Inkasso

Liebe/-r Experte/-in,
30.09.2009
Ich habe auf einem kostenpflichtigen Privatparkplatz ein Parkticket gezogen, dieses jedoch bäuchlings auf der Frontscheibe hingelegt (Parkplatz nicht beleuchtet, um 7 Uhr morgens war es stockdunkel). Am selben Tag hing an der Frontscheibe ein Strafzettel vom Parkplatzbetreiber.
16.10.2009
Ich legte schriftlichen Widerspruch ein (Fax mit Faxbericht) und konnte mit einer Kopie des Originalparktickets nachweisen, dass ich nicht schwarz geparkt hatte.
18.11.2009
Wenige Wochen später erhielt ich eine erste Mahnung, in der mit keinem Wort auf meinen Widerspruch eingegangen worden ist.
24.11.2009
Ich formulierte einen erneuten Widerspruch mit Bezug auf den ersten, diesmal jedoch per Post (leider kein Einschreiben – kann also nicht nachweisen, dass ich den Brief tatsächlich abgeschickt habe). Seither keine weitere Post vom Parkplatzbetreiber, weshalb ich angenommen hatte, dass der Widerspruch akzeptiert wurde.
10.03.2010
Ich erhielt eine Zahlungsaufforderung von einem Inkassobüro, welches die Forderung vom Parkplatzbetreiber gekauft hat (Forderung mittlerweile bedeutend höher als ursprünglich).

Meine Frage: Liege ich richtig in der Annahme, dass die Forderung vom Inkassobüro/Parkplatzbetreiber gegenstandslos ist, da ich nachweisen konnte, dass ich regulär ein Parkticket gezogen hatte? Ich habe auf jede Zahlungsaufforderung mit einem Widerspruch reagiert und sehe mich somit im Recht.

Gruß,
Ratsuchender

Hallo Brötchen,

Du hast den Parkplatz gemietet, den Mietzins bezahlt.
Angeblich ! Problem ist der Beweis.
Du kannst nur beweisen, dass Du NUN im Besitz einer Quittung bist. Nicht, dass Du es zum Zeitpunkt des Parken warst. Theoretisch ist es möglich, dass Du nach der Rückkher zum Fahrzeug und Vorfinden des Tickets einen anderen Parker um sein abgelaufenes Parkticket gebeten hast und eine abgelaufene Quittung zuvor bewußt unlesbar hinter die Scheibe gelegt hast.

Wer muss nun was beweisen? Der, für den eine Tatsache günstig ist, mus sie beweisen. Du musst daher beweisen, dass Du zur Zeit des Parkens den Mietzins bezahlt hast. Das kannst Du nun nachträglich nicht mehr. Die Quittung ist nur ein Indiz. Ob ein Richter dieses Indiz für ausreichend hält, ist fraglich.

Wie also handeln?

Die Forderung ist nicht hoch. Es ist kaum anzunehmen, dass ein Inkasso-Unternehmen für so einen Wert klagt. Bei Massen-Inkasso werden durchzuführende Maßnahmen von Kennzahlen bestimmt. Hier spricht alles gege eine Weiterverfolgung. Außerdem wissen die auch nicht, wie ein Richter die Pakzinsquittung wertet - es sei denn , sie hätten gleichartige Urteile eingesehen und kennen die diesbezügliche Rechtsprechung des zuständigen Richters aus früheren Fällen. Die haben mehrere solcher Fälle - und wssen uU was sie tun - oder sie blöffen. Was riskierst Du, wenn ´Du Dich nicht blöffen läßt? Prozesse mit diesem Streitwertkosten nichts. Lass es darauf ankommen.
Aber mal ehelich - sind die paar Groschen allein diese Schreiberei wert?

Glück auf

Hallo Herr Bardohl,

bleibt Ihre Empfehlung die gleiche, wenn ich sage, dass sich die Forderung vom Inkassobüro mittlerweile auf 95 Euro beläuft. Der Strafzettel war 10 Euro, die erste Mahnung ca. 30 Euro.

Ist die Forderung vom Inkassobüro überhaupt verhältnismäßig? Es ist mittlerweile das 10fache!

Ist das Vorgehen vom Parkplatzbetreiber rechtlich korrekt gewesen? Strafzettel, erste Mahnung ohne auf meinen Widerspruch einzugehen, lange Zeit nichts und dann direkt das Inkassobüro?

Gruß
Brötchen

Ja- sie bleibt gleich.

Ein Inkasso-Unternehmen ist nicht an das RVG gebunden -wie ein Rechtsanwalt. Es kann daher willkürlich die eigenen Gebühren festsetzen.
Sie aber müssen nur das zahlen, was ein Rechtsanwalt in gleicer Sache verlangte. (Kostenminimierungsgrundsatz)Das Problem ist, dass Rechtsanwaltsgebühren bei Forderungen bis 300 € gleich hoch sind. Deshalb scheint die Gebühr unangemessen. ist sie aber - zumindest in Höhe von 30 Euro nicht. Was hinzu gekommen sein soll, bis zu 95 Euro, ist mir schleierhaft.

Das Vorgehen des Parkplatzbetreibers ist OK. Sie haben eine Zahlung nicht eindeutig nachweisen können und müssen nachleisten. Was Sie vorbrinegen muss ihn incht interessieren. Und mal ehrlich - glauben Sie der schriebt Ihnen einen brief für 20 Euro? Der ist doch nicht krank, so wie ich jetzt hier.

Deshalb haben Sie bitte auch Verständnis dafür, dass ich in dieser Sache keine weiteren Ratschläge geben kann. Wenn Sie keine 95 Euro zahlen können, suchen Sie sich einen anderen Job oder gebe Sie das Auto ab. Über 90 Euro so laneg zu diskutieren, ist hingegen unsinnig. Das ist letztendlich teurer, als zu zahlen.
Entcheiden Sie, ob Sie ein Risiko eingehen wollen - oder ob Sie zahlen und alles unter Lehrgeld abhaken.

Glück auf

Björn Bardol