Info über § 15 Kündigungsschutz Abs. 5

Der genannte Abschnitt besagt: Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.
Meine Frage : Was versteht man hier unter betrieblichen Gründen? Gruß aus Berlin

„betriebliche Gründe“ ist ein weit gefächerter Begriff, das muss der AG aber auch darlegen können!z.B kein anderer Arbeitsplatz ist frei, Stellenabbau wegen zu wenig Aufträgen etc. Der AG darf aber auch keinen Anderen einstellen in der nächsten Zeit. Der BR ist aber auf jeden Fall vor jeder Kündigung anzuhören und kann entsprechend reagieren.
LG AP-BR

Hallo Reef83,

vorab: ich bin kein Jurist.

Der zitierte §15 KSchG dient dem Schutz von Mitarbeitern, die ein Ehrenamt ausüben…bevor man also einen Betriebsrat kündigen kann, muss der Unternehmer alle Möglichkeiten prüfen ihn woanders zu beschäftigen.

Beispiel: BAG, 02.03.2006, 2 AZR 83/05

Kündigung: Für ein Betriebsratsmitglied muss notfalls Normalo weichen

Wird ein Betriebsteil geschlossen, in dem ein Mitglied des Betriebsrats beschäftigt war (hier der Vorsitzende), so hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass ihm ein „gleichwertiger Arbeitsplatz in einer anderen Abteilung“ zugewiesen wird. Ist ein solcher Platz vorhanden, aber mit einem „nicht geschützten“ Arbeitnehmer besetzt, so muss der Arbeitgeber „versuchen, den Arbeitsplatz durch Umverteilung der Arbeit, der Ausübung seines Direktionsrechts oder ggf. auch durch Kündigung für den Mandatsträger freizumachen“. Ist ein gleichwertiger Arbeitsplatz dagegen nicht vorhanden, so hat der Unternehmer statt einer Beendigungs- zunächst eine Änderungskündigung auszusprechen. Dieser Rechtslage liegt der Gedanke zugrunde, dass der Gesetzgeber dem „Bestands- und Funktionsinteresse des Kollegialorgans Betriebsvertretung eine hohe Priorität eingeräumt hat“.

Quelle: Wolfgang Büser

Vom Gesetzestext her ist auch „nur“ von betrieblichen Gründen die Rede…ich interpretiere es so, dass rationale, nachvollziehbare Gründe vorliegen müssten.

Eventuell passen die Arbeitszeiten einer anderen Abteilung nicht und es käme auf das Unternehmen erhebliche Kosten zu, wenn man den betroffenen Mitarbeiter in dieser Abteilung einsetzen müsste.

Oder ich konstruiere mal ein anderes Beispiel: Der Mitarbeiter hat körperliche Beeinträchtigungen und es bleibt nach einer Teilbetriebsschließung nur noch eine Abteilung übrig, die den (neuen) Arbeitsplatz nicht (oder nur unter einen unverhältnismäßig hohem Aufwand) entsprechend einrichten kann.

Alles graue Theorie für mich…deswegen immer der Rat einen Fachanwalt zu konsultieren, wenn man selbst betroffen ist.

Grüße aus dem Saarland,
dega