Bin gestern in Hollersbach angeblich zu schnell unterwegs gewesen. Ich fuhr in Hollersabch auf einer Ortsumgehungsstraße hinter einem PKW mit Österreichischem Kennzeichen. Angeblich bin ich statt der erlaubten 80 , 109 km/h gefahren. Der vor mir ist nicht zu schnell gewesen und wurde durchgewunken. Auf der Radarpistole standen nur 2 zahlen. 109 und 503. Ich nehme an, dass 109 die Geschwindigkeit und 503 die Entfernung ist. Es ist weder mein Kennzeichen noch die Zeit noch sonst irgend etwas zu sehen gewesen auf der Radarpistole. Auf meine Frage hin, welches Beweismittel der Beamte hätte sagte er nur, der Beamte habe dies bei meinem Fahrzeug gemessen. Und was er hier feststellt sei richtig. Ich habe dann die 35 EUR wiederwillig für die Organstrafverfügung bezahlt da ein Bußgeldverfahren viel mehr kosten würde. Auf der Organstrafverfügung steht: Geldstrafe wegen §20/2 Stvo B165 Hollersbach.
Frage: Kann gegen die bereits bezahlte Organstrafverfügung noch ein Rechtsmittel eingelegt werden?
Hätte ich die Organstrafverfügung nicht bezahlt, welche Beweismittel des österreichischen Beamten reichen für eine Verurteilung in einem Bußgeldverfahren aus?
Ich kann mir nicht ganz vorstellen, dass 2 zahlen auf einer Radarpistole die weder vom Zeitpunkt her noch mit meinem Kennzeichen hier nicht unbedingt ausreichen.
Hallo Buffi,
Zu Frage 1: Nein, es kann gegen eine bezahlte Ordnungswidrigkeit kein Einspruch eingelegt werden, da mit der Bezahlung der Verwaltungsakt vollzogen wurde.
( 35€ sehr günstig)
Frage 2: Bei der Geschwindigkeitsmessung reicht es aus, das gefahrende Tempo abzulesen. Zeugen dieser Überwachung sind in der Regel die kontrollierenden Beamten.
Wenn Sie nicht bezahlt hätten, wäre eine schriftliche Bußgeldbescheinigung an Ihre Heimatadresse gesandt worden. Und die Deutsche Polizei würde Bezahlung überwachen bzw. Maßnahmen einleiten.
Bin für Österreich nicht kompetent. Wird aber wie in Deutschland sein: Durchs Bezahlen wurde die OWi anerkannt, damit auch keine (f)normalen Rechtsmittel mehr möglich!
Also, wie das österreichische Recht im Einzelnen ist, weiss ich auch nicht.
Grundsätzlich gilt für Deutschland, dass die Radarpistolen zugelassen sind. Es genügt als Beweis, dass zwei Beamte den Wert ablesen und bestätigen. Ab und zu gab es mal ein Amtsgerichtsurteil, das alles in Frage stellte, aber zurzeit gelten diese Messungen noch, weil sie von der Sache her korrekt sind, schwächstes Glied in der Kette ist der Mensch, bzw. die Beamten. Man muss sich einfach darauf verlassen, dass sie korrekt gearbeitet haben, dazu sind sie verpflichtet, tun sie das nicht, könnten sie ihren Job verlieren. In Österreich wird das ähnlich sein. Wenn es nur ein Beamter war, der die Messung vorgenommen hat, ist es m.E. problematisch, aber das kann in Österreich durchaus üblich sein. Wenn man bezahlt hat, kann man nur dann noch etwas dagegen unternehmen, wenn man Nachweise für die Fehlerhaftigkeit der Messung hätte. Man müsste jetzt genau wissen, mit welchem Gerät gemessen wurde, damit man hierfür die Anleitung ermitteln kann. Dann müßte man wissen, wie die österreichischen Richtlinien für die Anwendung der Radarpistole sind.
Ich würde in diesem Fall sagen, erledigt, bezahlt und abgehakt, alles andere wäre wahrscheinlich den Aufwand nicht wert.
Bei den beiden Werten handelt es sich tatsächlich um die Geschwindigkeit und die Entfernung, in der gemessen wurde. Die guten Pistolen können bis 1000 m messen. In Deutschland wird von dem auf der Pistole angezeigten Wert noch eine Toleranz (bis 100 km/h = 3 km/h, über 100 km/ = 3 %) abgezogen. Kann in Österreich auch anders sein.
Hallo Buffi,
danke für Ihre Anfrage. Leider bin ich hier überfordert.
Ich würde Dir vorschlagen, diese Frage in dem Forum
www.123recht.net/forum unter Verkehrsrecht / Button
„SUCHE/LOS“ links oben zu stellen. Vorher bitte anmelden.Verpflichtet zu nichts.
Oder wenn Du es rechtsgenau wissen willst, mit einem minimalem Beitrag von einem Rechtsanwalt unter:
www.frag-einen-anwalt.de/forum beraten zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen
kraroma
Sorry, in österreichischem Recht kenne ich mich nicht aus.
Hallo Buffi,
also dazu mal grundsätzlich: Österreich ist nicht Deutschland, und die Regeln wie in D. sind dort oft anders umgesetzt. So gibt es z.B. das „Organstrafmandat“, etwa vergleichbar mit unserem Verwarngeld. Der Betrag geht maximal bis 36,- €. Nach meiner Kenntnis kann man dagegen keine Rechtsmittel einlegen! Weshalb, erkläre ich später.
Nach Zahlung der Organstrafe, die ja eine Akzeptanz der Ordnungsstrafe bedeutet, kann ich mir nur sehr schwer vorstellen, dass die Behörde noch mal darauf eingeht. Sie müsste Dir dann ja noch mal ein anderes „Angebot“ machen!? Evtl. hättest Du beim Zahlen ausdrücklich erwähnen sollen, dass Du nur unter Vorbehalt zahlst.
Nun zu dem Besonderen in Österreich: dort gibt es das sogenannte „Geschulte Amtsauge“ !
Also ein Polizist (natürlich geschult) hat so ein gutes Auge, dass er Geschwindigkeiten schätzen kann ( Tempomessungen sind hier mittels Geschwindigkeitsschätzung möglich ).
Dies gilt wohl nur bis zu Geschwindigkeiten von max. 30 km/h, bin mir da aber nicht so sicher.
Doch dies scheint ja bei Dir nicht der Fall gewesen zu sein, zumindest, was die Geschwindigkeit betrifft. Aber was der Polizist in Österreich sonst für Rechte hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Wenn Du nicht gezahlt hättest, kann da schnell ein Bußgeld daraus werden. Da Ö. mit D. ein Vollstreckungsabkommen hat, muss man in D. auch mit dem Eintreiben von Bußgeldern ab 70 € rechnen! Das wir übrigens von der EU generell gefordert, ist aber noch nicht mit allen Ländern umgesetzt.
Nur noch zwei Anmerkungen:
-Falls es zwei Polizisten waren und Du nur allein auf die Radarpistole geschaut hast, hast Du noch mal schlechte Karten, da der andere Polizist mit Sicherheit das bestätigen wird, was sein Kollege festgestellt hat!
-Es kann sehr gut sein, dass, wenn Du das nächste mal nach Ösiland fährst, Dir bei einer Kontrolle dann, wenn Du noch nicht gezahlt hast, die „Gentlemen zur Kasse bitten“!
Ich denke schon, dass Du es richtig gemacht hast!
Gruß Wolfgang
Hallo,
über das österreiche Verkehrsrecht kann ich keine Angaben machen. In Deutschland zeigt die Laserpistole aber auch nur zwei Zahlen, nämlich Geschwindigkeit und Abstand an.
Da es eben im Gegensatz zu Rader- oder Lichtschrankenmessungen keine Fotos gibt, wird der Fahrzeugführer sofort angehalten.
Wenn Sie z.B. das Blinken vergessen und dafür ein Verwarnungsgeld zahlen sollen, gibt es auch kein Foto.
Es gäbe noch genügend andere Beispiele.
Aber Sie müssen doch wissen, ob sie 80 oder 110 km(h schnell waren. Ein erfahrener Kraftfahrer braucht dazu keinen Tacho.
Mit der Laserpistole kann ich auch immer nur ein Fahrzeug erfassen. Das erklärt, warum das vor Ihnen fahrende Fahrzeug durchgewunken wurde.
Gruß
M. Stephan
Hallo Buffi,
wie du schon richtig festgestellt hast handelt es sich bei den beiden Angaben um Entfernung und gemessene Geschwindigkeit. Das Lasermessverfahren wird auch in Deutschland angewandt und ist zumindest von den deutschen Gerichten ein anerkanntes Messverfahren. Die Aussage des Beamten ist den Gerichten Beweis genug um die festgestellte Ordnungswidrigkeit anzuerkennen. Ich denke das in Österreich die Sachlage gleichso ist.
Grundsätzlich ist die Bezahlung an Ort und Stelle eine Anerkennung des Verstoßes und das Recht auf Widerspruch verwirkt. Bei Nichtbezahlung gibt es in Deutschland eine schriftliche Mitteilung, auf die ich dann im Zweifelsfall Widerspruch einlegen kann.
Gruß Fopo
Hallo Buffi,
zur österreichischen Beweisführung und möglichen Rechtsmitteln kann ich leider keine Auskunft geben.
Mein Kenntnisse beschränken sich auf deutsches Recht.
Gruß Uli
Nach deutschem Recht wäre das nicht aussreichend.
Da Siev jedoch bereits gezahlt haben, könnte man das als Anerkennung der "Schuld"werten.
Ich denke, der Fall dürfte abgeschlossen sein.
Erkundigen Sie sich doch mal beim ADAC.
Viel Glück
Hallo,
da weiß ich leider nicht weiter.
Gruß Chris