Ein Bekannter von mir hat eine Schwester,der der Vater vor 10 Jahren ein Haus geschenkt hat zu Lebzeiten.Der Bekannte(ihr Bruder!) muss jedoch in einer Mietwohnung wohnen.Könnte dieser im Falle einer beiderseitigen Pflichtteilserbschaft 30 Jahre später diese „Schenkung“ im Erbe berücksichtigen und vom Erbe der Schwester abziehen,da diese ja dann bevorteilt wäre oder sogar jetzt schon darauf bestehen,sich das Haus mit der Schwester aus Gerechtigkeitsgründen mit ihr zu teilen?
Nein.
Der Bekannte sollte vor allem seine Eltern fragen, was von ihnen gewollt ist.
Und die sollten ihren Willen irgendwie verschriftlichen.
Wieso 30 Jahre später? Steht das Todesdatum der Eltern in 20 Jahren bereits fest?
Hallo,
grundsätzlich sind Schenkungen in den Nettowert des Nachlasses mit einzubeziehen. Daraus ergibt sich ein Pflichtteilsergänzungsanspruch. Der verringert sich allerdings jedes Jahr um 10%. D.h. wenn der Erblasser noch im selben Jahr stirbt, in dem er die Schenkung getätigt hat, wird ihr Wert zu 100% bei der Berechnung des Pflichtteils berücksichtigt. Bei einem Erbfall im 10. Jahr nach der Schenkung nur noch zu 10%. Danach ist der Pflichtteilsergänzungsanspruch erloschen.
Freundliche Grüße,
Ralf
P.S.: offtopic-Anmerkung - ist es heute eigentlich nicht mehr üblich, bei einer schriftlichen Bitte um Auskunft ein Minimum an Höflichkeit zu wahren?
Weder noch.
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die Eltern oder Elternteil können zu Lebzeiten mit ihrem Vermögen machen was sie wollen. Und es muss dabei nicht „gerecht“ zugehen, sie können es auch einem völlig Fremden verschenken. Oder nur einem Kind und das andere wird nicht bedacht. Warum auch immer, das ist Sache der Eltern.
meist wissen sie schon warum sie es so und nicht anders machen ! -
Sollte der Erbfall bald nach so einer Übertragung eintreten (innerhalb von 10 Jahren !) dann wäre so eine Schenkung ganz oder teilweise auf das Pflichtteil( nur darauf) anrechenbar.
Später nicht mehr.
Dann bekommt der Sohn eben das was die Eltern laut Testament vorgesehen haben, mindestens aber das Pflichtteil.
MfG
duck313
Ist nicht mehr üblich, es zählen nur die Klicks .
Du wirst aber auch nicht gezwungen zu antworten (= zu klicken).
Schon klar. Es ist, glaube ich, nicht allzu spekulativ, da eine Korrelation zwischen Form der Fragestellung und der durchschnittlichen Qualität der Antworten zu vermuten, die mE seit Jahren permanent sinkt. Leute, die www wie eine Frage-Antwort-Maschine behandeln ohne sich bewusst zu sein, dass sie hier mit Menschen kommunizieren, die ihnen unentgeltlich ihr Wissen und ihre Zeit zur Verfügung stellen, verdienen eigentlich auch keine qualifizierten Antworten.
Vielleicht induziert diese kleine offtopic-Anmerkung ja einen gewissen Lerneffekt - dann wäre es den Aufwand für die Antwort wert gewesen.
Freundliche Grüße,
Ralf
Wo hast du denn den Begriff her? Er existiert im deutschen Erbrecht jedenfalls nicht.
Es gibt ein gesetzliches und ein gewillkürtes (Testament/Erbvertrag) Erbrecht. Nur wenn letzteres von einem Erblasser gewählt wird, gibt es für einen eng begrenzten Teil der nach gesetzlichem Erbrecht an sich berufenen Erben die Möglichkeit einen Pflichtteil geltend zu machen, wenn dieser sie besser stellt, als es die gewillkürte Erbfolge vorsieht.
Im Rahmen dieses Pflichtteilsrechts gibt es dann auch den so genannten Pflichtteilsergänzungsanspruch, mit dem ein Ausgleich auch für Schenkungen möglich ist, die innerhalb der letzten zehn Jahre zum Nachteil eines Pflichtteilsberechtigten erfolgt sind.
Der Lerneffekt ist längst, auch ohne deine „offtopic-Anmerkung“, eingetreten: Es haben immer mehr langgediente Diskutanten gelernt, das w-w-w Boot zu verlassen.