Hallo,
bei uns ist es jetzt so weit, daß wir einen Notartermin zum Hauskauf und auch schon einen Kaufvertrags-Entwurf haben.
Zu diesem habe ich eine kurze Frage:
1.„Die Käufer übernehmen den Grundbesitz in dem jetztigen Zustand.Der Verkäufer haftet nicht für Größe und Mängel.“
Ist dies eine normale Klausel ? Oder sollte man dies ändern lassen ?
( Das Haus ist 30 Jahre alt )
1.„Die Käufer übernehmen den Grundbesitz in dem jetztigen
Zustand.Der Verkäufer haftet nicht für Größe und Mängel.“
Ist dies eine normale Klausel ? Oder sollte man dies ändern
lassen ?
Diese Klausel ist üblich, jedoch wird sie neuerdings von den Gerichten nicht mehr akzeptiert. Mängel müssen inzwischen vom Verkäufer erwähnt werden, ähnlich wie es beim Verkauf gebrauchter Autos schon länger der Fall ist. Es hat in jüngster Zeit schon Gerichtsurteile gegeben, die zur Rückabwicklung von Immobilienkaufverträgen wegen verschwiegener Mängel geführt haben. Trotzdem solltest Du Dich vor der Unterschrift unter den Kaufvertrag über en Zustand der Immobilie informiert haben, idealerweise unter Einschaltung eines Bausachverständigen.
die exakte Größe der Liegenschaft kann vom Verkäufer nicht als Eigenschaft oder Qualität zugesichert werden; lediglich eine Mindestgröße, überlicherweise kann eine Flurkarte als Anlage zum Kaufvertrag genommen werden. Sie muß im Kaufvertrag als Anlage genannt werden. In der Anlage können ca.-Maße für Breite und Länge eingetragen werden.
Der Verkäufer kann im Kaufvertrag zusichern, daß ihm keine Mängel des Grundbesitzes bekannt sind! Er kann ggf.auch versichern, daß z.B. keine Auffüllungen, Fundamente, Ablagerungen, Tanks oder andere feste Körper in der Erde liegen - soweit er Kenntnis hiervon haben kann.
Wichtig bei jedem Kauf/Verkauf ist die Klärung von Grunddienstbarkeiten (im Grundbuch eingetragen, z.B. Wegerechte, Leitungsrechte, Abstände etc.) oder ob Baulasten im Baulastenverzeichnis der Gemeinde (Bauamt) eingetragen sind.
Sollten im Grundbuch noch Grundschulden, Hypotheken eingetragen sein, wird üblicherweise vom Notar geregelt, daß diese über die Kaufpreiszahlung direkt bei der Gläubigerbank abgelöst werden.