In falsche Entgeltgruppe eingruppiert övD

Hallo,

wenn man eine abgeschlossene Berufsausbildung hat, müsste man doch nach der Regelung des Tarifvertrag des öVD mindestens in EG-Gruppe 5 eingruppiert werden, oder nicht? (Bspw. eingestellt als Sekretärin, abgeschlossene BA als FA f. Bürokommunikation) Wie ist das, wenn man 2007 eingestellt wurde in Entgeltgruppe 3 eingruppiert wurde, nun feststellt dass wahrscheinlich verkehrt eingruppiert wurde. Man hat drauf vertraut, dass alles so stimmt. Hat man ein Recht auf Umgruppierung nach 4 Jahren mit der vermutlich falschen EG-Gruppe? Danke!

viele Grüße

Hallo,

Wie ist das, wenn man nun feststellt
dass wahrscheinlich verkehrt eingruppiert wurde. Man hat drauf
vertraut, dass alles so stimmt. Hat man ein Recht auf
Umgruppierung nach 4 Jahren mit der vermutlich falschen
EG-Gruppe? Danke!

im TvÖD gibt es eine 6 monatige Ausschlussfrist. Danach wäre 6 Monate rückwirkend ab der schriftlichen Geltendmachung eine korrekte Eingruppierung möglich.

Gruß
cosis

Guten Tag,

es kommt allerdings auch nicht auf die Berufsausbildung alleine an. Regulär ist es so, dass ein Beschäftigter mit einer abgeschlossenen BA in E5-8 eingruppiert werden kann, wenn die allgemeinen Anforderungen der Stelle dies zulassen. Es gibt eine riesen Tabelle über Eingruppierungsmerkmale die sich an den Richtlinien des BAT orientieren. Es muss zum Beispiel bei einer E6 mindestens 22% der Aufgabe ein entscheidungserhebliches Ermessen durch den Beschäftigten auszuüben sein, damit die E6 überhaupt gerechtfertigt ist. Weiterhin muss ein gewisser Teil der Arbeit mit vertieften Fachkenntnissen (inkl.selbstständiger Gesetzesarbeit) verbunden sein.

Es könnte genauso ein Hochschulabsolvent in einer Poststelle arbeiten, er würde nie die E 13 bekommen da die Eigenheiten der Stelle dies nicht zulassen würden. Es kommt also primär auf die Stelle und die Aufgaben dort an und nur sekundär auf die Qualifikation. Allerdings kann man beim Arbeitgeber eine Überprüfung der Eingruppierung beantragen. Das ist der reguläre weg. Dort wird dann alles was der Beschäftigte tut geprüft, ausgewertet und ggf. neu eingruppiert.

noch eine Frage
danke Cosis.

und wie ist das mit der Stellenausschreibung: angenommen, die Stelle wurde 2007 mit EG 3 ausgeschrieben - kann man dann korrigieren lassen auf EG 5 oder gilt das dann?

Und was, wenn in der Ausschreibung nur gestanden hätte sinngemäß Bezahlung nach Tarif TövD?

Hallo,

danke Cosis.

und wie ist das mit der Stellenausschreibung: angenommen, die
Stelle wurde 2007 mit EG 3 ausgeschrieben - kann man dann
korrigieren lassen auf EG 5 oder gilt das dann?

die Einzelheiten muss der Arbeitgeber prüfen und klären, grundsätzlich wird die ausgeführte Tätigkeit und nicht die berufliche Qualifikation bezahlt.

Zur Not hilft ein Fachanwalt für Arbeitsrecht weiter.

Gruß
cosis

… sag ich doch :c))

noch eine letzte Frage
angenommen, die Stelle wurde mit EG 3 ausgeschrieben, man hat aber nun nach 4 Jahren erfahren, dass andere mit genau gleicher(!) Tätigkeit und Vorbildung in die EG 5 eingruppiert sind. Müsste da nicht schon von rechtswegen eine Umgruppierung erfolgen, der Gleichbehandlung wegen oder entscheidet das der AG nach Gesicht bzw darf er das? Einen RA kann man sich sicher nicht leisten.

Danke nochmal

Hallo

Müsste da nicht schon von rechtswegen eine Umgruppierung
erfolgen, der Gleichbehandlung wegen

theoretisch ja, aber interessant ist ja die Praxis, und da schert es die meisten AG nicht, wenn Sie die Arbeit auch billiger bekommen können.

Einen RA kann man sich sicher
nicht leisten.

Das sollte man aber dringend, einerseits, damit die Rechtslage auch richtig beurteilt wird. Stellenbewertungen sind nicht einfach, und wenn man im Unrecht ist, macht es wenig Sinn, den AG auf Höhergruppierung zu verklagen.

Andererseits sollte man sich Hilfe holen, wenn der AG nach der ersten Prüfung eine Höhergruppierung ablehnt. Ein RA an der Hand kann mit handfester rechtlicher Argumentation helfen, eine Klage zu vermeiden.

Die Kosten eines RA sind weniger hoch, als manche befürchten. Aber der erste Schritt geht sicher auch ohne.

Gruß
cosis

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Einen RA kann man sich sicher
nicht leisten.

Aber vielleicht den Gewerkschaftsbeitrag, da ist der Arbeitsrechtsschutz mit drin. Dazu sind Gewerkschaften da. Die zahlen dann auch den Anwalt, wenn es da etwas vor Gericht auszufechten gibt.

Das sollte man aber dringend, einerseits, damit die Rechtslage
auch richtig beurteilt wird. Stellenbewertungen sind nicht
einfach, und wenn man im Unrecht ist, macht es wenig Sinn, den
AG auf Höhergruppierung zu verklagen.

Andererseits sollte man sich Hilfe holen, wenn der AG nach der
ersten Prüfung eine Höhergruppierung ablehnt. Ein RA an der
Hand kann mit handfester rechtlicher Argumentation helfen,
eine Klage zu vermeiden.

Die Kosten eines RA sind weniger hoch, als manche befürchten.
Aber der erste Schritt geht sicher auch ohne.

Such dir hier eine aus http://www.tarifunion.dbb.de/navi/index_mitgliedsgew…
die passt (BEamtenbund ist auch für Angestellte im ÖD zuständig, nicht nur Beamte, Mitglied wird man aber in einer der DBB Mitgliedsgewerkschaften)
oder bei Verdi.

Gruß

B

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