Indexmietvertrg uf der Basis 'Nettokaltmiete'

In der „Nettokaltmiete“ sind ja keine Kosten zur Energieerzeugung enthalten.

Deshalb folgende Fragen:

  1. Kann bei einem alten Mietvertrag, der als Basis für Mieterhöhungen den Index „Nettokaltmiete“ (lt. Stat. Bundesamt) hat, auch keine Umlagen erfolgen, die auf die Energieeinsparung abzielen.
    (Brennwertkessel, Fassadenisolation, Fenster mit Dreifachverglasung, usw.)?

  2. Oder ist Ein Indexmietvertrag nur aif Basis des „Verbraucherindex“ zulässig?

  3. Wie kann ein alter Indexmietvertrag, der auf der Basis „Nettokaltmiete“ besteht, geändert werden?

  1. Kann bei einem alten Mietvertrag, der als Basis für Mieterhöhungen den Index „Nettokaltmiete“ (lt. Stat. Bundesamt) hat, auch keine Umlagen erfolgen, die auf die Energieeinsparung abzielen.
    (Brennwertkessel, Fassadenisolation, Fenster mit Dreifachverglasung, usw.)?

Das nennt sich nicht „Umlagen“ sondern Mieterhöhung wegen Modernisierung = BGB § 559, diese ist jedoch bei der Indexmiete weitgehend ausgeschlossen = BGB § 557b
bitte selbst nachlesen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/index.html

  1. Oder ist Ein Indexmietvertrag nur aif Basis des „Verbraucherindex“ zulässig?

nach BGB § 559 ist das zumindest nicht vorgesehen, früher lautete der Gesetzestext aber noch anders …
in dem Punkt bin ich überfragt - es gibt aber verschiedene Rechtslagen, je nach Zeitpunkt des Mietvertragsabschlusses, siehe z.B. hier:
http://www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgem…

allerdings ist in den letzten Jahren der „Verbraucherindex“ auch weitaus stärker gestiegen als die „Nettomiete“ samt entsprechendem Index - d.h. die Abstellung auf den Index „Nettomiete“ war für den Mieter erheblich vorteilhafter als für den Vermieter (was aber wohl auch die nachfolgende Frage erklärt)

  1. Wie kann ein alter Indexmietvertrag, der auf der Basis „Nettokaltmiete“ besteht, geändert werden?

Durch eine Vertragsänderung und diese ist nur möglich, wenn beide Vertragsparteien (Mieter+Vermieter) zustimmen.
Falls sich aber herausstellt, dass die damalige Vereinbarung unzulässig = unwirksam war, dürfte automatisch die gesetzliche „default“-Regelung gelten (d.h. § 557 §558 und dann auch §559 möglich, was insgesamt gesehen für die auf den ersten Blick durch die Vertragsgestaltung benachteiligte Partei dann eher vorteilhaft wäre)

Hallo Rudi,
du hast mir hier eine ganz wichtige Information gegeben. Ich wußte nämlich nicht, daß ein „Nettokaltmieten-Index“ seit 31.10.2010 gar nicht mehr gültig ist. Es heißt dort in §557-BGB:
"Einzig zulässiger Maßstab für die Mieterhöhung ist der Preisindex für die „Lebenshaltungskosten aller privater Haushalte in Deutschland“.
Vielen Dank!!!
Diese Info ist für mich eigentlich 3 Sternchen wert.

Viele Grüße
Bernst

Gern - ich danke für die netto Rückmeldung :smile:

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