Hi Leute,
weiter unten ist ein FDTD-Thread, in welchem mit den oben genannten Begriffen derart rungeschmissen wird, dass die armen Dinger ganz durcheinander sind. Ich dachte mir, es wäre vielleicht hilfreich, die Sache mal zu ordnen:
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FSK 18
Der Film wurde von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft geprüft und so eingestuft, dass er für Personen unter 18 Jahren nicht geeignet ist. In der praktischen Konsequenz bedeutet das, der Film darf in Handel und Videotheken Jugendlichen nicht zugänglich gemacht werden und er darf nicht über den Versandhandel vertrieben werden. Dass dies einige Händler mit selbstgebauten Sicherungen doch machen ist deren privates Vergnügen. -
Nicht FSK geprüft
Viele kleinere Video-Lables (z. B. ScreenPower) lassen Filme erst gar nicht von der FSK prüfen, einfach aus Kostengründen. Gleiches gilt für die meisten Porno-Filme. In einem solchen Fall gelten die Einschränkungen für FSK 18 Filme. Das gilt auch für ausländische Sprachfassungen. Walt Disney’s Schneewittchen ist in der nicht geprüften Originalfassung also zu behandeln, als sei er ein FSK 18-Film. -
Index
Wurde ein Film von der FSK als „ab 18“ eingestuft oder überhaupt nicht geprüft (und nur dann) kann dieser (auf Antrag eines Jugendamtes o. ä.) in der nächsten Stufe auf dem Index landen. Das geschieht bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften (BPjS), der Film darf dann zusätzlich zu den o.g. Einschränkungen auch nicht mehr beworben werden. Der Begriff Werbung ist dabei wohl Auslegungssache, denn es sind auch schon ganze Auflagen von Computerspiele-Magazinen eingezogen worden, weil ein indiziertes Spiel dort redaktionell besprochen wurde. -
Beschlagnahme
Verstößt ein Film inhaltlich gegen geltendes deutsches Recht (meistens § 131 StGB (Gewaltverherrlichung) und § 184 StGB (verbotene Pornographie)), kann jedermann den Film bei der Staatsanwaltschaft zur Anzeige bringen. Die lassen den prüfen (Zentralstelle zur Bekämpfung gewaltverherrlichender, pornografischer und sonstiger jugendgefährdender Schriften) und bei entsprechendem Ergebnis ergeht ein komplettes Vertriebsverbot samt Klage gegen den Distributor.
Konsequenz
Abgesehen von 4. ist die Verbreitung der Filme nicht verboten. Auch kann niemand einem Elternteil vorschreiben was es sein Kind sehen lässt. Alle Vorschriften gelten nur für Händler und Vermieter von Filmen. Habe ich mir den Film erstmal gekauft/gemietet kann ich ihn auch meinen minderjährigen Kindern zeigen, ohne dass ich mich dabei strafbar mache.
Sodele, ich hoffe, ich habe niemanden zu Tode gelangweilt, aber wer bis hierher kam, wird sich wohl dafür interessiert haben .
Wäre schön, wenn das ein bisserl zur Begriffsklärung beigetragen hat. Sollten inhaltliche Fehler enthalten sein, antwortet einfach hier im Brett, Tippfehler darf der Finder behalten.
Florenz
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