Infos von Polizei über Beschuldigten

Hallo liebe Experten,

wie sollte man eigentlich in einem Fall vorgehen, der so gelagert sein könnte:

A, ca. 20 Jahre, begehe aus Wut mit Vorsatz eine Sachbeschädigung an einer zufällig in der Nähe befindlichen Sache, der Schaden soll schon erheblich sein (500 €).
B als Eigentümer dieser Sache (und damit Geschädigter) erfahre nun, dass gegen A polizeilich ermittelt wird, und kann nun entscheiden, ob gegen A ein Strafantrag gestellt werden soll.

-Auf Grund welcher Kriterien könnte B das entscheiden?
B kennt A ja nicht. Womöglich ist ein laufendes Strafverfahren nachteilig für A.

-B würde ja anerkennen, dass A Reuhe zeigt, falls A sich selbst bei der Polizei als Schädiger gemeldet hätte, und deshalb von einem Strafantrag absehen.
Hat B die Möglichkeit solche Informationen von der Polizei zu bekommen?

  • Ab wann kann man übrigens denn von einem besonderen öffentlichen Interesse sprechen? Kann diese Schwelle in Geldeinheiten ausgedrückt werden? Somit hätte die Staatsanwaltschaft doch selbst die Möglichkeit über die Stellung eines Strafantrages zu entscheiden.

Vielen Dank erstmal für die Hilfe
EasyJoel

P.S. Hatte diesen Beitrag erst unter Recht abgelegt, hier ist der Ort aber etwas besser denke ich.

Hallo,

der Geschädigte könnte durchaus von der Polizei die geforderten Daten bekommen. Spätestens dann, wenn der Geschädigte als Zeuge in dem Strafverfahren vernommen wird, müssen ihm die Daten des Täters bekanntgegeben werden. Wie sonst sollte er denn erklären, dass er mit dem Beschuldigten weder „verwandt noch verschwägert“ ist? Und wenn man sie dann weiss, kann man immer noch den Strafantrag zurückziehen.
Von daher würde ich einfach mal zur Polizei gehen und nach den Daten fregen, das würde auch deren Arbeit erheblich vereinfachen.

Gruss

Iru

Hallo liebe Experten,

Hallo

-Auf Grund welcher Kriterien könnte B das entscheiden?
B kennt A ja nicht. Womöglich ist ein laufendes Strafverfahren
nachteilig für A.

Aus dem Grund, da es sich bei Sachbeschädigungen um ein absolutes Antragsdelikt handelt, das bedeutet, dass diese Tat NUR auf Antrag des Geschädigten Verfolgt wird.

-B würde ja anerkennen, dass A Reuhe zeigt, falls A sich
selbst bei der Polizei als Schädiger gemeldet hätte, und
deshalb von einem Strafantrag absehen.
Hat B die Möglichkeit solche Informationen von der Polizei zu
bekommen?

Nicht direkt. Er kann Akteneinsicht verlangen. In den Akten ist dann zu erkennen, wer als Täter ermittelt wurde. Diese Akteneinsicht dauert aber und wird auch nur durch die Staatsanwaltschaft gewährt. Das bedeutet, er muss warten, bis die Akten da sind.

  • Ab wann kann man übrigens denn von einem besonderen
    öffentlichen Interesse sprechen? Kann diese Schwelle in
    Geldeinheiten ausgedrückt werden? Somit hätte die
    Staatsanwaltschaft doch selbst die Möglichkeit über die
    Stellung eines Strafantrages zu entscheiden.

In Geldeinheiten ist das nicht immer zu benennen. Es kommt eher darauf an, wie das Delikt in der Öffentlichkeit ankommt.

Vielen Dank erstmal für die Hilfe
EasyJoel

Bitte
Jan