Liebe/-r Experte/-in,
ich habe eine ungewöhnliche Anfrage an Sie. Hier mein Beispiel:
Ein Haus mit zwei Mietwohnung, wo bei eine Wohnung nur zu erreichen ist, wenn man durch einen Flur der anderen Partei laufen muss. Zwischen den beiden Mietparteien kam es zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung, wo bei Mieterin M, die durch den Flur gehen muss um in ihre Wohnung zu kommen, geschlagen wurde! In der zwischen Zeit hat Mieterin M. sich eine andere Wohnung gesucht und wollte auch alles andere vergessen, trotz das Zeugen so wie eine Videoaufzeichnung den Tat Hergang eindeutig belegen! Jetzt wurde von den anderen Mieterin, ich nenne sie mal Mieterin T. Klage eingereicht bzgl. Schmerzensgeld und in der Begründung steht, das Mieterin M. trotz eigenen hinteren Eingang immer den Flur1 benutzt hat u hat dann ohne Grund einfach auf meine Mandantin eingeschlagen!
Dies ist eine Lüge und deren Verteidiger muss es wissen, da dieser die Mieter T in einer Räumungsklage vertreten hat und auch vom Vermieter in einer einstweiligen Verfügung ein Grundriss des Hauses eingereicht wurde, wo genau dargelegt wurde, wie die Derzeitiges Wohnverhältnis sind! Und die Räumungsklage bzw. die einstweilige Verfügung darauf beruft, dass es schnell gehen muss, damit Mieterin M. einen eigenen Eingang erhält!
Nach dem Auszug von Mieterin M, wurde die Räumung, von 2 Räumen über das Gericht angeordnet. Nun gehören bzw könnte man durch den Garten ( wenn man die Terrassentür, gegen eine abschließbare Tür tauschen würde) in die frühere Wohnung von Mieterin M. kommen und ich denke daher wurde jetzt erst die Klage so aufgebaut, weil einfach behauptet wird, dass es immer schon so gewesen ist.
Handelt in diesem Fall der Rechtsanwalt der Gegenseite nicht fahrlässig oder kann man gegebenenfalls gegen ihn vor gehen? Dieser muss ich noch erwähnen, ist bekannt dafür, dass er immer Prozesse führen möchte, wenn er sozial schwache Mandanten hat. Aber darf er, trotz des Wissens, dass zu diesem Zeitpunkt Mieterin M über keinen hinteren Eingang verfügt hat, so lügen?
Vielen dank für Ihre Antwort
Hallo,
Ein Haus mit zwei Mietwohnung, wo bei eine Wohnung nur zu
erreichen ist, wenn man durch einen Flur der anderen Partei
laufen muss. Zwischen den beiden Mietparteien kam es zu einer
handgreiflichen Auseinandersetzung, wo bei Mieterin M, die
durch den Flur gehen muss um in ihre Wohnung zu kommen,
geschlagen wurde! In der zwischen Zeit hat Mieterin M. sich
eine andere Wohnung gesucht und wollte auch alles andere
vergessen, trotz das Zeugen so wie eine Videoaufzeichnung den
Tat Hergang eindeutig belegen! Jetzt wurde von den anderen
Mieterin, ich nenne sie mal Mieterin T. Klage eingereicht
bzgl. Schmerzensgeld und in der Begründung steht, das Mieterin
M. trotz eigenen hinteren Eingang immer den Flur1 benutzt hat
u hat dann ohne Grund einfach auf meine Mandantin
eingeschlagen!
Dies ist eine Lüge und deren Verteidiger muss es wissen, da
dieser die Mieter T in einer Räumungsklage vertreten hat und
auch vom Vermieter in einer einstweiligen Verfügung ein
Grundriss des Hauses eingereicht wurde, wo genau dargelegt
wurde, wie die Derzeitiges Wohnverhältnis sind! Und die
Räumungsklage bzw. die einstweilige Verfügung darauf beruft,
dass es schnell gehen muss, damit Mieterin M. einen eigenen
Eingang erhält!
Nach dem Auszug von Mieterin M, wurde die Räumung, von 2
Räumen über das Gericht angeordnet. Nun gehören bzw könnte man
durch den Garten ( wenn man die Terrassentür, gegen eine
abschließbare Tür tauschen würde) in die frühere Wohnung von
Mieterin M. kommen und ich denke daher wurde jetzt erst die
Klage so aufgebaut, weil einfach behauptet wird, dass es immer
schon so gewesen ist.
Handelt in diesem Fall der Rechtsanwalt der Gegenseite nicht
fahrlässig oder kann man gegebenenfalls gegen ihn vor gehen?
Vor Gericht muss die Wahrheit vorgetragen werden. So regelt es das Gesetzt. Problem nur? Was ist die Wahrheit und: Kann die Wahrheit bewiesen werden. - Üblicherweise - Rechtsanwälte sind selten dumm - tragen Rechtsanwälte nur solche Unwahrheiten vor, bei denen man ihnen nicht oder nur schwer nachweisen kann, dass es die Unwahrheit ist. Oft ist die Nachweisführung auch identisch mit dem, was man vor Gericht so wie so vortragen muss, um seinen Anspruch zu belegen. Oft scheitert eine solche Nachweisführung an der Haltung des Gerichts, das die Sache nicht komplizierter haben will als notwendig und deshalb nicht bereit ist, vom hundersten ins tausendste zu kommen. Und auch daran, dass, wie wir Juristen sagen, das Gericht die Parteien zu einem Vergleich „prügelt“ auch um den Prozessstoff nicht bis ins letzte durchdringen und entscheiden zu müssen. Es gibt aber auch Richter, die sich ungern belügen lassen, und die Akten, bei denen sie einen (versuchten) Prozessbetrug vermuten, zur Prüfung zur Staatsanwaltsschaft schicken - das ist aber die Ausnahme. Also: Nein, Rechtsanwälte dürfen nicht lügen. Aber der Nachweis, dass sie lügen, ist in der Regel äußerst schwer zu führen.
Es ist zudem zu erwarten, dass sich - sollte ein Nachweis gelingen - der Anwalt sagen wird, er sei vom Mandanten falsch informiert worden, und der Mandant, der Anwalt habe ihn falsch verstanden und er habe sich auf ihn verlassen.
Gruß