinweise finden sie unter:
http://www.rechtsanwalt-erbrecht-bonn.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Rechtsanwalt
Dr. Wolfgang Buerstedde
Rathausstr. 16
53332 Bornheim

Tel. 02222-931180
Fax. 02222-931182
[email protected]

Schon vorgesorgt?
http://www.vorsorgeordnung.de

Hallo Meister Willi, was mit Deinem Nachlass nach Deinem Ableben geschehen soll, entscheidest Du selber. Ich empfehle, damit es keine Streitigkeiten gibt, bei einem Notar Deinen letzten Willen beurkunden zu lassen und dabei zu entscheiden, ob nach Deinem Ableben Deine Ehefrau und Deine beiden leiblichen Kinder oder auch das Kind Deiner Frau Miterbe werden soll. Eine notarielle Beratung ist auch aus dem Grunde von Bedeutung, damit es keine steuerlichen Probleme gibt. MfG Löwenkind

Hallo,

es ist ganz einfach: Wenn Sie nichts geregelt haben, dann wird Ihre Frau mit dem Erbfall zur Hälfte Eigentümerin des Hauses und Ihre beiden ehelichen Kinder erben die andere Hälfte zu gleichen Teilen.

Für den Fall des Todes Ihrer Frau wird deren Hälfte unter den Abkömmlingen Ihrer Frau verteilt. Will heißen, wenn die Mutter aller drei vorhandenen Kinder Ihre Frau ist, dann erben diese Kinder nach dem Tode Ihrer Frau jeweils ein Drittel von der Hälfte des Hauses.

Mit anderen Worten: Kind 1, das Ihre Frau mit in die Ehe gebracht hat, wäre nach Ihrer beider Tod Eigentümer des Hauses zu einem Sechstel. Die übrigen fünf Sechstel verteilen sich zu gleichen Teilen auf die anderen Kinder. Um genau zu sein, beträgt deren Eigentumsanteil dann fünf Zwölftel.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Ich würde sagen daß ohne Testament nur Ihre Kinder Erben.

Hallo Meister Willi, wenn ihr in eurer Ehe Gütergemeinschaft habt, so erbt nach deinem Ableben der Überlebende Eheteil, also Deine Ehefrau, stirbt Deine Ehefrau ezitgleich, also ihr beide zusammen oder kurz nach Dir, so erben eure beiden ehelichen Kinder zu 50%, das uneheliche, nicht adoptierte, Kind geht meines Erachtens nach leer aus.
Liebe Grüße petit

dann würde die gesetzliche erbfolge eintreten(ohne testament)ihre ehefrau und ihre kinder erben dann.die kinder ihrer frau nicht.

Deine Frau erbt 1/2, die beiden Kinder je 1/4. Nach dem Tode der Frau erbt deren Anteil die 3 Kinder.

ml.

Möglichst ein Testament errichten! Nicht auf die gesetzliche Erbfolge ankommen lassen! Denn dann entsteht eine Erbengemeinschaft bestehend aus der Witwe und den Kindern (ohne Stiefkind). Je nach Alter der Kinder und der übrigen Situation während des Erbfalls, können unvorhersehbare Probleme entstehen. Ein dienlicher Rat per Internet ist unmöglich, da ein solcher nur nach eingehenden persönlichen Gesprächen über alle Fakten erwartet werden kann. Insbesondere bei Immobilien ist ein notarielles Testament in den meisten Fällen sogar kostengünstiger und ohnehin aus mehreren Gründen vorzuziehen. Alle Fragen können kostenneutral mit dem Notar behandelt werden.
Ich weiss, dass noch viele Fragen offen sein werden. Schreiben Sie gern erneut…
MfG aus dem Norden Niedersachsens
H.Gintemann

hallo,
Stiefkinder sind von der gesetzl. Erbfolge ausgeschlossen. Ihre Frau bekommt 50 % jede leibliche Tochter 25 %.

Falls der Erbfall Ihrer Frau nach dem Ihren eintritt,so erben die 3 Töchter der Ehefrau je 1/3 der Erbmasse Ihrer Ehefrau.