Hallo,
Liegt die Beweislast nicht bei dem Anwalt, denn
welcher Mandant würde seinem Anwalt erklären, er zahle lieber
selbst bevor er PKH in Anspruch nimmt ?
Nein, denn der Schadensersatzanspruch wegen Nichtberatung über die Möglichkeit der PKH ist eine Einwendung des Beklagten, die dieser darlegen und beweisen muss.
Der Beklagte hat aufgrund des Versäumnis des Anwalts erst nach
der Verhandlung PKH beantragt, was vom Arbeitsgericht
abgelehnt wurde, da Antrag erst nach Prozessende erfolgte.
Durch das dem Arbeitsgericht vorliegende Antragsformular sind
diesem die Vermögensverhältnisse des Beklagten bekannt. Auch
dieses Schreiben liegt dem Gericht vor. Alle vorgenannten
Schreiben sind als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt
worden.
„Diesem“ = Arbeitsgericht (Arbeitsverhältnis) oder Amtsgericht (Honorarstreit)? Liegt das Antragsformular dem Amtsgericht vor, ist es in dem Prozess vor dem Amtsgericht eingeführt? Ist dazu auch schriftsätzlich vorgetragen? Es reicht nicht, Formulare beizulegen, man muss dazu auch im Schriftsatz vortragen, dabei kann man die Formulare ergänzend in Bezug nehmen.
Außerdem hat ein Sachverständigengutachten (liegt auch als
Beweismittel vor) aufgrund der Vermögensverhältnisse des
Beklagten einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne
Rückzahlung ermittelt.
Privatgutachten? Kein vom Amtsgericht bestellter Sachverständiger?
Auch Beweismittel wie Bescheid über
Arbeitslosengeld, Einkommen der Ehefrau sowie Mietkosten und
Unterhaltspflichten liegen dem Gericht vor. Dem Richter
reichten diese Nachweise nicht aus, für ihn muss der Beklagte
darlegen, ob eigene Vermögensverhältnisse für die Kosten der
Rechtsverfolgung hätten zur Verfügung gestellt werden können
sowie einen Vortrag, ob eine Rechtsschutzversicherung die
Kosten übernommen hätte.
Das muss ja schon im Formular über PKH stehen, ist das Formular entsprechend ausgefüllt und der Inhalt in den Prozess über den Honorarstreit eingeführt, d.h. dargelegt, woraus sich der PKH-Anspruch ergibt? Wenn man Schadensersatz haben will, muss man alle Voraussetzungen dieses Anspruchs schriftsätzlich darlegen und unter Beweis stellen:
- Pflichtverletzung des Anwalts
- Fahrlässigkeit
- Schaden = keine PKH bewilligt, obwohl Voraussetzungen des Anspruchs auf PKH vorliegen => Einkünfte unterhalb der PKH-Grenze, keine Rechtsschutzversicherung, kein einzusetzendes Vermögen
- Kausalität (wäre richtig beraten worden, kein Schaden)
Was ich nicht verstehen kann : Warum wurden von dem Richter
die vorliegenden Beweismittel nicht berücksichtigt ?
Man muss schriftsätzlich darlegen und ordnungsgemäß Beweis antreten, nicht nur Beweismittel vorlegen. Für Zeugenbeweis- und Urkundsbeweisantritte gibt es unterschiedliche Vorschriften in der ZPO.
Könnte auch der Migrationshintergrund des Beklagten bei diesem
Urteil eine Rolle spielen ?
Keine Ahnung.
Einen Haftungsprozess gegen einen Anwalt führt man zweckmäßigerweise mit einem neuen Anwalt. Dafür hätte dieser ja auch PKH beantragen können.
Da die Forderung wahrscheinlich 600 Euro übersteigt, wie sieht es mit Berufung aus?
VG
EK