Hallo!
Nehmen wir einmal an der Kunde K hat eine Reise im Reisebüro gebucht nach Kanada. Dabei auch eine Wohnmobiltour One-Way. Diese wurde auch bereits in Rechnung gestellt.
Nun meldet sich das Reisebüro und sagt: Buchungsfehler: One Way garnicht möglich.
Kann der Kunde K dennoch auf Alternativangebot zu gleichen Konditionen bestehen?
Hallo,
sollte bereits eine Reisebestätigung durch den Veranstalter erfolgt sein - ja, in jedem Fall! Ist es allerdings auf einen Beratungsfehler im Reisebüro zurückzuführen, weil bpsw. ein Azubi den Katalog falsch interpretiert hat, kommt es darauf an, wie die Rechnung gestellt wurde, im Namen des VA oder im Namen des Reisebüros. Ist es ein Katalogfehler, der bekannt war oder sein müsste, haftet das Reisebüro. Meist sind Rbs dementsprechend versichert und wickeln derartige dinge über diese Versicherung ab.
Allerdings haben Sie die Frage sehr allgemein gehalten und um abschließend eine konkrete Auskunft zu erteilen, müsste der Sachverhalt genauer geprüft werden.
LG Michael
Hallo,
Ich denke dass eine One Way Miete ( die ja nicht moeglich ist) zu gleichen Konditionen wie eine roundtrip Miete nicht moeglich ist. Wenn mit Konditionen der Preis gemeint ist, ist es vielleicht moeglich den Anbieter zu wechseln um ein aehnliches Preis-Leistungspaket zu erhalten.
Rechtsauskünfte darf/ kann ich hier nicht geben aber wenn der Fehler im Buchungssystem lag ( es wird etwas angezeigt was es nicht gibt) kann ja das Reisebuero nichts dafür. Ich denke aus Kundenservice Interesse wird es sicher ein alternatives Angebot versuchen zu ermitteln ansonsten kostenloser Ruecktritt von der gebuchten Reise. Also Antwort auf die Frage ob man darauf bestehen kann: nein.
Theorie und Praxis sind aber nicht identisch.
Hallo,
ja, Kunde kann auf gleichwertige bzw. preisähnliche Alternative bestehen, wenn ein Reisevertrag geschlossen wurde. Sprich, wenn er einen unterschriebenen Vertrag in den Händen hält.
Nein, kann er nicht. Das Reisebüro kann sich auf Irrtum berufen (zB weil im System die Buchung möglich war obwohl es die Reise so gar nicht gibt). Man müsste als Kunde dem Reisebüro böse Absicht nachweisen, um Ansprüche geltend machen zu können. Hier bleibt nur, das richtige Angebot zu akzeptieren oder sich ein Reisebüro zu suchen, das sich mit den Produkten etwas besser auskennt und Sie fachgerecht beraten kann.
Der Kunde hat bereits die Rechnung erhalten vom deutschen Veranstalter.
Zählt dies als Bestätigung / Annahme?
Reisebüro bietet nun ein viel kleineres Wohnmobil (30 Fuss war gebucht. Nun
Werden 19 Fuss angeboten) und keine All-Inclusive km an. (Waren mit Aufpreis gebucht)
Danke für die Hilfe!
Na Also, dann kannst du eine Reisepreisminderung fordern, die meist lt. Frankfurter Tabelle angesetzt wird. Hier sollte dir dein Rb weiterhelfen können, sofern dieses Service auch „GROSS“ schreibt. und kein adequates, grösseres Mobilhome angeboten werden kann. LG Michael
Hallo,
Ich möchte hier den Teil Reisevertrag (§§ 651a - 651m)BGB erwähnen.
"Dritten entstehenden Mehrkosten.
§ 651c Abhilfe
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
(2) Ist die Reise nicht von dieser Beschaffenheit, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.
(3) Leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe durch ein besonderes Interesse des Reisenden geboten wird."
sowie
"§ 651f Schadensersatz
(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
(2) Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen."
Ich denke daraus ergibt sich alles was Ihre Frage anbelangt. Der § 651e Kündigung wegen Mangels wollen Sie ja soweit ich das sehe nicht in Anspruch nehmen.
Ansonsten sollte das Reisebüro auf Kundenfreundlichkeit und Kundenzufriedenheit angesprochen werden und aufgefordert werden seine Vertragsobliegenheiten zu erfüllen bzw. für angemessenen Ersatz zu sorgen. Mit entsprechender Frist eben. Außerdem lebt ein solches Geschäft ja von zufriedenen Kunden und es gibt mehr als genug Möglichkeiten seinen Unmut kund zu tun (natürlich in angemessener Art und Weise).
Ich hoffe die Antwort hilft Ihnen und wünsche Kunden K dennoch einen schönen Urlaub
LG
Die Sache ist folgende, in erster Linie kann das Büro nichts für den Buchungsfehler, denn wenn der Veranstalter die Buchung so angenommen hat und auch eine Rechnung über den OneWay rausgeschickt hat, ist das den ihr Problem, im Nachgang zu sagen, dass es eigentlich gar nicht geht ist dann ein Systemfehler vom VA und der sollte Ihnen die Möglichkeit des Umbuchens offen halten.
Nö.Liegt am Reisebüro ob die ein solches Angebot 1. haben und 2. wollen.
Auf alle Fälle muss das bereits gezahlte Geld voll erstattet werden.
Hallo,
nehmen wir mal an, es war ein Reisebüro in Deutschland, dann gelten vielleicht dessen AGB bei Irrtümern bzw. Vermittlungsfehlern(!?). Keine Ahnung.
Grüße
Hallo,
kannst bei einem groben Irrtum des Reisebüros wohl nicht auf ein Alternativangebot zu gleichen Konditionen bestehen.
Gruß, Charly-Heinz