Hallo,
ist es grundsätzlich erlaubt die folgenden 3 Themen in ein und dem selben Ehevertrag als modifizierte Zugewinngemeinschaft gemeinsam einzubauen, ohne dass der Ehevertrag insgesamt unwirksam wird?
Modifizierte Zugewinngemeinschaft für die Zeit der Ehe, aus der aber auch während der Ehe ausdrücklich die ererbten Vermögensgegenstände und Firmenanteile/-vermögen ausgeklammert werden
Nur für den Fall einer Scheidung dieser Ehe soll Gütertrennung gelten, sodass im Fall einer Scheidung kein Zugewinnausgleich vorgenommen wird.
Gegenseitiger Pflichtteilsverzicht bei Erbschaft auf in 1) von der modifizierten Zugewinngemeinschaft ausgenommenes Vermögen.
Sind die 3 Teile gemeinsam in einem Vertrag grundsätzlich erlaubt (natürlich hängt es dann im Detail von der Formulierung ab, aber ich meine grundsätzlich die 3 Themen in einem Vertrag unter „modifizierte Zugewinngemeinschaft)?
Tut mir leid, Matthias, ich bin kein Jurist, sondern „nur“ juristische Fachübersetzerin, daher darf ich dir keine Rechtsauskunft geben.
Vielleicht rufst du beim Familiengericht an (oder du gehst dort mit dem Vertragsentwurf vorbei) und fragst einen Rechtspfleger. Manche von denen sind sehr nett und werden dir diese Frage gern beantworten.
Ansonsten bleibt dir der (kostenpflichtige) Gang zum Anwalt. Aber manche Rechtsschutzversicherungen haben auch eine kostenlose Hotline für Erstberatung (im Familiensachen fallen Beratungen unter den Versicherungsschutz, soweit ich weiß, aber das sollte dir deine Versicherung sagen können).
Meine *ganz private* Meinung:
In Deutschland herrscht Vertragsfreiheit, deshalb kann ich mir keinen Grund vorstellen, der dagegen spricht. Ich habe allerdings im Laufe der Jahre meiner Berufstätigkeit einige Erfahrung mit schlecht geschriebenen Verträgen gemacht, um die es anschließend viel Streit gab, so dass ich dir nur dazu raten kann, den Ehevertrag von einem Profi verfassen oder zumindest prüfen zu lassen, wenn du später keine böse Überraschung erleben willst.
Schöne Grüße und viel Glück, auch für die Ehe,
Gabi
meiner Meinung nach, gilt entweder Zugewinngemeinschaft oder Gütertrennung. Man kann es sich nicht zurechtrücken, wie es einem am besten zu dem Zeitpunkt gerade passt.
Ein Erbe kann man vertraglich erst ausschliessen, wenn es kommt. Man kann im Vorfeld nicht schon ein Erbe dem Anderen vorenthalten.
Sorry, aber der Vertrag klingt sehr einseitig und solche Verträge sind im deutschen Recht grundsätzlich nicht erlaubt! Es darf für keine Seite ein Nachteil entstehen und das aus gutem Grund. Wer einen solchen Vertrag unterschreibt scheint im IQ sehr weit unten zu liegen.
Hallo,
sorry, daß ich mich ers so spät melde. war übers we offline.
leider kann ich dir bei deiner frage nicht helfen.
bin mehr im sozialrecht zugange.
lg
hedi
Solch rechtlich doch komplexen Fragen sollten Sie mit einem Anwalt besprechen. Da sind zu viele Rechtsvorschriften zu beachten, dass man hier solide Auskunft geben könnte.
Meiner Meinung nach ist das kein Problem.
Grundlegend ist ein Vertrag eine übereinstimmende Willenserklärung. Wenn beide das unterzeichnen bestätigen sie,dass sie beide mit dem festgelegte n einverstanden sind und dazu kommt die Vertragsfreiheit.
Zudem kann man in den Vertrag eine Salvatorische Klausel. Diese besagt,dass auch wenn einer oder mehrere Passagen oder Bestandteile unwirksam sind (warum auch immer) der Rest des Vertrages aufrecht erhalten bleibt und nicht in Gänze unwirksam wird.
Dennoch würde ich für eine solche doch wichtige Sache sicher wissen wollen und ein Beratungsgespräch eines fachkundigen Anwaltes oder Notars zur Rate ziehen. Das sollte einem so eine wichtige Sache wert sein
mit Ehevertragsrecht habe ich mich leider noch nicht groß beschäftigt. Wenn aus finanzieller Sicht kein Anwalt zu Rate gezogen werden soll, im Buchhandel habe ich auch schon Bücher gesehen.
Das ist ein Spezialthema, dass besser ein Fachanwalt bearbeiten sollte.
M.E. kann „nur“ eine Form festgelegt werden, d.h. Zugewinn oder getrennt.
Bedingungen erscheinen mir nicht zulässig