Inhalt und Form eines Einspruchs gegen eine Entscheidung der Familienkasse

Guten Tag,

ich habe vor einigen Tagen den Bescheid bekommen, dass ich, bzw. eines meiner Elternteile, das im Zeitraum meiner Ausbildung gezahlte Kindergeld zurückzahlen muss. („Rückforderung: Aufgrund dieser Entscheidung(en) wurde Kindergeld von […] bis […] in Höhe von […] Euro überzahlt. Dieser Betrag ist nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung zu erstatten“)
Die Begründung lautet, dass der Aufforderung (ca. 1 Monat zuvor), den „Nachweis über das Ende des Schulbesuchs“ einzureichen, nicht nachgekommen worden sei.
Ob der Brief jemals angekommen ist, kann Ich leider nicht sicher sagen und auch nicht mehr nachvollziehen.
Meine Frage lautet nun wie weiter vorzugehen ist. Da nur eine Aufforderung rausgeschickt wurde, kann man doch davon ausgehen, dass die Mitteilung mit einem normalen Brief verschickt wurde, und den Einspruch damit begründen, dass uns der Brief nie erreichte und gleichzeitig die geforderten Unterlagen nachreichen. Sehe Ich das richtig und sollte demnach selbständig Einspruch erheben, oder sollte ich meinen Eltern empfehlen einen Anwalt aufzusuchen?

Hi,

ich würde es einfach mal versuchen mit „Lesen was man bestätigt“. Dann hättest du hier nämlich auch nicht gegen die FAQ 1129 verstoßen und dein Artikel würde nicht gelöscht werden.

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Dein Artikel wird GELÖSCHT, wenn er gegen FAQ:1129 verstößt.

Bitte stelle deine (steuer-)rechtlichen Fragen nicht in der Ich-Form und antworte nicht in der Du-Form. Nur abstrakt, hypothetisch und unpersönlich dargestellte Sachverhalte und Fragen dürfen diskutiert werden.

Ja Ich habe die Hinweise verstanden und werde mich an diese halten.
Nein Ich habe die Hinweise nicht verstanden und/oder werde mich nicht an diese halten.
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Grüßle
Frank K.

Hallo!

geht man die Sache nicht ganz falsch an ?

hat man nun einen Nachweis über das Ende des Schulbesuchs vorliegen und an Familienkasse eingereicht ?

Wenn nur der Nachweis fehlt, die Höhe und Dauer der Zahlung aber korrekt ist, dann muss doch auch nicht zurückgezahlt werden. Man reicht Unterlagen nach und gut ist.

Was hat es mit dem Erhalt der Anforderung an sich zu tun ?  Nichts oder ?

MfG
duck313

Hallo,

also zunächst kann man gegen jeden Bescheid Einpruch einlegen. Das allerdings natürlich nur Betroffene.

Wie legt man einen solchen Einspruch in diesem Fall an?

Natürlich kann man sich schlichtweg darauf berufen, dass die Post nie angekommen ist, es sei denn, es handelte sich um ein Einschreiben gegen Unterschrift. Einwurfeinschreiben gelten zwar als zugestellt, das hält aber vor Gericht nicht unbedingt stand (eigene Erfahrung vor einem Landgericht).

Es ist natürlich die Frage, über wieviel Geld man da spricht, aber ein Anwalt wäre sicher kein Fehler. Ist die Kohle knapp, Einspruch formlos, die Bescheinigung mitschicken und dann warten…klagen kann man ja immer noch.

Gruß