Informationen zum Erfall / Erbmasse als Kind aus 1. Ehe

Liebe/-r Experte/-in,

am vergangenen Montag verstarb mein leiblicher Vater, den ich vor ca. 40 Jahren das letzte mal gesehen und kurz gesprochen habe. Eine emotionale Bindung oder der Gleichen sind auf meiner Seite nicht vorhanden.
Nun besuchte mich seine älteste Tochter aus zweiter Ehe um mir den Tod mitzuteilen, damit ich es nicht aus der Zeitung erfahre. Zu seinen 4 Kindern aus der zweiten Ehe habe ich noch nie Kontakt gehabt. Mein Vater wollte den Kontakt zu mir nicht bis zuletzt . erzählte seine Tochter obwohl die 4 mich gern kennenlernen wollten. Nun bin ich etwas verwundert warum eine Frau von 50 Jahren mich erst jetzt aufsucht obwohl die Gelegenheit immer bestand. Wir wohnen 10 km auseinander mein Vater lebte 15 km von mir entfernt.

Meine eigentliche Frage: Wie kann ich erfahren ob etwas zu vererben ist ? Seine 2. frau lebt noch und es ist mir schon klar dass Sie 50 % erbt und die Kinder also alle 5 auch 50 % . Aber ist eigentlich etwas da ? Wurde es verschennkt oder überschrieben in den letzten 10 Jahren. ? Wie bekomme ich Informationen ohne jemanden zu verletzten ?

Hallo,

nur ganz kurz, denn ich stecke mitten in einem Umzug - ein Albtraum!

Es kommt darauf an, ob ein Testament vorhanden ist oder nicht, wenn eines da ist, hättrest Du nur einen Pflichtteilanspruch in Höhe von dem halben gesetzlichen Erbteil, nämlich 1/20. Ist kein Testament da, würdest Du 1/10 erhalten. In jedem Fall wird das Nachlassgericht einen Erbschein erteilen (müssen). Ich würde mich an Deiner Stelle mit einer Fotokopie Deiner Geburtsurkunde, aus dem sich die Vaterschaft des Verstorbenen ergibt, an das Nachlassgericht wenden mit der Bitte, dass Du als leibliches Kind im gesamten Verfahren beteiligt werden willst.

Die andern (Mit-)Erben müssen Dir Auskunft erteilen. Vermögen, das in Deutschland liegt, wird von Geldinstituten an das Finanzamt gemeldet, eine Immobilie kann nur mit Erbschein übertragen werden.

So viel fürs Erste. Du kannst gerne in 14 Tagen noch mal nachfragen, dann habe ich hoffentlich das Schlimmste hinter mir.

Ingeborg

herzlichen Dank für Ihrer erbrechtliche Anfrage.

Ob die zweite Frau tatsächlch 50 % erbt, ist nicht ohne weiteres anzunehmen - etwa bei einem anderweitigen Güterstand, bei Enterbung sei es durch Testament oder Erbvertrag, bei einem Erbverzicht oder Auschlagung…

Insbesondere könnte es ja auch noch ein gemeinschaftliches Testament noch mit Ihrer Mutter gegeben haben.

Ohne Aufsehen zu erregen, könnten Sie (anwaltlich vertreten - am besten durch einen Fachanwalt für Erbrecht) Einsicht in die Nachlassakte nehmen.
Ein Testament müßte vom Nachlassgericht eröffnet werden.
Bei der Berechnung der Gebühren würde das Gericht ein Nachlassverzeichnis verlangen. Hier müßten die Erben den Wert des Nachlasses angeben.
Sollte Ihr Vater unter Betreuung gestanden haben, müßte auch der Betreuuer ein Vermögensverzeichnis erstellt haben. Auch insoweit käme eine Akteneinscht in Betracht.

Möglicherweise erben Sie, möglicherweise können Sie aber auch nur Pflichtteilsansprüche geltend machen, weiter Hinweise finden Sie unter:
http://www.pflichtteil-erbrecht.de

Dr. Wolfgang Buerstedde
Fachanwalt für Erbrecht
Rechtsanwalt
Brunnenallee 31a
53332 Bornheim-Roisdorf
Telefonische Beratung: 0900 10 40 80 1 (3 Euro je Minute)
Tel. 02222-93118-0
Fax. 02222-93118-2
[email protected]
http://www.dr-erbrecht.de

Hallo,
bevor Sie erfahren wollen, was es zu erben gibt, sollten Sie in Erfahrung bringen, ob Sie überhaupt Erbe sind. Diese Auskunft erhalten Sie vom Nachlassgericht, in dessen Bezirk Ihr Vater seinen letzten Wohnsitz hatte.
Wenn Sie Erbe geworden sind, haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen die anderen Erben und diejenigen, die Teile der Erbschaft besitzen, über das Vermögen Ihres Vater am Todestag.
Wenn Sie testamentarisch vom Erbe ausgeschlossen wurden, steht Ihnen als leibliches Kind der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu. Diesbezüglich haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen die Erben über den Umfang der Erbschaft.
Im Übrigen sieht das Gesetz vor, dass ein überlebender Ehegatte neben den sogenannten Erben erster Ordnung (Kinder) zu einem Viertel an dem Erbe beteiligt wird.
Nur wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelegt haben, wird der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um ein Viertel erhöht. Nur dann ergibt sich ein Gesamterbrecht der Ehefrau von 1/2.
Gruß
apfjur
http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de

Hallo,
also nur zur Sache:
Die Erben sind gegenseitig Auskunftspflichtig. Ich rate vorab, dass Ihr verstorbener Vater auch der Vater der Kinder aus 2. Ehe ist, sonst wären diese nicht erbberechtigt wenn sie nicht adoptiert wurden.
So, also jeder der Erben ist auskunftspflichtig, auch Sie müssten - was aber nicht der Fall ist - angeben, welche Vermögenswerte Sie in den letzten 10 Jahren bekommen haben. Wenn die oder der Erbe, z.B. die Ehefrau, die ja alles im Überblick hat, keine Auskunft erteilt, können Sie ggf. per Anwalt die Auskunftserteilung erzwingen.
Mein Vorschlag ist, die Tochter des Vaters, die Sie aufgesucht hat zu bitten, dass Sie mit der 2. Ehefrau einen gemeinsamen Besuch tätigen um sich nach so langer Zeit kennen zu lernen. Sie können die 2. Ehefrau auch nett anschreiben und auf den Besuch Bezugnehmen und um Auskunft über den Nachlass bitten. Wenn alles positiv verläuft, dann gut, wenn nicht, dann können Sie deutlicher werden oder auch die „Brechstange“ benutzen, den guten Weg haben Sie ja dann versucht.

Viel Erfolg
MfG
PB

Sicher, dass gesetzliche Erbfolge zum tragen kommt?

Nehmen wir mal an - ja. Dann sollte es nicht so einfach sein was herauszubekommen ohne die „Anderen“ aufmerksam zu machen und man selbst noch nicht als Erbe "feststeht.

Ob Grundbesitz auf den Vater eingetragen war erfährt man wenn man sein berechtigtes Interesse beim Grundbuchamt nachweist. Recht sinnvoll wäre hier zumindest der Nachweis der Verwandschaft (Geburtsurkunde) und Sterbeurkunde des Vaters. Diese befindet sich im Übrigen auch beim Nachlassgericht, soweit schon dort eine Nachlassfall angelegt wurde. Auf die dort geführten Akten kann (ggf.) beim Grundbuchamt verwiesen werden.

Was bewegliches Vermögen angeht wird es schon bedeutend enger. Die Banken sind da meist recht eigen und bestehen auf einen Erbschein (oder sonst. Nachwes der Erbenstellung) bevor sie den Erben irgendwelche Auskünfte geben.

Im Zweifel - und das ist mein ganz persönlicher Rat - würde ich immer das Erbe ausschlagen. Da ohnehin kein Kontakt bestand sollte es nicht so schwer fallen. Wenigstens bleiben einem dann auch die negativen Aspekte der Erbschaft erspart. Man erbt hat auch das Passiva…

schöne Grüße
ml.

Hallo Volker,
Du wirst zwangsläufig jeden der am Nachlaß Beteiligten verletzen, wenn Du „etwas“ willst.
Dieses „etwas“ besteht zunächst in einer Auskunft.
Fordere die Erbin ( wahrscheinlich die zweite Ehefrau )
auf, bis zum 1.08.2010 Auskunft über den Nachlaßbestand zum Todestag in Form eines Nachlaßverzeichnis zu erteilen und dabei alle ihr bekannten Schenkungen im Zeitraum von 10 Jahren vor dem Todestag des Erblassers zu benennen.
Deine Sensibilität sollte Dir dabei nicht im Wege stehen, da diese bei den anderen Beteiligten in den
vergangenen Jahrzehnten nicht erkennbar war.
Viel Glück
moosbuckelschen

Hallo Herr Zöllner,
Sie können beim zuständigen Nachlassgericht (in Norddeutschland sind das die Amtsgerichte, in Süddt. teilweise die Notariate) erfragen, ob nach Ihrem Vater, der am … in … verstorben ist, ein Nachlassvorgang besteht, ein Testament eröffnet oder ein Erbschein beantragt wurde. Sie sollten eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde beifügen, um nachzuweisen, dass der Verstorbene Ihr Vater ist.
So erfahren Sie, ob bereits das Erbe geregelt wurde.
Anzunehmen ist normalerweise, dasws Ihr Vater ein Testament zugunsten seiner 2. Ehefrau gemacht hat. Für diesen Fall stehen Ihnen Pflichtteilsansprüche zu, d.h. dass an Sie auf Ihren gesetzlichen Erbteil (= 1/10) die Hälfte in Geld zu zahlen ist(=1/20).
Der Erbe, wahrscheinlich die 2. Frau, hat Ihnen auf Verlangen umfassend Auskunft zu erteilen. Das können Sie nur mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen, zumal sich das Pflichtteilsrecht betr. Abrechnung früherer Schenkungen seit dem 1.1.10 verschlechtert hat.

Dies als Einstieg. Ich wünsche viel Erfolg,
S.

Erben/Miterben müssen leider selbst recherchieren, um den Umfang zu erfahren. Weiß man, wer der Erbschaftsbesitzer ist, kann man diesen bitten, Auskunft zu geben über seinen Besitz (Nachlasswerte). Falls Sie Auskünfte von Institutionen vorziehen (Banken, Sparkassen etc.) und Sie sich eine Erbscheins-Ausfertigung vom Amtsgericht beschafft haben, können Sie versuchen, bei diesen durch „Klinkenputzen“ Infos zu beschaffen. Wenn beim Amtsgericht ein Erbschein vorliegt, könnte dieses evtl. ebenfalls Angaben machen.
Wenn Sie danach weitere Hilfe benötigen, fragen Sie gern erneut.
Mit freundlichen Grüßen aus dem nördlichen Wesertal
H.G.
(in 2.352 Tagen 1.651 Mal Fragen beantwortet (Zählung ab Juni 2000)