Informationsplicht - Verschwiegenheit BR - Urlaub

Hallo,

ich hätte gleich 3 fragen. Grundinformation, ich arbeite seid januar
diesen jahres in meiner firma, hatte einen 3 monats vertrag bis ende
märz, welcher dann nochmal bis zum ende des jahres verlängert wurde!

Jetzt werde ich zum 1. sept diesen jahres aus der Firma ausscheiden.
Bis jetzt weiß es die Geschäftsleitung noch nicht!

So, zu frage nummer eins:
Ich habe mit dem BR-Vorsitzenden gesprochen und ihn schonmal vorab
über mein ausscheiden informiert und gefragt wie ich weiter vorgehen
soll, da ich meinen Kollegen, ebenfalls im BR, frühzeitig in
Kenntniss setzen will damit er sich Ersatz für mich suchen kann!

Daraufhin hat mich der BR-Vorsitzende darauf aufmerksam gemacht, das
es da wohl ein gesetz gibt, was besagt, wenn ich weiß das ich zu
einem bestimmten termin eine firma verlasse, ich eine
„Informationspflicht“ an die GEschäftsleitung habe. Leider konnte ich
im internet nichts darüber finden und würde gerne eure meinung
darüber hören und wenn möglich das dazugehörende gesetz.

  1. frage:
    Wie schon beschrieben ist mein direkter kollege ebenfalls mitglied im
    BR. Also habe ich ihn informiert, weil ich davon ausgegangen bin,
    dass in diesem falle die ganz normale schweigepflicht gilt. nun hat
    er gesagt er müsse es der geschäftsleitung mitteilen da es das
    weiterlaufen der täglichen arbeit extrem gefährdet! Stimmt das ? darf
    er da einfach zur GL gehn und ein BR-Geheimniss ausplaudern ?!

  2. frage:
    Wie auch schon oben aufgeführt habe ich erst von januar bis märz
    einen vertrag bekommen, und ende märz einfach einen nachtrag der den
    vertrag bis zum jahresende verlängert.
    Nun habe ich ein gesetz gefunden das besagt wenn ich 6 monate in
    einer firma gearbeitet habe, steht mir der komplette jahresanspruch
    an urlaub zu. in wiefern trifft das für mich zu, wird da bin
    jahresanfang oder vom 1. april ausgegangen ?

ich kopier hier einfach mal nen ausschnitt aus dem gesetz rein.


Scheidet der Arbeitnehmer vor Ablauf der Wartezeit (6 Monate, s.o.)
oder -nach Ablauf der Wartezeit- in der ersten Hälfte eines
Kalenderjahres (also bis zum 30.06.) aus dem Arbeitsverhältnis aus,
so hat er nach den gesetzlichen Vorschriften einen anteiligen
Urlaubsanspruch von 1/12 für jeden vollen Monat, in dem das
Arbeitsverhältnis bestanden hat. Hat der Arbeitnehmer zu diesem
Zeitpunkt bereits mehr Urlaub genommen, als ihm eigentlich zum
Zeitpunkt des Ausscheidens zusteht, können die zuviel genommenen
„Urlaubstage“ bzw. vielmehr die hierfür gezahlte Vergütung nicht
zurückgefordert werden.

Scheidet der Arbeitnehmer in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres
aus, hat der Arbeitnehmer seinen vollen (gesetzlichen
Mindest-)Urlaubsanspruch. Vielfach sehen Arbeitsverträge,
Betriebsvereinbarungen oder einschlägige Tarifverträge für den Fall
des Ausscheidens nach dem 30.06. auch eine „Zwölftelungsregelung“
vor. Diese ist zulässig, allerdings nur für den Urlaubsanspruch der
über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgeht.

über zahlreiche antwortenam besten mit handfesten gesetzen würde ich
mich sehr freuen :smile:

Vielen dank!

Hallo
sorry, da kann ich Dir nicht weiter helfen.
Viel Glück und Erfolg
Gruß
Sigrid

Hallo zurück,

ich weiß nicht wie Sie auf mich gestoßen sind. Ich habe über Arbeitsrecht nicht viel Ahnung mehr, da ich schon geraume Zeit nicht mehr berufstätig bin.
Tut mir leid, aber ich kann da nicht weiterhelfen.

Mit gruß zurück
Jürgen Ebert

dann tut es mir leid.

Sie wurden mir hier als experte vorgeschlagen

Auch Hallo,
leider kann ich dir da überhaupt nicht weiterhelfen
Gruß

Hallo,

ich hätte gleich 3 fragen. Grundinformation, ich arbeite seid
januar
diesen jahres in meiner firma, hatte einen 3 monats vertrag
bis ende
märz, welcher dann nochmal bis zum ende des jahres verlängert
wurde!

Jetzt werde ich zum 1. sept diesen jahres aus der Firma
ausscheiden.
Bis jetzt weiß es die Geschäftsleitung noch nicht!

So, zu frage nummer eins:
Ich habe mit dem BR-Vorsitzenden gesprochen und ihn schonmal
vorab
über mein ausscheiden informiert und gefragt wie ich weiter
vorgehen
soll, da ich meinen Kollegen, ebenfalls im BR, frühzeitig in
Kenntniss setzen will damit er sich Ersatz für mich suchen
kann!

Daraufhin hat mich der BR-Vorsitzende darauf aufmerksam
gemacht, das
es da wohl ein gesetz gibt, was besagt, wenn ich weiß das ich
zu
einem bestimmten termin eine firma verlasse, ich eine
„Informationspflicht“ an die GEschäftsleitung habe. Leider
konnte ich
im internet nichts darüber finden und würde gerne eure meinung
darüber hören und wenn möglich das dazugehörende gesetz.

  1. frage:
    Wie schon beschrieben ist mein direkter kollege ebenfalls
    mitglied im
    BR. Also habe ich ihn informiert, weil ich davon ausgegangen
    bin,
    dass in diesem falle die ganz normale schweigepflicht gilt.
    nun hat
    er gesagt er müsse es der geschäftsleitung mitteilen da es das
    weiterlaufen der täglichen arbeit extrem gefährdet! Stimmt das
    ? darf
    er da einfach zur GL gehn und ein BR-Geheimniss ausplaudern ?!

  2. frage:
    Wie auch schon oben aufgeführt habe ich erst von januar bis
    märz
    einen vertrag bekommen, und ende märz einfach einen nachtrag
    der den
    vertrag bis zum jahresende verlängert.
    Nun habe ich ein gesetz gefunden das besagt wenn ich 6 monate
    in
    einer firma gearbeitet habe, steht mir der komplette
    jahresanspruch
    an urlaub zu. in wiefern trifft das für mich zu, wird da bin
    jahresanfang oder vom 1. april ausgegangen ?

über zahlreiche antwortenam besten mit handfesten gesetzen
würde ich
mich sehr freuen :smile:

Vielen dank!

Hallo M1nd3r, leider habe ich Deine Anfrage erst jetzt erhalten. Aus deinen Angaben geht hervor, dass dein Ausscheiden ja bereits zum 1.9. war. Ich hoffe, dass inzwischen alles geklärt ist und auch zu deiner Zufriedenheit? Sollten noch Unklarheiten bestehen, kann ich gern versuchen, noch zu helfen.

VG