Hallo,
ich hätte gleich 3 fragen. Grundinformation, ich arbeite seid januar
diesen jahres in meiner firma, hatte einen 3 monats vertrag bis ende
märz, welcher dann nochmal bis zum ende des jahres verlängert wurde!
Jetzt werde ich zum 1. sept diesen jahres aus der Firma ausscheiden.
Bis jetzt weiß es die Geschäftsleitung noch nicht!
So, zu frage nummer eins:
Ich habe mit dem BR-Vorsitzenden gesprochen und ihn schonmal vorab
über mein ausscheiden informiert und gefragt wie ich weiter vorgehen
soll, da ich meinen Kollegen, ebenfalls im BR, frühzeitig in
Kenntniss setzen will damit er sich Ersatz für mich suchen kann!
Daraufhin hat mich der BR-Vorsitzende darauf aufmerksam gemacht, das
es da wohl ein gesetz gibt, was besagt, wenn ich weiß das ich zu
einem bestimmten termin eine firma verlasse, ich eine
„Informationspflicht“ an die GEschäftsleitung habe. Leider konnte ich
im internet nichts darüber finden und würde gerne eure meinung
darüber hören und wenn möglich das dazugehörende gesetz.
-
frage:
Wie schon beschrieben ist mein direkter kollege ebenfalls mitglied im
BR. Also habe ich ihn informiert, weil ich davon ausgegangen bin,
dass in diesem falle die ganz normale schweigepflicht gilt. nun hat
er gesagt er müsse es der geschäftsleitung mitteilen da es das
weiterlaufen der täglichen arbeit extrem gefährdet! Stimmt das ? darf
er da einfach zur GL gehn und ein BR-Geheimniss ausplaudern ?! -
frage:
Wie auch schon oben aufgeführt habe ich erst von januar bis märz
einen vertrag bekommen, und ende märz einfach einen nachtrag der den
vertrag bis zum jahresende verlängert.
Nun habe ich ein gesetz gefunden das besagt wenn ich 6 monate in
einer firma gearbeitet habe, steht mir der komplette jahresanspruch
an urlaub zu. in wiefern trifft das für mich zu, wird da bin
jahresanfang oder vom 1. april ausgegangen ?
ich kopier hier einfach mal nen ausschnitt aus dem gesetz rein.
Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit (6 Monate, s.o.)
oder -nach Ablauf der Wartezeit- in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahres (also bis zum 30.06.) aus dem Arbeitsverhältnis aus,
so hat er nach den gesetzlichen Vorschriften einen anteiligen
Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat der Arbeitnehmer zu diesem
Zeitpunkt bereits mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich zum
Zeitpunkt des Ausscheidens zusteht, können die zuviel genommenen
„Urlaubstage“ bzw. vielmehr die hierfür gezahlte Vergütung nicht
zurückgefordert werden.
Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen
Mindest-)Urlaubsanspruch. Vielfach sehen Arbeitsverträge,
Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für den Fall
des Ausscheidens nach dem 30.06. auch eine „Zwölftelungsregelung“
vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der
über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.
über zahlreiche antwortenam besten mit handfesten gesetzen würde ich
mich sehr freuen 
Vielen dank!