Information über Prozesskostenhilfe

Guten Tag,
Ein Rechtsanwalt vertritt einen Mandanten in einem Arbeitsgerichtsprozess und sendet ihm nach Prozessabwicklung seine Honorarrechnung. Mit gleicher Post weist er ihn schriftlich darauf hin, dass Prozesskostenhilfe beantragt werden kann. Das Gericht weist jedoch den Antrag mit der Anmerkung zurück, dass Anträge bereits vor Prozessbeginn gestellt werden müssen.

Bei Nachforschungen durch einen Rechtspfleger stellt sich heraus, dass der Mandant aufgrund seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse Prozesskostenhilfe ohne monatlich zu leistende Rückzahlungen erhalten hätte.

Der Mandant verweigert daraufhin die Zahlung des Anwaltshonorars, da diesem offensichtlich aufgrund mangelhafter Information durch den Anwalt erhebliche Kosten entstanden sind. Der Anwalt verklagt den Mandanten und behauptet in der Anklageschrift, er habe bereits mündlich vor Prozessbeginn auf die Möglichkeit der Prozesshilfe hingewiesen.

In der Verhandlung verurteilt der Richter den Mandanten zur vollständigen Zahlung des Anwaltshonorars ohne Beweisführung und Zeugenaussage (in dem Fall der Ehefrau des Mandanten, die bei allen Vorgesprächen mit dem Anwalt anwesend war), da er die Aussage des Anwalts für glaubwürdiger hält.

Meine Frage: lohnt sich eine Berufung ? Wer hat ähnliches erlebt?

Danke im voraus!

Hallo,

ob der Anwalt auf die Möglichkeit der PKH hingewiesen hat oder nicht, ändert doch erst einmal nichts an seinem Vergütungsanspruch. Auf diesen gäbe es erst Auswirkungen, wenn der Rechtsanwalt nachweislich Beratungspflichten verletzt hat (ergeben sich aus dem Anwaltsvertrag, darüber hinaus auch zur Möglichkeit der standesrechtlichen Ahndung in der Berufsordnung ausdrücklich geregelt: § 16 Berufsordnung „Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, bei begründetem Anlass auf die Möglichkeiten von Beratungs- und Prozesskostenhilfe hinzuweisen.“), dem Mandanten hierdurch ein Schaden entstanden ist, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz entstanden wäre und er gegen den Honoraranspruch aufgerechnet hat.

Wie der Mandant hier seinen Prozess geführt hat, ob er aufgerechnet hat, ob er dem Vorbringen des Beklagten schriftsätzlich substantiiert widersprochen und schriftsätzlich Zeugenbeweis angeboten hat - all das können wir in unserer Glaskugel nicht sehen.

Und wir können auch nicht prognostizieren, ob ein Landgericht im Falle einer Berufung das anders sehen wird.

VG
EK

Hallo,
danke für die Nachricht. Natürlich hat der Anwalt Anspruch auf sein Honorar, allerdings hat er nachweislich seine Beratungspflichten verletzt, in dem er erst NACH Abschluss der Verhandlung seinen Mandanten auf die Möglichkeit der PKH hingewiesen hat.
In der Urteilsbegründung des Richters heißt es, dass die Beweisfälligkeit den Beklagten (Mandanten) trifft und dieser ein Beweisangebot nicht erbracht, obwohl der Beklagte schriftlich Zeugenbeweis angeboten hat. Außerdem liegt dem Gericht das Orginalschreiben des Klägers (Anwalt) vor, aus dem hervorgeht, dass er den Beklagten erst nach dem Prozessende über die Möglichkeit der PKH informiert hat.
Ein weiterer Punkt der Urteilsverkündung: Die Vorlage des Beklagten der Unterlagen wie Lohnabrechnung, Mietkosten, Unterhaltskosten reicht dem Richter nicht aus, er verlangt weitere Offenlegung der Vermögensverhältnisse oder ob Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen hätte (Beklagter hat jedoch keine Rechtsschutzvers.)

Abgesehen von der Frage ob eine Berufung sinnvoll ist oder nicht, erscheint mir diese Urteilsbegründung sehr willkürlich und einseitig.

MFG

Hallo,

In der Urteilsbegründung des Richters heißt es, dass die
Beweisfälligkeit den Beklagten (Mandanten) trifft und dieser
ein Beweisangebot nicht erbracht, obwohl der Beklagte
schriftlich Zeugenbeweis angeboten hat.

was heißt „schriftlich Zeugenbeweis“ angeboten? Steht in der Klage sinngemäß:

"Die Ehefrau des Klägers war in allen Gesprächen vor Klageeinreichung dabei. Dabei wurde zu keinem Zeitpunkt vom Beklagten auf die Möglichkeit eines Antrags auf Prozesskostenhilfe hingewiesen.

Beweis: Zeugnis der Frau XY, zu laden über …"

Außerdem liegt dem
Gericht das Orginalschreiben des Klägers (Anwalt) vor, aus dem
hervorgeht, dass er den Beklagten erst nach dem Prozessende
über die Möglichkeit der PKH informiert hat.

Was ein Indiz dafür ist, dass er vorher nicht informiert hat, aber kein Beweis. Ist dieses denn in den Prozess als Beweismittel eingeführt worden?

Ein weiterer Punkt der Urteilsverkündung: Die Vorlage des
Beklagten der Unterlagen wie Lohnabrechnung, Mietkosten,
Unterhaltskosten reicht dem Richter nicht aus, er verlangt
weitere Offenlegung der Vermögensverhältnisse oder ob
Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen hätte
(Beklagter hat jedoch keine Rechtsschutzvers.)

PKH wird mit bestimmten Formularen beantragt, die über die laufenden Einnahmen und Ausgaben hinaus auch nach Vermögen fragen und ob eine Rechtsschutzversicherung besteht. Der Schaden „keine PKH bekommen“ setzt notwendig voraus, dass PKH-Anspruch bestanden hätte.

Wenn der Beklagte das Bestehen eines PKH-Anspruchs des Klägers bestritten hat (zumindest mit Nichtwissen zulässig, denn die Vermögensverhältnisse wird er wohl kaum kennen), musste der Kläger alle Voraussetzungen für den erfolgreichen PKH-Antrag vortragen, also zu allen Punkten des Formulars Stellung nehmen: http://www.justiz.de/Formulare/zp1a.pdf

Abgesehen von der Frage ob eine Berufung sinnvoll ist oder
nicht, erscheint mir diese Urteilsbegründung sehr willkürlich
und einseitig.

Kann sein. Vielleicht hat der Kläger aber auch seinen Prozess nicht professionell geführt, wenn er nicht ordnungsgemäß schriftsätzlich Beweis angeboten und zum Bestehen des PKH-Anspruchs vorgetragen hat.

VG
EK

Hallo und vielen Dank für Ihre fundierte Stellungnahme.
Noch ein paar Ergänzungen zu den genannten Punkten:
Der Kläger ist in diesem Fall der Anwalt, der sein restliches Honorar einfordert (eine Anzahlung ist bereits erfolgt). Er hat seinen durch eine Kündigung arbeitslos gewordenen Mandanten nicht auf die Möglichkeit der PKH hingewiesen.
Der Beklagte ist der Mandant, dem durch diese Verletzung der Pflicht Schaden entstanden ist.

In seiner Klageschrift behauptet der Kläger, dass er über die Möglichkeit der PKH vor der Verhandlung belehrt hat, was jedoch nachweislich erst durch ein Schreiben an den Mandanten nach Abschluss der Verhandlung erfolgte (Schreiben liegt dem Gericht vor). Liegt die Beweislast nicht bei dem Anwalt, denn welcher Mandant würde seinem Anwalt erklären, er zahle lieber selbst bevor er PKH in Anspruch nimmt ?

Der Beklagte hat aufgrund des Versäumnis des Anwalts erst nach der Verhandlung PKH beantragt, was vom Arbeitsgericht abgelehnt wurde, da Antrag erst nach Prozessende erfolgte. Durch das dem Arbeitsgericht vorliegende Antragsformular sind diesem die Vermögensverhältnisse des Beklagten bekannt. Auch dieses Schreiben liegt dem Gericht vor. Alle vorgenannten Schreiben sind als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt worden.
Außerdem hat ein Sachverständigengutachten (liegt auch als Beweismittel vor) aufgrund der Vermögensverhältnisse des Beklagten einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne Rückzahlung ermittelt. Auch Beweismittel wie Bescheid über Arbeitslosengeld, Einkommen der Ehefrau sowie Mietkosten und Unterhaltspflichten liegen dem Gericht vor. Dem Richter reichten diese Nachweise nicht aus, für ihn muss der Beklagte darlegen, ob eigene Vermögensverhältnisse für die Kosten der Rechtsverfolgung hätten zur Verfügung gestellt werden können sowie einen Vortrag, ob eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernommen hätte.

Was ich nicht verstehen kann : Warum wurden von dem Richter die vorliegenden Beweismittel nicht berücksichtigt ?
Könnte auch der Migrationshintergrund des Beklagten bei diesem Urteil eine Rolle spielen ?

MFG

Hallo,

Liegt die Beweislast nicht bei dem Anwalt, denn
welcher Mandant würde seinem Anwalt erklären, er zahle lieber
selbst bevor er PKH in Anspruch nimmt ?

Nein, denn der Schadensersatzanspruch wegen Nichtberatung über die Möglichkeit der PKH ist eine Einwendung des Beklagten, die dieser darlegen und beweisen muss.

Der Beklagte hat aufgrund des Versäumnis des Anwalts erst nach
der Verhandlung PKH beantragt, was vom Arbeitsgericht
abgelehnt wurde, da Antrag erst nach Prozessende erfolgte.
Durch das dem Arbeitsgericht vorliegende Antragsformular sind
diesem die Vermögensverhältnisse des Beklagten bekannt. Auch
dieses Schreiben liegt dem Gericht vor. Alle vorgenannten
Schreiben sind als Beweismittel in die Verhandlung eingeführt
worden.

„Diesem“ = Arbeitsgericht (Arbeitsverhältnis) oder Amtsgericht (Honorarstreit)? Liegt das Antragsformular dem Amtsgericht vor, ist es in dem Prozess vor dem Amtsgericht eingeführt? Ist dazu auch schriftsätzlich vorgetragen? Es reicht nicht, Formulare beizulegen, man muss dazu auch im Schriftsatz vortragen, dabei kann man die Formulare ergänzend in Bezug nehmen.

Außerdem hat ein Sachverständigengutachten (liegt auch als
Beweismittel vor) aufgrund der Vermögensverhältnisse des
Beklagten einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe ohne
Rückzahlung ermittelt.

Privatgutachten? Kein vom Amtsgericht bestellter Sachverständiger?

Auch Beweismittel wie Bescheid über
Arbeitslosengeld, Einkommen der Ehefrau sowie Mietkosten und
Unterhaltspflichten liegen dem Gericht vor. Dem Richter
reichten diese Nachweise nicht aus, für ihn muss der Beklagte
darlegen, ob eigene Vermögensverhältnisse für die Kosten der
Rechtsverfolgung hätten zur Verfügung gestellt werden können
sowie einen Vortrag, ob eine Rechtsschutzversicherung die
Kosten übernommen hätte.

Das muss ja schon im Formular über PKH stehen, ist das Formular entsprechend ausgefüllt und der Inhalt in den Prozess über den Honorarstreit eingeführt, d.h. dargelegt, woraus sich der PKH-Anspruch ergibt? Wenn man Schadensersatz haben will, muss man alle Voraussetzungen dieses Anspruchs schriftsätzlich darlegen und unter Beweis stellen:

  • Pflichtverletzung des Anwalts
  • Fahrlässigkeit
  • Schaden = keine PKH bewilligt, obwohl Voraussetzungen des Anspruchs auf PKH vorliegen => Einkünfte unterhalb der PKH-Grenze, keine Rechtsschutzversicherung, kein einzusetzendes Vermögen
  • Kausalität (wäre richtig beraten worden, kein Schaden)

Was ich nicht verstehen kann : Warum wurden von dem Richter
die vorliegenden Beweismittel nicht berücksichtigt ?

Man muss schriftsätzlich darlegen und ordnungsgemäß Beweis antreten, nicht nur Beweismittel vorlegen. Für Zeugenbeweis- und Urkundsbeweisantritte gibt es unterschiedliche Vorschriften in der ZPO.

Könnte auch der Migrationshintergrund des Beklagten bei diesem
Urteil eine Rolle spielen ?

Keine Ahnung.

Einen Haftungsprozess gegen einen Anwalt führt man zweckmäßigerweise mit einem neuen Anwalt. Dafür hätte dieser ja auch PKH beantragen können.

Da die Forderung wahrscheinlich 600 Euro übersteigt, wie sieht es mit Berufung aus?

VG
EK

Ja, alle Beweismittel wurden schriftsätzlich von einem Anwalt des Beklagten in diesem Honorarstreit-Prozess vorgetragen (lediglich das Sachverständigengutachten wurde nicht von einem Amtsgericht bestellten Sachverständigen erstellt). Im übrigen ließ der Beklagte der Rechtsanwaltskammer nach dem Arbeitsgerichtsprozess eine Beschwerde über die Pflichtverletzung des Klägers zukommen, die diese schriftlich für begründet erachtete (auch diese Beweisführung liegt dem Gericht vor).
Zum Ablauf der Verhandlung: Es gab zunächst eine mündliche Verhandlung, der Richter hat nach Anhörung beider Parteien einen Vergleich vorgeschlagen, der jedoch vom Kläger abgelehnt wurde. Das Urteil erfolgte daraufhin schriftlich und der Klage wurde vollumfänglich stattgegeben.
Obwohl der Berufungstermin erst Ende nächster Woche endet, hat der Kläger bereits Zwangsvollstreckung beantragt.

Der Streitwert liegt bei 1.700 Euro und eine Berufung ist mit einem hohen Kostenaufwand verbunden. Ob PKH gewährt wird, müßte überprüft werden. Der Anwalt des Beklagten bemängelt zwar das Urteil, vor allem die willkürliche Nichtbeachtung der Beweismittel des Richters, kann aber nicht vorhersehen, wie der Richter beim Landgericht die Beweismittel beurteilt.

Kommt mir vor wie ein Roulettespiel! Das sehen Sie sicherlich ähnlich.

Beste Grüße aus Frankfurt!

Tja, wenn das der Anwalt vor Ort schon nicht weiß…

Ich habe schon von Anwaltskollegen mehrfach gehört, dass das Landgericht als Berufungsinstanz vielerorts wenig Lust hat, die erstinstanzlichen Urteile abzuändern, zumal es ja auch keine Rechtsmittel gegen die Urteile des Landgerichts gibt und der Richter da nicht bei der nächsten Instanz böse auffallen kann (wenn er völligen Schrott entscheidet und später mal Richter am OLG werden will, macht sich das nicht so gut).

Da die Urteilsgründe dem Beklagten vorwerfen, die Einwendungen nicht ausreichend dargelegt und unter Beweis gestellt zu haben, haben wir vielleicht auch einen Fehler des 2. Anwalts.

VG
EK

Hallo,
auch ich habe das Gefühl, dass der jetzige Anwalt nicht alle Fakten für die Beweisführung bei der Prozessführung berücksichtigt hat.
Der Kläger hat in seiner Klageschrift mit psychologischen Tricks gearbeitet und ihn in subtiler Art und Weise polemisch und populistisch als Sozialschmarotzer dargestellt. Könnte sein, dass der Richter davon beeinflusst wurde.
Vor dem Gericht sind zwar alle gleich, aber manche sind gleicher…, mein Bauchgefühl sagt mir, dass es besser ist aufzugeben. Wer weiß schon, an welchen Richter man in der Berufungsverhandlung gerät.

Abschließend möchte ich mich bei Ihnen bedanken. Mit Ihren Fachkenntnissen haben Sie mir weitergeholfen.

Beste Grüße