Inkasso als Hauptforderung gestellt

Nehmen wir an, Schuldner A bekommt von einem Inkassounternehmen, die im Auftrag des Mandanten B handeln eine Forderung. Schuldner A zahlt die Hauptforderung des Mandanten zzgl. Zinsen, begleicht dabei aber die für ihn überhöhten Inkassokosten nicht. Nun bekommt Schuldner A später ein Schreiben von einer Rechtsanwaltskanzlei, die immernoch im Auftrag des Mandanten B schreibt und nun in diesem Auftrag eine erneute Hauptforderung stellt. Es ist aber nicht dessen Forderung, sondern es sind die Gebühren des Inkassobüros, die nun als Hauptforderung stehen zzgl. aller Kosten, die nun da wieder entstehen. Darf die Kanzlei das und darf sie da trotzdem Hauptforderung des Mandanten B drauf schreiben?
Im Voraus schon mal Vielen Dank!

Daggi

Die Kosten werden zur Hauptforderung, weil § 367 Abs. 1 BGB besagt:

„Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.“

Was der Anwalt allerdings nicht darf, ist die Erstattung seiner Kosten zu verlangen, wenn vorher schon ein Inkassobüro beauftragt gewesen war. Denn die Schadensminderungspflicht des Gläubigers sieht es vor, dass dieser ja gleich einen Anwalt hätte beauftragen können, dann wäre dessen Geschäftsgebühr auch nur einmal angefallen.

ja das darf sie.
Mandant B hat die Inkassokosten schließlich vorgestreckt und daher ist er weiterhin Gläubiger und das Inkassounternehmen hat die Kanzlei wahrscheinlich im Auftrage des Mandanten beauftragt

„Hat der Schuldner außer der Hauptleistung Zinsen und Kosten
zu entrichten, so wird eine zur Tilgung der ganzen Schuld
nicht ausreichende Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung angerechnet.“

genau so ist es!