AGB-Klauseln vs. BGB
Hallo Frank,
erst einmal merci für Deine Antwort.
kann eine Individualvereinbarung eine Bestimmung gem. BGB
außer Kraft setzen?
Grundsätzlich ist das möglich, weil nur wenige Normen des BGB
zwingendes Recht sind. Wenn man sich vertraglich für eine
andere Regelung entscheidet, als das Gesetz für den Normalfall
vorsieht, geht das bis auf wenige Ausnahmefälle klar. Das
macht ja auch Sinn, weil die Regelungen, die das Gesetz zu
bestimmten Fragen trifft, den beteiligten oft gar nicht so
lieb sind.
mhm, man lernt nie aus. Das so etwas grundsätzlich bis auf wenige Ausnahmen klar geht, ist mir neu. Als juristischer Laie misst man dem BGB wohl doch zuviel Bedeutung bei. Hat wohl damit zu tun, dass einem dann nur immer die Urteile über gekippte Individualvereinarungen und AGB-Klauseln ins Auge fallen.
Als Beispiel mal angenommen, dass ein gewerblicher Händler bei
einem Online-Auktionshaus in seinen AGB den Passus hat, dass
der Kunde bei Widerspruch die Einstellgebühren und
Rücksendekosten zu tragen hat.
Also nach § 357 Absatz 2 Satz 3 BGB geht das in manchen
Fällen. Allerdings nur, wenn der Kaufpreis unter 40 Euro
liegt.
das mit den 40 Euro ist schon klar. es ging mir hier nur um eine rein pauschale AGB-Klausel (unabhängig von der Höhe des Kaufpreises
bei diesem Händler einen Artikel, erkennt er ja eigentlich
diese Individualvereinbarung an.
Was denn nun? AGB oder Individualvereinbarung? Das ist ein
großer Unterschied und nicht alles, was man individuell
vereinbaren kann, ist auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
zulässig.
Ich meinte AGB. Für mich als Laie war diese vom BGB abweichende Klausel dann nur mit einer Individualvereinbarung gleich zu setzen. Sorry für die Verwirrung.
Aber im vorliegenden Fall sehe ich auf den ersten
Blick nichts, was gegen eine wirksame Einbeziehung sprechen
würde.
Ok, das ich dem BGB wohl mehr Bedeutung als scheinbar angemessen einräume, erklärt meine bisherige andere Ansicht. Zudem finde ich bezüglich des Widerrufsrechtes (Widerrufsbelehrung und Folgen) immer nur Verweise auf die entsprechenden Muster-AGB des Bundesministeriums der Justiz. Alle möglichen AGB-Punkte sind meist entprechend mit Änderungsmöglichkeiten kommentiert. Nur zu diesem Punkt findet sich keinerlei entsprechender Kommentar, der einen Ausschluss von §357 Abs 2 und 4 als möglich erscheinen lässt.
Was hat nun Gültigkeit? Die AGB des Händlers? Oder greift hier
die salvatorische Klausel und diese Individualvereinbarung ist
ungültig? Angenommen der Passus der AGB ist nicht
rechtsgültig/zulässig und in den AGB wurde die salvatorische
Klausel vergessen. Ist dann nicht der gesamte Vertrag
ungültig?
Also wie ich das sehe gehen, unter den Voraussetzungen des §
357 II BGB, diese AGB-Klauseln in Ordnung. Sollten
AGB-Klauseln mal nicht wirksam sein, so gilt, dass bei
teilweise oder kompletter Unwirksamkeit der AGB der Vertrag
grundsätzlich bestehen bleibt, an die Stelle nun fehlenden
Regelungen tritt dann die vom Gesetz vorgesehene „normale“
Lösung, § 306 BGB.
Ok, zumindest zu diesem Punkt stellen sich mir dann keine Fragen mehr. Ich habe in dem Zusammenhang übrigens noch einen scheinbar ganz netten Link gefunden: http://www.marketing-marktplatz.de/eBus/Web/AbmahnSa… Scheint ich muss ach da meine kenntnisse noch einmal richtig auffrischen.
mit besten grüßen
Steffen B.