Hallo,
angenommen Person A hat einen Arbeitsvertrag vor einigen Jahren abgeschlossen, mit u.a. folgenden Angaben:
Arbeitsort ist Stadt x.
Nun angenommen, wird die Person A bei einem Kunden in Stadt y eingesetzt. Bis her wurde die Fahrzeit zwischen dem vertraglich festgehaltenen Arbeitsort (Stadt x) und dem Ort beim Kunden in Stadt y als Arbeitszeit (also Fahrzeit ist Arbeitszeit) angerechnet.
Angenommen nun wurde zwischen der Geschäftsführung und Betriebsrat ein Manteltarifvertrag (ein zeitlich begrenzter Zusatzvertrag) abgeschlossen, der einige Änderungen (u.a. wöchentliche Arbeitszeit Erhöhung, Überstunden……) beinhaltet.
Angenommen eine Klausel in diesem Zusatzvertrag würde wie folgt lauten:
- Arbeitsort ist nicht mehr Stadt x (wie im Arbeitsvertrag angegeben), sondern Stadt x und Einsatzorte im Umkreis 50km.
- Fahrzeit ist keine Arbeitszeit
Das würde ja bedeuten, das der Mitarbeiter, der in diesem Umkreis (50km) von seinem Arbeitgeber zu einem Kunden entsandt wird, sich die Fahrzeit ans Bein binden würde.
Wäre das so rechtskräftig, das eine Klausel in einem Zusatzvertrag (zum Nachteil des Mitarbeiters) die Klausel im eigentlichen Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen aushebelt?
Gruß
Hallo.
Angenommen nun wurde zwischen der Geschäftsführung und
Betriebsrat ein Manteltarifvertrag (ein zeitlich begrenzter
Zusatzvertrag) abgeschlossen, der einige Änderungen (u.a.
wöchentliche Arbeitszeit Erhöhung, Überstunden……) beinhaltet.
Zwischen BR und GF kann vielleicht eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden, aber ganz bestimmt kein MTV.
- Fahrzeit ist keine Arbeitszeit
Wäre das so rechtskräftig, das eine Klausel in einem
Zusatzvertrag (zum Nachteil des Mitarbeiters) die Klausel im
eigentlichen Arbeitsvertrag vereinbarten Regelungen aushebelt?
Sagen wir, es könnte rechtswirksam (rechtskräftig sind nur Gesetze und Gerichtsurteile) sein. Das hinge davon ab, ob für die betroffenen Arbeitnehmer ein Manteltarifvertrag gilt. Gegenstand von Betriebsvereinbarungen können nämlich nur solche Regelungen sein, die entweder nicht Tarifvertragsgegenstand sind, oder für die ein TV eine entsprechende „Öffnungsklausel“ vorsieht.
Du solltest Dich zuerst erkundigen, was hier vorliegt : eine BV oder ein MTV? Wenn BV : existiert ein MTV, und was ist in diesem geregelt? Gilt dieser MTV für den Betroffenen, bzw. ist er sogar Bestandteil des ursprünglichen Arbeitsvertrages?
Wenn ein MTV vorhanden, anwendbar und verbindlich ist, besteht die Chance, die „neue“ Vertragspassage anzufechten (Günstigkeitsprinzip). Dann wäre zur Anwendung der neuen Regelungen eine Änderungskündigung erforderlich.
Ich würde den Fall aber einem Fachanwalt vorlegen - der Sachverhalt ist, auch hinsichtlich aktueller Rechtsprechungstendenzen, nicht gerade unkomplizoren.
Gruß Eillicht zu Vensre