Inanspruchnahme von Architekt wegen Baumängeln

Hallo,

angenommen ein Architekt hat seine aufsichtspflicht grob verletzt sowie Mängel arglistig verschwiegen und wird dafür vom Bauherrn in Anspruch genommen.

Kann er sich zu Abwehr der Ansprüche auf eine nicht bezahlte aber zwischenzeitlich verjährte Honorarechnung berufen?

Viele Grüße

Darius

Hallo Darius

angenommen ein Architekt hat seine aufsichtspflicht grob
verletzt sowie Mängel arglistig verschwiegen und wird dafür
vom Bauherrn in Anspruch genommen.

Kann er sich zu Abwehr der Ansprüche auf eine nicht bezahlte
aber zwischenzeitlich verjährte Honorarechnung berufen?

Nein, eine Pflichtverletzung und Arglist werden durch eine unbezahlte Rechnung nicht aus der Welt geschafft, insbesondere dann nicht, wenn die Nichtzahlung schon die Folge von Pflichtverletzung und Arglist war.

Allerdings kann eine nachweisliche frühzeitige Kenntnis auch dazu geführt haben, dass ein Schadenersatzanspruch gegen den Architekten ebenso verjährt ist wie dessen Honorarforderung.

Schwierig zu sagen ohne Detailkennnisse.

Gruß
s.

Dabei wäre zu berücksichtigen das die Haftungsfrisst auch ohne Arglist 5 Jahre beträgt (mit Arglist 30 Jahre)und die Verjährungsfrisst einer Rechnung 3 Jahre beträgt, das die gesetzlich festgesetzte Haftungsfrisst von 5 Jahren sich unter Umständen verkürzen könnte, kann ich mir im Grunde nicht vorstellen, zumal es dafür eine gesetzliche Regelung geben müsste das sich Haftungsansprüche unter bestimmten Umständen verkürzen können, gibt es etwa etwas dergleichen?

Nein, es sei denn, eine Vertragsaufhebung/ein Vergleich wäre einvernehmlich beschlossen worden, aber das scheint nicht der Fall gewesen zu sein.

Allerdings kann je nach Einzelfall der Architekt auch eine bereits verjährte Forderung noch mit Ansprüchen des Gegners aufrechnen. (§ 215 BGB)

s.

und wie sieht es mit einer Vertragskündigung des Architekten wegen Nichtzahlung aus?

vnA

und wie sieht es mit einer Vertragskündigung des Architekten
wegen Nichtzahlung aus?

Da warten wir doch einfach mal auf den UP.

Die frage war auch mehr an ihn/sie gerichtet.

vnA