Informationen des alten Arbeitgebers

Ich habe im Bekanntenkreis eine Freundin die den Verdacht hat das Informationen beim ihrem altem Arbeitgeber eingeholt werden, bei dem sie unbedingt gehen sollte und sie deshalb keine neue Arbeitsstelle bekommt,ist dieses zulässig?
Und wie kann sie sich denn bei einem Vorstellungsgespräch verhalten?
Weiß leider nicht wie ich helfen kann,und wäre für Tips und Ratschläge sehr dankbar!

Hallo,

der bloße Verdacht um hier etwas zu unternehmen reicht einfach nicht aus, da man dieses nur einstellen könnte über eine Anzeige wegen übler Nachrede. Um aber diese Anzeige durchzubringen, benötigst Du wie immer Beweise dafür, dass die Auskünfte wirklich vom alten Arbeitgeber kommen.
Eine generelle Verhaltensweise in einem solchem Fall gibt es eigentlich nicht, die einzigste Möglichkeit wäre vielleicht, durch
geschicktes Fragen herauszubekommen, von wem diese schlechten Auskünfte kommen.

Gruß
Rüdiger

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Hallo Annika,

Ich habe im Bekanntenkreis eine Freundin die den Verdacht hat
das Informationen beim ihrem altem Arbeitgeber eingeholt
werden, bei dem sie unbedingt gehen sollte und sie deshalb
keine neue Arbeitsstelle bekommt,ist dieses zulässig?

Als Selbstständiger habe ich auch schon Informationen über potenzielle Mitarbeiter beim letzten AG eingeholt. Einmal leider erst, nachdem ich den MA eingestellt hatte und begründeten Verdacht auf Drogenkonsum (Heroin !) hatte. Leider zu spät.

Das Problem kann natürlich sein, dass der alte AG falsche Aussagen macht.

Das Einholen der von Infos durch den neuen AG ist meines Wissens nach zulässig, der alte AG muß aber aufpassen, was er sagt (siehe auch Aussagen im Arbeitszeugnis). Wenn er sich damit aber auskennt, wird er entpsrechende Aussagen („bemühte sich stets“) verwenden.

Und wie kann sie sich denn bei einem Vorstellungsgespräch
verhalten?

Wichtig ist erstmal, sich bewußt zu machen, warum man beim alten AG gehen sollte. Die damaligen Begründungen wird der alte AG sicherlich bei Nachfrage wieder hervorholen. Diese gilt es zu entkräften bzw. dem potenziellen AG entsprechend darzustellen.

Damit ist man zumindest auf die bekannten Aussagen vorbereitet (und weiss auch, woher sie kommen). Bei komplett neuen Aussagen einfach nachhaken, wie der potenzielle AG darauf kommt. Wenn er hier rumdruckst, würde ich persönlich sowieso nicht bei diesem AG anfangen, denn nach Einstellung würde es tendenziell so weiter gehen.

Grüsse

Sven

Hallo.

Ich habe im Bekanntenkreis eine Freundin die den Verdacht hat
das Informationen beim ihrem altem Arbeitgeber eingeholt
werden, bei dem sie unbedingt gehen sollte und sie deshalb
keine neue Arbeitsstelle bekommt,ist dieses zulässig?

Sie kann erst aktiv werden, wenn ein potentieller neuer AG bereit ist, zu bestätigen, daß sie die Stelle wegen der Aussagen des alten AG nicht bekommen hat. Zu den Details siehe meine Antwort oben.

Und wie kann sie sich denn bei einem Vorstellungsgespräch
verhalten?

Du meinst, ob Sie auf die Differenzen mit dem alten AG eingehen soll? Immer schwer zu sagen. Kommt auf den Verlauf des Vorstellungsgespräches an. Prinzipiell sollte man den alten AG niemals diskreditieren. Vielleicht sollte sie außerdem einmal einen Blick über ihr Zeugnis (soweit sie eins hat) werfen lassen. Es wäre schon ungewöhnlich, wenn jeder AG die Einstellung von der Aussage des alten AG abhängig macht.

Gruß,
LeoLo

Hallo

Das Einholen der von Infos durch den neuen AG ist meines
Wissens nach zulässig,

Das kommt wie so oft drauf an.

Der frühere oder derzeitige AG hat keine Verpflichtung Auskunft zu erteilen, z.B. über die Qualifikation und das Leistungsverhalten gegenüber dem AG, bei dem sich der AN bewirbt. Jedoch besteht eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung zugunsten des sich bewerbenden AN gegenüber seinem bisherigen oder derzeitigen AG wegen der nachwirkenden Fürsorgepflicht aus dem noch bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis.

Die Auskunft des früheren oder derzeitigen AG gegenüber dem neuen AG darf inhaltlich mindestens so weit gehen wie es das Zeugnis ausweist. (Nach Ansicht des LAG Hamburg soll jedoch der AG bei einer Auskunft freier sein als bei der Abfassung eines Zeugnisses. Danach soll die Auskunft sogar ungünstige Bemerkungen über Leistungen und Führung des AN sowie über den Grund seines Ausscheidens enthalten dürfen.)

Nach einem Urteil des BAG soll der AG auch gegen den Willen des AN berechtigt sein, Auskünfte über Leitung und Verhalten des AN während des Arbeitsverhältnisses an Personen zu erteilen, die ein berechtigtes Interesse an der Erlangung der Auskunft haben, selbst wenn sie dem AN schaden. Das soll aber nicht für persönliche Daten gelten, insbesondere nicht für die zwischen den Parteien vereinbarten Arbeitsbedingungen.

Da das BAG inzwischen entschieden hat, dass bei einer Weitergabe von Personaldaten das Persönlichkeitsrecht des AN verletzt wird, soweit dies ohne sein Wissen geschieht wird man Auskünfte, die über den Inhalt eines erteilten Zeugnisses hinausgehen, nur dann als zulässig ansehen, wenn der betroffene AN zuvor zugestimmt hat. Diese Zustimmung kann aber auch bereits bei Abschluss oder im AV erklärt werden. In jedem Fall muss die vorherige Zustimmung des AN eingeholt werden, wenn sich der AN im Zeitpunkt des Auskunftsersuchens des neuen AG noch in einem Arbeitsverhältnis zu seinem derzeitigen AG befindet.

Wenn der AG gegen die ihm obliegenden Pflichten gegenüber dem AN verstößt, so hat der AN Anspruch auf Schadensersatz aus dem Arbeitsverhältnis wegen Verletzung der (nachwirkenden) Fürsorgepflicht (§§ 824, 826 BGB).

Nach einer Entscheidung des ArbG Stuttgart ist der mögliche zukünftige AG übrigens verpflichtet, dem Bewerber diejenigen früheren AG zu benennen, bei welchen der im Zusammenhang mit seiner Bewerbung Erkundigungen über seine Position eingeholt hat. Inwieweit ihm man das Gegenteil beweisen kann, wenn er einfach alles abstreitet, ist eine andere Frage…

Gruß,
LeoLo