Hallo,
ich bin im kaufmännischen Bereich seit 04/2003 bei einer Firma Vollzeit angestellt und bin seit 09/2008 im Zweigstellenbüro tätig.
Ich befinde mich seit Juli 2010 in Elternzeit, die ich zunächst bis Juli 2012 beantragt habe (Dauer somit: 2 Jahre).
Nachdem ich ab Juli 2011 als geringfügig Beschäftigte meinen Arbeitsplatz wieder antreten wollte, habe ich mit meinem AG gesprochen. Dieser teilte mir nun jedoch mit, dass das Zweigstellenbüro vermutlich zum 01.01.2012 geschlossen wird, da sich die Kosten nur mit den dortigen Einnahmen deckt. Mein AG teilte mir zudem mit, dass er mich nach meiner Rückkehr aus der Elternzeit somit nur im Hauptbüro, welches knapp 200 km von meinem jetztigen Wohnort entfernt ist, weiter beschäftigen kann.
Mir stellt sich die Frage, welche Rechte oder Möglichkeiten ich nach Rückkehr aus meiner Elternzeit habe? Ein Umzug kommt für mich nicht in Frage, da ich verheiratet bin, mein Mann hier seinen festen Job hat.
Muss mir dann mein AG kündigen? Steht mir dann möglicher Weise eine Abfindung zu? Oder muss ich selbst kündigen, wenn ich keinen Umzug möchte?
Zudem habe ich noch 1,5 Tage Resturlaub. Wie verhält sich das mit dem Resturlaub? Oder mit der betrieblichen Vorsorge?
Wäre toll, wenn ich hier vorab schon ein paar Tipps bekommen könnte - herzlichen DANK!
Hallo,
erstmal deinen Arbeitsvertrag durchlesen in Hinblick auf eine Versetzungsklausel und den darin ausgewiesenen Einsatzort.
Grundlage für alles ist der Arbeitsvertrag.
Natürlich hat man einen gewohnten ,sozialen Status auf den man sich nach einiger Betriebszugehörigkeit verlassen kann(Gewohnheitsrecht),demnach kann der Arbeitgeber einen nicht ,auch nur 1 km, ohne Zustimmung umsetzen(theoretisch)
Der AG hat immer das Weisungsrecht , dies greift aber nicht immer.Wie gesagt Vertrag prüfen.
Natürlich wäre es immer besser wenn der AG kündigt,wobei in der Praxis, er sich was billigeres einfallen läßt,nämlich eine Geschichte wie deine.
bei dir greift auch noch das Mutterschutz Gesetz aber letztlich kenn ich das nicht ausreichend.
gruß
Hallo,
die Fragen sind nicht so ganz einfach zu beantworten. Es kommt auf Ihren Arbeitsvertrag an. Wenn Ihr Arbeitgeber die Filiale tatsächlioch schließt, ist er natürlich nicht verpflichtet, sie dort dennoch weiter zu beschäftgen. Er kann Sie also grundsätzlich versetzen (Dies wird er tun, in der Erwartung, dass sie dann selbst kündigen, wenn Sie das machen, haben Sie keinen Anspruch auf eine Abfindung). Haben Sie einen Arbeitsvertrag, der Ihnen den Einsatz an einem bestimmten Ort zusichert? Dann sind die Chancen für eine Abfindung deutlich besser. Sie sollten sich von einer Gewerkschaft oder einem Rechtsanwalt beraten lassen.
Ihren Urlaubsanspruch haben Sie nach den gesetzlichen Regelungen auf jeden Fall. Entweder in Natura oder als Abfindung.
Die Ansprüche auf die zusätzliche Altersversorgung gehen in der Regel nicht verloren. Das hängt von den Details ab, z.B. wie lange Sie schon beschäftigt waren. Die Mindeststandards werden im Betriebsrentengesetz geregelt. Häufig sind die individuell oder tarifvertraglich vereinbarten Regelungen aber für den Arbeitnehmer sogar günstiger.
Konkreter kann ich Ihre Fragen mit den genannten Daten leider nicht beantworten.
Viele Grüße
EP
Hallo Sabrina6781,
leider kenne ich mich mit den Regelungen der Elternzeit nicht so gut aus, aber soweit mir bekannt ist, besteht kein Rechtsanspruch auf die gleiche Arbeitsstelle. Der Arbeitgeber hat nur eine gleichwertige Stelle im Betrieb anzubieten. Wenn keine gleichwertige Stelle angeboten werden kann ist es möglich auch in anderen Betriebsteilen eine entsprechende Stelle anzubieten. Damit hat der AG sein möglichstes getan. Ich würde versuchen mit dem AG einen Aufhebungsvertrag zu vereinbaren, das hat allerdings zur Folge, dass die Abfindungssumme ( ca. 1/2 Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr - die Zeit der Elternzeit gilt als Beschäftigungszeit) auf ein evtl. Anspruch auf Arbeitslosengeld angerechnet wird. Hierzu würde ich mich vorher beim Arbeitsamt erkundigen. Ansonsten müsste meines Erachtens eine Änderungskündigung von Seiten des AG erfolgen.
Der Resturlaub ist dann zu vergüten, die betriebliche Vorsorge würde ruhen.
Ferner würde ich empfehlen sich Rat bei der Gewerkschaft bzw. einem spezialisiertem Rechtsanwalt einzuholen.
MfG
Timmi
Grundsätzlich hast du nach der elternzeit Anspruch auf einen Arbeitsplatz. Wenn das zweigbüro geschlossen wird muss man dir eben einen Arbeitsplatz am Hauptsitz anbieten, das wil man ja auch tun, die Frage ist nun ob dieser Arbeitsplatz zumutbar ist, bei 200 km Entfernung dürfte das nicht der Fall sein. Dann müsste man DIT betriebsbedingt kündigen, im zu wissen ob du einen anspruch auf abfindung hast müsste ich mehr wissen. Auf keinen Fall selbst kündigen oder vorschnell einen aufhebungsverrtrag unterschreiben. Urlaub verfällt nicht, würde bei Beendigung ausgezahlt.
Gruß filine
- Auf keinen Fall selbst kündigen!
- Ob der AG den Umzug oder die Anfahrt zu einer 200km entfernten Betriebsstätte verlangen kann hängt auch vom Arbeitsvertrag bzw. der Zumutbarkeit ab. Was steht denn im Vertrag? Selbst bei einer geringfügigen Beschäftigung ergeben sich im Grundsatz Rechte wie bei einem „normalen“ Arbeitsvertrag.
- Ich würde in diesem Falle unbedingt einen Rechtsanwalt einschalten. Dieser kostet ca 50 Euro bei einer Erstberatung, u.U. gut angelegtes Geld.
Hallo Sabrina6781,
die Situation klingt nach Beschäftigung für einen Rechtsanwalt.
Fakt ist, dass Dich der AG wiederbeschäftigen muss.
Soviel ich weiss, kann er Dir in der Elternzeit nicht kündigen. Danach sieht es nicht so rosig aus, da die Zweigstelle geschlossen wird (sorry: nicht vergessen -> „vermutlich“). Dies kann der AG aufgrund schlechter Zahlen sicherlich tun und das ist auch nachvollziehbar. Ob die Wiederbeschäftigung nach der Rückkehr sofort im Hauptbüro beginnen DARF, kann ich leider nicht sagen. Die Frage des Resturlaubs ist, meiner Meinung nach, in Anbetracht des Stellenwechsels wirklich zweitrangig.
Die Frage der Abfindung stellt sich hier nicht (denke ich), denn der AG möchte Dich weiter beschäftigen und Dir nicht kündigen. Das würdest Du dann tun, wenn Du/Ihr nicht umziehen willst/wollt. Vielleicht Aufhebungsvertrag erwirken? Hmmm…
Mein Vorschlag wäre: 1. Informationen aus dem Internet holen. Dort in erster Linie auf der Homepage des Ministeriums für Familie und Soziales. Wer soll das besser wissen, wenn nicht sie…? Die Gesetzeslage muss doch eindeutig sein und auch dort zu finden… 2. Rechtsanwalt aufsuchen. Erste Beratungsstunde kosten nicht viel, aber DAVOR den Preis direkt beim Anwalt erfragen!
Mehr kann ich leider zu diesem Thema nicht beitragen. Sorry und viel Glück!
Wagner
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Hallo,
da mein Spezialgebiet Münzen sind, kann ich diese Frage leider nicht beantworten.
MfG
Sjuuul
Hallo Sabrina,
Wenn ich Dich richtig verstehe, liegen zwischen Deiner geplanten Wiederaufnahme der Tätigkeit und der Schließung der Filiale noch immer sechs Monate.
Wieso kann Dein Arbeitgeber Dich nicht für diese Zeit noch am alten Arbeitsplatz beschäftigen?
Ich denke nicht, dass es im Sinne des Gesetzgebers ist, wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer so aus einem Arbeitsverhältnis herausdrückt. Hier würde ich mich von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.
Danach, sprich zum 01.01.2012, geht allerdings alles seinen „normalen“ Gang. Es obliegt nun mal dem Arbeitgeber, ob er eine Filiale schließt oder nicht.
Bei einer Versetzung oder Angebot eines „Ersatzarbeitsplatzes“ muss er allerdings wie bei allen personellen Einzelmaßnahmen soziale Gesichtspunkte berücksichtigen. Das heißt, wenn zum Beispiel nicht nur im 200 Km entfernten Hauptbüro, sondern auch an einer näheren Stelle ein Arbeitsplatz zur Verfügung steht, muss er auch diesen in Erwägung ziehen. Auch muss er gegebenenfalls einen anderen Arbeitnehmer zumutbar versetzen, um einen Arbeitsplatz zu schaffen.
Das erfordert eine Menge Arbeit vom Arbeitgeber, die dieser auch gerne mal vermeidet.
Leichter fällt es dann, wenn es einen Betriebsrat gibt, der einen Interessenausgleich und Sozialplan aushandeln kann.
Wenn Dein Arbeitgeber Dich tatsächlich schon vor Schließung der Niederlassung, in der Dein Arbeitsplatz ist, versetzen will, solltest Du umgehend einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und Klage beim Arbeitsgericht einreichen. Ich halte das für eine beabsichtigte Änderungskündigung und eine Kündigung ist in der Elternzeit oder im Zusammenhang mit der Elternzeit nicht möglich.
Auch im Falle einer sozial nicht zumutbaren Versetzung zum Zeitpunkt der Betriebsschließung solltest Du einen Anwalt zu Rate ziehen.Immerhin könnte er eine Abfindung für Dich aushandeln.
Zum Urlaubsanspruch: Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch für das Urlaubsjahr, in dem die Elternzeit genommen wird für jeden Monat der Elternzeit um ein zwölftel kürzen.
Wird das Arbeitsverhältnis nach Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt, hat der Arbeitgeber noch zustehenden Urlaub zu entgelten. (auszuzahlen
Die betriebliche Altersvorsorge ist in der Regel in entsprechenden Veträgen geregelt.
Mehr konnte ich zu Deiner Problematik nicht aus dem Gesetz herauslesen. (Bundeserziehungsgeldgesetz, BErzGG)
Ein Fachanwalt wird Dir natürlich weit bessesre Hilfe leisten können. Der Gang dorthin lohnt sich gewiss. Als Gewerkschaftsmitglied oder Rechtsschutzversicherte brauchst Du die Kosten auch nicht kalkulieren. Aber auch ohne dies ist eine Beratung sicher kein unbezahlbarer Luxus.
Viel Erfolg, Johannes
Hallo,
Mir stellt sich die Frage, welche Rechte oder Möglichkeiten
ich nach Rückkehr aus meiner Elternzeit habe? Ein Umzug kommt
für mich nicht in Frage, da ich verheiratet bin, mein Mann
hier seinen festen Job hat.
Muss mir dann mein AG kündigen? Steht mir dann möglicher Weise
eine Abfindung zu? Oder muss ich selbst kündigen, wenn ich
keinen Umzug möchte?
Zudem habe ich noch 1,5 Tage Resturlaub. Wie verhält sich das
mit dem Resturlaub? Oder mit der betrieblichen Vorsorge?
Leider: ist keine Firma da, ist auch kein Arbeitsplatz da.
Ohne Erziehungsurlaub liefe das so: der Arbeitgeber kündigt (aus betrieblichen Gründen), wenn der Mitarbeiter einen Umzug ablehnt. Eine Abfindung gibt es, wenn es darüber eine Vereinbarung oder eine vertragliche Regelung gibt (vielleicht (!!!) auch, wenn man gegen die Kündigung klagt und der Arbeitgeber sich vor Gericht dämlich anstellt). Besser wäre eine individuelle Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, dass nach §1 KüSchG auf eine Klage verzichtet wird, wenn eine Abfindung gezahlt wird.
Der Resturlaub wird ausgezahlt; eine Sperrfrist beim Arbeitsamt gibt es NICHT, weil eine tägliche Fahrt zum angebotenen neuen Arbeitsplatz in 200 km Entfernung nicht zumutbar ist.
Betriebliche Vorsorge: schwierig zu beurteilen, hängt von der Art der Vorsorge ab: eine betriebliche Altersversorgung wird i.d.R. erst nach min. 10 Jahren Betriebszugehörigkeit unverfallbar. Vorsorge-Sparverträge können fast immer ruhend gestellt oder zu einem neuen Arbeitgeber mitgenommen werden (zu diesem Thema sofort die Versicherungsgesellschaft/en ansprechen).
Gruss
rambam
Ach ja: MIT Erziehungsurlaub läuft das genauso, nur etwas später - ab Wiedereinstieg.
leider im urlaub