Information über Ableben eines Angehörigen

Liebe/-r Experte/-in,

wenn man seinen leiblichen Vater persönlich nicht kennt, aber seinen Namen kennt und weiß wo er wohnt (Anschrift etc.), wie erfährt man, dass dieser verstorben ist? Dies gerade im Interesse des Pflichtteils, der demjenigen ja dann zusteht?
Kann man sich beim Standesamt als „leibliches Kind“ registriere lassen, damit man dann im Todesfall informiert wird?

Herzlichen Dank!

herzlichen Dank für Ihre erbrechtliche Anfrage.

Eigentlich müssten Sie beim Standesamt als Sohn im Familienbuch registriert sein.

Nichtsdestotrotz werden Sie grundsätzlich nicht automatisch benachrichtigt.

Eine Benachrichtigung kann jedoch bei der Testamentseröffnung bzw. bei der Beantragung eines Erbscheins erfolgen.

Aber auch dies ist nicht zwingend, aber wohl der Regelfall.

Mit freundlichen Grüßen

Wolfgang Buerstedde

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
http://www.dr-erbrecht.de

Ich gehe davon aus, dass er nicht im Familienbuch erscheint und er nicht im Testament berücksichtigt wird und man ihn nicht über das Ableben informieren wird.
Er war sozusagen ein „Unfall“ in Jugendzeiten. Der Vater wurde nach vielen Jahren gefunden. Kontakt wird nicht gewünscht, da seitens der Mutter unschöne Dinge vorgefallen sind, die sich leider unserer Kenntnis entziehen.
Kann man sich beim Standesamt (Familienbuch) als Kind sozusagen hinterlegen lassen?

Danke!

Hallo,

  1. Es gibt Telefon, ein Telefonverzeichnis auch im Internet, einfach mal anrufen, evtl. über Straße-Hausnummer bei einem Nachbarn anrufen und dumm fragen, ob Herr… bekannt ist, da Ihre Versuche ihn telefonisch zu erreichen fehlgeschlagen ist.
  2. Da Sie offensichtlich nirgends als Kind im Standesamt verzeichnet stehen, wird man Ihnen dort auch nicht weiterhelfen, zumal „fremden“ Personen (es könnte ja jeder kommen und sich als Sohn ausgeben) keine Auskunft erhalten.
  3. Welche Verwandten hat Ihr Vater denn sonst noch? Dort nachfragen, mehr kann ich zu diesem Vorgang auch nicht beitragen.
    Ich weise aber darauf hin, dass Ihr etwaiger Pflichtteilsanspruch - so ein Testament vorliegt, sonst wären Sie ja Miterbe - erst drei Jahr nach Kenntnis des Erb- Pflichtteilsfalles verjährt. Ein Erbanspruch verjährt normaler weise gar nicht.
    Viel Erfolg.
    MfG
    PB

Hallo,

ob es beim Standesamt so eine Möglichkeit gibt, erfragen Sie besser dort. Ansonsten könnten Sie sich auch an das jeweils zuständige Nachlassgericht wenden.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Klären Sie doch zunächst, ob das Standesamt Sie nicht bereits vermerkt hat.