In welchem Land muss ich Steuern zahlen ?

Liebe/-r Experte/-in,

meine Situation ist folgende:

  • Ich bin Deutscher
  • Meine Familie lebt in meinem Haus in Frankreich (Frau und 2 Kinder)
  • Mein Arbeitgeber ist in Deutschland
  • Ich habe ein Appartment in Deutschland
  • Ich bin in Deutschland auch gemeldet (wg. des Appartments)
  • Ich kehrte in 2010 jedes Wochendende zu meiner Familie zurück
  • Meine Firma hat in Frankreich eine Niederlassung wo ich auch öfter war
  • Insgesamt habe ich mich: 208 Tage in Frankreich, 121 Tage in Deutschland, 11 Tage in Italien, 10 Tage in der Schweiz, 2 Tage in Polen, 4 Tage in England, 4 Tage in der Tschechei und 5 Tage in der Türkei aufgehalten.

Meine Frage ist nun:
Kann ich es irgendwie einrichten dass ich für 2010 in Frankreich meine Lohnsteuer zahle anstelle von Deutschland ?
Reicht diese Situation um meinen Familienwohnsitz in Deutschland als Lebensmittelpunkt zu erklären ?
Wie sieht es in diesem Fall mit den Sozialabgaben aus ?

Vielen Dank im Voraus für die Antwort und die Mühe

Hallo,

grundsätzlich wird der Lebensmittelpunkt dort angenommen, wo der Sitz der Familie (erweitert Freunde, Verwandte usw.) ist, da Ihre Familie in FR wohnt ist dieser dort anzunehmen, die jeweiligen Heimfahrten/ Fahrt zur Arbeit können Sie entsprechend steuerlich geltend machen.

Grundsätzlich sind Sie als deutscher in Deutschland steuerpflichtig, da ihr Arbeitgeber in Deutschland sitzt werden auch hier die Sozialversicherung Steuern etc. abgeführt. Die Steuererklärung hat daher in Deutschland zu erfolgen. Da Sie in Frankreich, nach den Angaben kein Einkommen beziehen ist in FR die Steuererklärung entbehrlich, außer Sie beziehen hier Leistungen von staatlicher Seite (Wohnungsförderung etc.), für diesen Fall sollten Sie sicherheitshalber das Formblatt für so genannte Grenzgänger beim FR Finanzamt ausfüllen lassen „Formulaire Travailleurs fronatliers“, hier lassen Sie sich bescheinigen, dass Sie in FR kein Einkommen haben, dieses könnte auch ggfl.vom deutschen Finanzamt verlangt werden.
Ggfl. kann es zu einer weiteren Steuerklärung in Frankreich kommen, wenn weitere Einkünfte da sind (z.B.Vermietung), hier git aber dann das Doppelbesteuerungsabkommen mit FR, womit Sie dann nicht schlechter gestellt sind als in Deutschland.

Wenn Sie der angegeben Wechseltätigkeit nachgehen, sollten Sie über jede Fahrt oder Reise genau Buch führen, da Sie diese Reisen über die Reisekostenregelung steuerlich berücksichtigt bekommen, wichtig, ist, dass Sie alles nachweisen können. Das gilt auch, wenn Ihnen Ihr Arbeitgeber Ihnen Reisekosten erstattet, fragen Sie ggfl. den Arbeitgeber, wie er diese behandelt.

Das Verhältnis ist aber sehr komplex und mit den Angaben so nicht zu beurteilen, ich empfehle Ihnen daher den Sachverhalt mit einem Steuerberater zu klären, kostet etwas, lohnt sich aber für Sie sicher, da Sie die einzelnen Verfahren nur durch anlesen nicht lösen können.

Bzgl. der Sozialversicherung sind Sie pflichtversichert, hier sollten Sie mit der Krankenkasse ggfl. nur die Behandlung in FR abstimmen, in soweit noch nicht geschehen, ist aber auch grenzüberschreitend kein Problem mehr, da die Krankenkassen europaweit vernetzt sind.

Grüße

AL

OK,

vielen Dank schonmal. Aber wie ist das mit der 183 Tage Regelung ? Ich habe meinen Lebensmittelpunkt eindeutig in Fra und war mehr als 183 Tage dort.

Sollte ich dann nicht in Fra die Steuern zahlen ?

Viele Grüsse

  • Meine Familie lebt in meinem Haus in Frankreich (Frau und 2
    Kinder)
  • Mein Arbeitgeber ist in Deutschland
  • Ich habe ein Appartment in Deutschland
  • Ich bin in Deutschland auch gemeldet (wg. des Appartments)
  • Ich kehrte in 2010 jedes Wochendende zu meiner Familie
    zurück
  • Meine Firma hat in Frankreich eine Niederlassung wo ich auch
    öfter war
  • Insgesamt habe ich mich: 208 Tage in Frankreich, 121 Tage in
    Deutschland,

Guten Morgen,

wenn das Anstellungsverhältnis mit dem Hauptsitz in Deutschland besteht und die Tätigkeit für diesen ausgeübt wird, ist es ein deutsches Arbeitsverhältnis mit deutscher Lohnsteuer und deutschen Sozialabgaben.

Wenn das Anstellungsverhältnis so geändert werden kann, dass für die französische Niederlassung gearbeitet wird, also der Arbeitsvertrag mit dieser besteht, und die anderen Bedingungen bleiben gleich, wird es ein französisches mit Versteuerung und Sozialversicherung dort. Wegen des Wohnsitzes in D bleibt hier eine Steuerpflicht, die sich aber nur auf eventuelle weitere deutsche Einkünfte bezieht. Der Steuersatz (in %, nicht der Betrag) wird aber unter Einbeziehung des französischen Gehalts berechnet (Progressionsvorbehalt).

Der Lebensmittelpunkt ist nach der Beschreibung jetzt schon F, da kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an, aber das reicht nicht.

Im Übrigen kann es bei dieser internationalen Tätigkeit aber sinnvoll sein, die einzelnen Doppelbesteuerungsabkommen von einem Steuerberater durchgehen zu lassen, ob das Einkommen evtl. tageweise anteilig steuerfrei gestellt werden kann. Mit I gab es das früher, das ist aber bei einer Überarbeitung geändert worden. Bei den anderen Ländern weiß ich es nicht.

puh, das ist auf jeden fall was für das Doppelbesteuerungsabkommen Frankreich - Deutschland.

Leider hab ich das nicht vorliegen, solltest dort aber mal unter Nichtselbständiger Arbeit schauen, wer das besteuerungsrecht hat (also Frankreich oder Deutschland). Im Nachhinein kannst du da nichts drehen. So weit ich das in Erinnerung habe, ist das Abhängig davon, von wem der Lohn gezahlt wurde (Deutscher AG oder Französisicher AG) und von den Tagen im jeweiligen Land. Ab 180 Tagen und nem franz. AG müsste das Besteuerungsrecht bei Frankreich liegen. Aber schau lieber dort nochmal nach.

Mit Sozialabgaben kenne ich mich leider nicht aus, nur steuern. sorry

Hallo,

der Ansatz war doch ein anderer, es bringt nichts zu versuchen den Lebensmittelpunkt zu konstruieren, die Regelung gilt natürlich, damit sind Sie dann auch, wenn Sie das nachweisen können in FR steuerpflichtig,es läuft dann auf das Doppelbesteuerungsabkommen hinaus, da Sie aber Ihre Steuern bereits in D gezahlt haben ist der von mir beschriebene Erste Weg besser, da Sie dauerhaft von der FR Steuererklärung freigestellt sind, in Deutschland müssen Sie sowieso eine Steuererklärung machen um an die Erstattungsbeträge zu kommen.
Hier ist es jetzt sinnvoll zunächst den Status mit dem FA endgültig fest zu machen, ggfl.mit dem Steuerberater, das Finanzamt hat aber auch einen Ansprechpartner für die Grenzgänger, mit dem kann dann auch die genaue Vorgehensweise abgeklärt werden.
Für die Steuererklärung FR müssen Sie zunächst die deutsche machen, damit die bereits gezahlte Steuer anrechenbar bleibt, hierzu benötigen Sie wiederum das EUR1 um nachzuweisen, dass Sie in FR kein Einkommen haben.
Also erst jetzt den Status festlegen, dann das weitere Vorgehen mit dem Steuerberater abklären, dieser findet für Sie die beste Lösung, alternativ direkt mit dem Sachbearbeiter Grenzgänger beim FA abstimmen.

Grüße

Al

Hallo,

ich bin kein Stberater, deshalb hier nur meine private meinung.
Sie können auch in F steuern u. abgaben zahlen, wenn sie dort ihren 1.wohnsitz melden. Sachlich geht dies, da sie überwiegend in F arbeiten und mit familie dort leben - finanziell sehr viel besser für sie als D.
Mit F gibt es ein DBA (doppelbest.abkommen), so dass auch geregelt ist, wenn sie einkünfte in D hätten.
Andererseits würden dann st. abzugsmöglichkeiten (wohnung in D betreffend) wegfallen.

mfg ignaz

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