In Kaufvertrag zu Lebzeiten die Erben einsetzen

Guten Tag,

wir (meine Frau und ich) wollen das Haus von unseren Nachbarn zu deren Lebzeiten kaufen. Der Gesamtbetrag soll gestundet werden und der Besitzübergang erfolgt, wenn der letztlebende stirbt, ins Heim muss und wenn die Gesamtsumme/Restsumme gezahlt wurde. Wenn aber das Haus noch nicht voll bezahlt ist und somit kein Besitzübergang auf uns erfolgen kann, muss die Restsumme an die Erben gezahlt werden. Wir verstehen uns mit der einen Tochter. Können die Eltern schon in diesem Vertrag die Tochter als Alleinerbin einsetzen, damit die anderen Kinder der Nachbarn keinen Zugriff auf den Verkaufserlös des Hauses haben? Der Vertrag wird ja zu Lebzeiten der Nachbarn erstellt. Somit können sie ja bestimmen, wer den restlichen Verkaufserlös bekommt, oder? Wollen das Haus ja nicht sofort kaufen! (für Verkehrssicherungspflicht, Steuern und Abgaben sind weiterhin die Verkäufer zuständig) Der Besitzübergang und die Restsumme soll erst übergehen b.z.w bezahlt werden, wenn das Haus frei wird, für unsere individuelle Nutzung.

Ich bedanke mich im Voraus für eure Hilfe.

Liebe Grüße…

hallo marensus
sie haben in allen gestellten fragen recht.
der nachbar kann zu lebzeiten in einem testament bestimmen, wer der alleinerbe wird.
letztendlich ist es immer dem vermachenden überlassen, ob er alle seine kinder beerbt, oder nur eines.
liebe grüsse sicha

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Verträge werden häufig noch zu Lebzeiten geschlossen. Die damit verbunden Rechte und Pflichten gehen aber häufig über den Tod hinaus. Hier der Anspruch auf Zahlung des „Restkaufpreises“. Dieser Anspruch geht dann auf den oder die Erben über.
Wenn die Tochter nur Alleinerbin ist, geht der Anspruch auf den Kaufpreis auf sie über.

Insoweit besteht kein Zugriff anderer Kinder. Allerdings könnten die pflichtteilsberechtigten Kinder über den Pflichtteil daran beteiligt werden.

Weiter Hinweise zum Pflichtteilsrecht finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. + 49 2222-93118-0
Fax. + 49 2222-93118-2
E-Mail: [email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,

also, wenn ich das richtig verstehe, wollen Sie das Haus der Nachbarn kaufen und für den Fall, dass Ihre Nachbarn sterben, soll der Kaufpreis nicht in den Nachlass fallen, sondern an die Tochter Ihrer Nachbarn zu zahlen sein.

Das ließe sich aus meiner Sicht nur regeln, wenn die Eltern das Haus zuerst auf die Tochter übertragen und diese Ihnen das Haus verkauft. Und selbst dann könnte es sein, dass die anderen Kinder im Erbfall Pflichtteilsansprüche geltend machen können, je nachdem wie der Vertrag ausgestaltet ist und wie lange Ihre Nachbarn noch leben. Aber da Sie ohnehin einen notariellen Vertrag benötigen werden, kann ich Ihnen nur empfehlen, sich mit diesem Ansinnen dorthin zu wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo,
sehr unglaublicher Kaufwunsch mit vielen Problemen.
Der Kaufpreis soll schon vorher, zumindest in Raten bezahlt werden?
Welche Sicherheiten haben Sie als Käufer?
Was ist wenn der oder gar die Verkäufer in Heim müssen, wie soll die Abwicklung vorgenommen werden? Wer bestimmt wann was?
Ist der vereinbarte Kaufpreis eine korrekte Summe oder ist darin ein Betrag als Schenkung versteckt?
Also,
Sie brauchen zu einem Kaufvertrag - wie und in welcher Form auch immer - einen Notar. Einen solchen sollten Sie aufsuchen, der gibt Ihnen Rat und zwar kostenlos, wenn Sie dort auch den Kaufvertrag schließen. Achtung, wenn Ihnen sofort ein Entwurf aufgeschwatzt wird, der kostet erheblich Gebhren.
Die Sache mit der Tochter der Nachbarn ist die, dass die übrigen Kinder zumindet einen Pflichtteilsanspruch in Geld haben, der in Höhe der Hälfte des Erbteils liegt.
Mfg
PB

Hallo, das Vorhaben ist zulässig und sollte Teil des notariellen Kaufvertages sein. Dafür ist der Notar zuständig und wird auch von euch dafür bezahlt.

ml.

Ich danke Ihnen für die Auskunft. Ich meine heute kann ja alles angefochten werden, wenn es um das Erbe geht. Aber die Eltern entscheiden es ja zu Lebzeiten und die Eintragung in diesen Kaufvertrag ist es ja wie ein Testament, dass der Restbetrag auf die eine Tochter übergeht. Können dann die anderen Erben nur von dem Resterbe ihren Pflichtanteil einklagen, oder auch rückwirkend diesen Kaufvertrag in den Erbentopf werfen?

Danke

Hallo!

Leider bin ich auch kein Experte!

MfG

Insoweit besteht kein Zugriff anderer Kinder. Allerdings
könnten die pflichtteilsberechtigten Kinder über den
Pflichtteil daran beteiligt werden.

Das meinte ich ja…wenn die Tochter schon in diesem Vertrag zu Lebzeiten als alleinige Empfängerin der Restsumme eingetragen wird, warum gehört dieses zur Erbmasse und kann zur Berechnung der Pflichtanteile hinzugezogen werden. Ich meine, die Nachbarn haben doch noch andere Wertsachen, da verstehe ich das mit dem Pflichtanteil. Für Laien ist das schwer zu verstehen. Das meine ich bei Verträgen…es gibt keine 100% sichere Verträge. Nehmen wir mal nicht den Todesfall an, sondern meine Nachbarn kommen ins Heim. Dann kommt vielleicht noch das Heim und macht Ansprüche geltend. Wenn es Geld gibt sich ja komischerweise alle da! :wink:

Danke für die Meinungen und liebe Grüße vom Laien Marensus

Selbstverständlich ist dies vertraglich regelbar.
Diese konstelation sollte notar. gemacht werden, um spätere unzweifelhafte Rechtssicherheit zu haben.

Hallo, diese Frage ist extrem juristisch und daher wohl nur für einen Rechtsanwalt oder Notar bestimmt. MfG Löwenkind

Hallo,es tut mir Leid,da bin ich überfragt.
Ich denke,das macht ein Notar.
liebe Grüße

Hallo Marensus,
so einfach mit einem Vertrag ist das sicher nicht zu regeln. Wenn, muss dieser notariell geschlossen werden. Es gibt dann auch die entsprechende Beratung dazu.
Damit die Tochter über die restliche Kaufsumme verfügen kann, müssen sie die Eltern in einem Testament als Alleinerbin einsetzen. Sind allerdings noch andere pflichteilsberechtigte Kinder da, können sie diesen verlangen. Ich bin auch davon überzeugt, dass die Höhe der Restkaufsumme der Erbmasse hinzu gerechnet wird. Pflichtteilsanprüche werden immer in Geld ausbezahlt.
Wie das wohl mit dem Sozialamt laufen könnte, keine Ahnung. Vielleicht sollten die Eltern das Haus auf die Tochter überschreiben. Als Alleinerbin kann Sie das Haus ja auch an Sie verkaufen.
mfg
Lara50

Hallo,
die Nachbarn können im Testament als Erben einsetzen wen sie wollen.
Wie das mit der Kaufpreiszahlung und Abwicklung am besten funktioniert, da lasst euch am besten von dem Notar beraten, bei dem ihr den Kaufvertrag macht!

Hallo,

ich war lange krank, daher die späte Antwort.

Die Eltern können die Tochter im Vertrag als Erbuin, d.h. Bezugsberechtigte für den Kaufpreis einsetzen. Der wird jedoch, wenn ich Dich richtig verstanden habe, erst mit dem Tod der Nachbarn fällig. Daher belibt den Geschwistern meines Erachtens ein Pflichtteilsanspruch.

Ingeborg