In wie weit wird das Gehalt meines Freundes auf Hartz 4 angerechnet?

Hallo zusammen,ich weiß das es schon einige Kommentare zu diesen Thema gibt doch leider hab ich noch keine richtige Formulierung dazu gefunden, und ich hoffe ihr könnt mir helfen…
mein Freund und ich wollen gerne zusammen ziehen.ich beikomme zur zeit Hartz 4 da ich eine kleine Tochter von 10 Monaten habe(die aber nicht von Ihm ist)…Mein Freund geht ganz normal arbeiten…Heute waren wir beim amt und haben den unser vorhaben geschildert…Die Dame sagte gleich das wir dann eine Bedarfsgemeinschaft sind und das Gehalt von meinen Freund gleich mit angerechnet wird was mit 1300 nicht als zu viel ist…mein Freund versprach ihr gleich und sagte der Dame das wir 1 noch kein Jahr zusammen leben und es doch dieses eine Jahr auf Probe gibt da wir noch keine Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sind…Sie sagte das sie sowas noch nie gehört hat und diese auch nicht gibt,das man automatisch als Bedarfsgemeinschaft zählt…Sie Gab uns gleich bzw meinen Freund einen Antrag mit den er ausfüllen muss mit den Kennbuchstaben WEP,KDU,EK,VM…Ich bekam ein Schreiben das ich zur Sicherung meines Lebensunterhaltes einen Antrag gestellt habe und die unterlagen meines freundes noch zur Berechnung fehlen…Ich Habe nun folgendes schreiben für das amt fertig gemacht und möchte gerne Wissen ob das so geht ob ich damit durch komm…
Sehr Geehrte Damen und Herren
hiermit lege ich Widerspruch gegen Ihre Annahme einer Bedarfsgemeinschaft ein.Da wir weder eine Bedarfs noch eine verantwortungs- und Einstehgemeinschaft sind, wir weder gemeinsame kinder haben und auch keine gemeisamen Konten,des weiteren ist keiner
befugt , über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen MFG …Ist das so in Ordnung???oder muss ich dann noch irgendwie Schreiben das sie meinen Regalsatz normal weiter berechnen sollen…

VIELEN DANK schon mal im Vorraus,und sorry für den riesen ROMAN:-)

Moin!

Hast du diesen Hinweis gelesen, als du deinen Artikel schriebst:
Hinweis

Dein Artikel wird gelöscht, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt. Bitte stelle deine (steuer-) rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte dürfen aus rechtlichen Gründen diskutiert werden.

Dir darf hier eh keiner antworten, weil du in der Ich-Form geschrieben hast.

Im Übrigen würde ich etwas vorsichtige formulieren:
„Hiermit möchte ich Ihrer Annahme widersprechen, dass ich mit Herrn Sounso in einer Bedarfsgemeinschaft lebe. Es gibt nach wie vor getrennte Konten, über die der jeweils andere keine Verfügungsgewalt hat.
Von einer Verantwortungs- und Einstehgemeinschaft kann auch nicht gesprochen werden.
Aus diesem Grunde bitte ich um Neuberechnung meines normalen Regelsatzes.“

Ich persönlich sehe nicht, warum es hier keine Bedarfsgemeinschaft geben soll. Ihr zieht doch genau deshalb zusammen. Nur füreinander einstehen wollt ihr nicht, das kann ja die Allgemeinheit?

Fo

Hallo!

Lies mal hier, wann man von einer Bedarfsgemeinschaft ausgeht.

Und was es mit dem " noch kein Jahr zusammen" auf sich hat.

https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/BuergerinnenUndBuerger/Arbeitslosigkeit/Grundsicherung/Bedarfsgemeinschaft/index.htm

MfG
duck313

Netter

Netter Gedanke, falsche Schlussfolgerung.

Die Konstruktion der BG läuft über § 3a Nr. 3 SGB II (i.V.m. § § 3 Abs. 3 Nr. 3c SGB II latürnich).

Es spielt also keine Rolle, ob es ein gemeinsames Kind ist (Nr. 2) oder man länger als ein Jahr (Nr. 1) zusammenlebt.
Ihr werdet also erklären müssen, dass der Freund das kind nicht (wie ein Elter) versorgt, sich zum Beispiel nicht an der Erziehung beteiligt, es nur sporadisch z.B. zur Schule bringt usw… Einfach daon ausgehen, dass das JC in jedem Fall ein BG unterstellt und das Ganze gerichtlich überprüfen lässt (wenn eure Begründung nicht überzeugend ist (und das sind diese Begründungen nur selten)).

Du bist also der Meinung, dass das Zusammenziehen und ein bisschen Verliebtsein ausreichende Gründe dafür sein sollen, damit der Eine für den anderen in ALLEN finanziellen Notlagen einstehen MUSS?

Och nöö … lass man stecken …