In welcher Verordnung?

Hallo zusammen.

http://www.auto.de/magazin/showArticle/article/30920…

Könnt Ihr mir eine, zum nachlesen, verbindliche Stelle im Paragraphendschungel zeigen?
Gruß noge

Hmmm…

§ 67 StVZO enthält die Regelungen für das Fahrrad. In der aktuellen Form findet man diese neue(?) Regelung aber nicht. Deshalb gehe ich davon aus, dass es sie nicht gibt.
Zeitungspapier ist halt geduldig und man kann alles reinschreiben. Gesetzestexte sind da schon verbindlicher.

Gruss

Iru

Hallo Irubis.
Danke.
Habe ich auch vermutet.
Gruß noge

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/stvzo/…

Dann zu:

§ 67 Abs. 1 Satz 1 STVZO, da steht es drin, dass Batterien zusätzlich eingesetzt werden können.
Die Zeitung also doch recht hatte ;:wink:))
Gruß Tom, Beamter

Wer lesen kann ist klar im Vorteil:

§ 67 Lichttechnische Einrichtungen an Fahrrädern
(1) Fahrräder müssen für den Betrieb des Scheinwerfers und der Schlußleuchte mit einer Lichtmaschine ausgerüstet sein, deren Nennleistung mindestens 3 W und deren Nennspannung 6 V beträgt (Fahrbeleuchtung). Für den Betrieb von Scheinwerfer und Schlußleuchte darf ZUSÄTZLICH eine Batterie mit einer Nennspannung von 6 V verwendet werden (Batterie-Dauerbeleuchtung). Die beiden Betriebsarten dürfen sich gegenseitig nicht beeinflussen.

Du hast nicht die Wahlmöglichkeit, Lichtmaschine ODER Batterie, du kannst es höchstens zusätzlich machen und nicht, wie uns der Zeitungsartikel weismachen will, alternativ.
Mich hätte eine derartige Regelung, so sie es denn gäbe, sehr gewundert, würde sie doch eine Abkehr von einer jahrelang geübten und berechtigten Haltung des Gesetzgebers bedeuten.

Gruss

Iru, auch Beamter :-/

Hallo.

§ 67 Abs. 1 Satz 1 STVZO, da steht es drin, dass Batterien
zusätzlich eingesetzt werden können.

Richtig. Zusätzlich zur Lichtmaschine!

Die Zeitung also doch recht hatte ;:wink:))

Der Zeitungsbericht: Dynamo ODER mit batteriebetriebenen …
Siehe:
Laut ADAC haben Radler dann die Wahl, ob sie ihr Zweirad
mit einem -Dynamo oder mit batteriebetriebenen- Scheinwerfern und Rückleuchten ausstatten. Bisher war eine Batterie-Beleuchtung nur bei Rennrädern unter 11 Kilogramm erlaubt. „Normale“ Bikes waren ohne dynamobetriebene Leuchten nicht straßenverkehrstauglich.

Ist das keine Zeitungsente?
Gruß noge. Autofahrer

Hallo,
ist die bei http://www.gesetze-im-internet.de/stvzo veröffentlichte wirklich die aktuelle Version? In §47a (Abgasuntersuchung) steht da auch noch was von einer Plakette am vorderen Kennzeichen, wobei ich mir 99,9% sicher bin, daß es die seit dem 1.1.2010 nicht mehr (neu) gibt sindern in die HU integriert wurde udn mit deren Plakette nachgewiesen wird.

Cu Rene

Mag sein, dass es nicht die alleraktuellste Version ist, aber die letzte Änderung vom 21.04.2009 ist drin.
Ist doch schon mal was.

Na, das Wort zusätzlich kam in meinem Text doch vor, also stimmt auch die Ausage, dass wer lesen kann eindeutig im Vorteil ist, gell :wink:

Du solltest du dich aber entscheiden, was in deinem Text richtig ist;
entweder „zusätzlich“ oder „Die Zeitung also doch recht hatte“; beides geht nicht.
Ich habe den § 67 aus der Seite des BMJ, die müssten eigentlich aktuell sein.

Iru

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MOD: Bitte nicht füttern
Herr Sch. hat nun mal seine eigene Realität.

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Hallo,
nach dem, was ich mir so zusammengesucht habe, ist die Meldung eine Ente.
Es ist nur angedacht das in naher Zukunft zu ändern, weil die konkrete Vorschrift mit den 6V/3W absolut nicht mehr zeitgemäß ist (die sind zwar nicht vom „Glühlampenverbot“ betroffen, aber man weiß ja nie, was irgendwann bei einer Verschärfung dieser Regeln rauskommt). Es gibt aber wohl noch nicht mal einen Gesetzentwurf.

Cu Rene

Hallo,

die Haltung des Gesetzgebers zu der Regelung ist die, dass Batterien leer sein können, während der Dyanamo (fast) immer funktioniert. Deshalb glaube ich auch nicht, dass auch langfristig eine Änderung ist Sicht sein wird. Übrigens sind moderne Lichtmaschinen mittlerweile so leistungsfähig und belasten nur sehr wenig den Radler, dass es eigentlich keinen Grund gibt, nur auf Batterien zu vertrauen.

Gruss

Iru