Ein Gläubiger hat gegenüber einem Schuldner mehrer offene Forderungen mit unterschiedlichen Fälligkeiten. Der Schuldner vollzieht verschiedene Zahlungen ohne einen konkreten Verwendungszweck anzugeben. (lediglich seine Kundennummer). Gibt es eine gesetzliche Regelung welche Fälligkeit zunächst damit erledigt werden muss ? Die am weitesten zurückliegende, oder die zuletzt entstandene ? Oder liegt dies im Ermessen des Gläubigers ?
Hallo.
Wir verbuchen zuerst auf die Kosten (z. B. Rechtsanwalt), dann auf die Zinsen, dann auf die Hauptforderung. Diese Regelung findet sich in § 367 BGB:
http://dejure.org/gesetze/BGB/367.html
Bei mehreren Forderungen, bei denen der Schuldner nicht bestimmt hat, für welche Schuld er zahlen will, gilt § 366 Abs. 2 BGB:
Tifft der Schuldner keine Bestimmung, so wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gläubiger geringere Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren die dem Schuldner lästigere, unter mehreren gleich lästigen die ältere Schuld und bei gleichem Alter jede Schuld verhältnismäßig getilgt.